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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

226 Das öffentliche Sachenrecht. 
Den Grund dieser Erscheinung hat man von jeher gesucht in 
der besonderen rechtlichen Natur der staatlichen Tätigkeiten und 
Einrichtungen, von welchen der Eingriff hier ausgeht. Die ver- 
schiedenen Entwicklungsstufen unseres Öffentlichen Rechts spiegeln 
sich wider in den Bezeichnungen, deren man sich dafür bedient. 
Die Rechtshilfe wird gern für ausgeschlossen erklärt, weil der 
Staat hier in Ausübung seiner Hoheitsrechte vorgegangen sei. 
Aber Hoheitsrechte hat der Staat jetzt nicht mehr. Man will mit 
dieser Redeweise auch keineswegs irgendein neues, besonderes 
Hoheitsrecht solchen Inhalts behaupten. Es ist nichts anderes 
gemeint, als eben ein Stück von dem, was wir Öffentliche Ver- 
waltung nennen, Tätigkeit des Staates, die dem Gebiet des Öffent- 
lichen Rechts angehört. 
Eine andere Formel ist die, daß es sich um Polizei und 
polizeiliche Verfügung handle und deshalb Zivilrecht und 
Zivilgericht nicht berufen seien, dagegen hemmend einzugreifen. 
Allein von Äußerungen unserer Polizeigewalt ist bei diesen Dingen 
keine Rede. Verstünde man darunter im altfränkischen Sinne jede 
Lebensäußerung des Staates, in welcher er nicht als Fiskus auftritt, 
weil sie Befehl und Zwang bedeutet, so stimmt das wieder nicht, 
weil bei diesen Einwirkungen Befehl und Zwang meist überhaupt 
nicht in Betracht kommen oder nur in der künstlichsten Weise 
hineinzudeuten sind. Was man meint, ist eigentlich Polizei in noch 
älterem Sinne, die ganze „Selbsttätigkeit der Staatsregierung für 
die Erreichung des Staatszwecks“ ®. 
Es läuft immer wieder hinaus auf den Zusammenstoß der 
öffentlichen Verwaltung mit dem Eigentum, das ihr 
im Wege steht. Das Rechtsinstitut wird erst verständlich von 
dem Boden dieses Kernbegriffs aus, um welchen unser neuzeitliches 
Verwaltungsrecht sich gebildet hat. 
II. Die Anwendungsmöglichkeiten, welche danach für das 
Rechtsinstitut der öffentlichen Eigentumsbeschränkung sich ergeben, 
sind überaus mannigfaltig. Um eine Übersicht zu gewinnen, teilen 
® Vgl. oben Bd. I S. 212. — Die preußischen Gerichte finden bei solcher 
Ausdrucksweise Anlehnung an den Wortlaut der Zuständigkeitsregeln in Verord. 
V. 26. Dez. 1808 $ 36 und Ges. v. 11. Mai 1842. Diese Bestimmungen zeugen in 
ihrer Unbeholfenheit von der Verlegenheit gegenüber dem werdenden öffentlichen 
Recht und sind selbst Quelle von Verlegenheiten geworden. Die Ausführungen 
bei Oppenhoff, Ressortverh. I. Aufl. S. 95 ff, u. 838 ££., sollten genügen, um zu 
sehen, daß für das neuzeitliche Recht gar nichts damit anzufangen ist. Man ge- 
braucht eben die alten Ausdrücke und verdeckt damit neue Gedanken.
	        

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