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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 34. Wirkungen der Enteignung. 41 
Die Entwicklung des öffentlichen Rechts und insbesondere die 
nach und nach sich ausbildende Enteignungsgesetzgebung machten 
diese Auffassung unmöglich. Gegenüber dem so geschaffenen wirk- 
lichen Recht war sie eine Unwahrheit geworden. Denn die Regeln 
vom Kauf fanden auf diesen sogenannten Zwangskauf und seine 
Wirkungen offenbar keine Anwendung. Die Theorie suchte zunächst 
andere Auswege, vor allem auch in der Annahme einer zivilrecht- 
lichen Obligation sui generis, aus der dann die pflichtmäßige 
Eigentumsübertragung fließe®. Schließlich fügte sie sich zögernd 
in die Tatsache, daß es sich hier um die unmittelbare Wirkung 
eines öffentlichrechtlichen Aktes der Staatsgewalt handle. 
Die mangelnde Vertrautheit mit öffentlichrechtlichen Dingen 
führte zunächst noch zu allerlei Notbehelfen. Man nannte den 
Enteignungsausspruch eine Jex specialis; damit war wieder gar 
nichts erklärt, sondern nur dem Begriff des Gesetzes in verständnis- 
loser Weise Gewalt angetan®. Oder die Enteignung mußte sich 
  
sollte also doch auch dem preußischen seinen Platz unter diesen wichtigen Ge- 
setzen nicht mißgönnen. 
® Gierke, D. Pr.R.II S. 470: „Der in sich widerspruchsvolle Begriff eines 
ungewollten Verkaufs ist der modernen Rechtsgestaltung gegenüber vollkommen 
unhaltbar.“ 
°80G. Meyer, R.d. Expropr. S.184ff. In D. V.R. (1. Aufl) 1S. 269 hat er 
sich diesen Aufbau des Rechtsinstituts nur mehr vorbehalten für den Ausnahme- 
fall, wo das Enteignungsgesetz dem Enteigneten zu einer (eigentumbegründenden) 
Besitzübertragung verpflichte. In den späteren Auflagen fällt auch das hinweg. 
Es gibt nämlich kein solches Gesetz. 
* Wichtig in diesem Sinne H. A. Zachariae, St.R. II S. 116 u. 128, wo- 
bei nur das alte jus eminens immer wieder dazwischen kommt; derselbe in Gött. 
Gel.Anz. 1861 1S. 113. Mit durchschlagendem Erfolge, wenigstens soweit es 
die kritische Abweisung der alten zivilrechtlichen Theorien anlangt, Laband im 
Arch. f. civil. Pr. LII S. 169. — Daß sich auch die Lehrbücher des Deutschen 
Privatrechts dieser Auffassung allmählich fügen, ist besonders anerkennenswert: 
sie berauben sich dadurch ja eigentlich der Zuständigkeit zur Behandlung dieses 
Rechtsinstituts, auf die sie gleichwohl nicht verzichten wollen. Vgl. Roth, D. 
PrR.UIS. 256; Beseler, D. Pr.R. Aufl. v. 1885 I S. 382 Note 5 (unter Widerruf 
der früher vorgetragenen Annahme eines notwendigen Verkaufs). Umgekehrt aller- 
dings Gerber, D. Pr.R. Aufl. v. 1886 S. 321 Note 1: Nachdem er früher die Ex- 
propriation als einseitigen Akt aufgefaßt, habe er sich jetzt überzeugt, „daß allein 
die Auffassung als eines Zwangskaufs berechtigt ist“. 
*H. A. Zachariae in Gött. Gel.Anz. 1861 I S. 119: „Die lex specialis ist 
der Entstehungsgrund des Verhältnisses in concreto.“ Die Enteignung ist „eine 
durch die lex specialis hervorgerufene vermögensrechtliche Benachteiligung“. 
Ebenso Gruchot in Beitr. zur Erl. d. Preuß. R. IX 8. 83: „Die Expropriation 
vollzieht sich schon mit dem staatsrechtlichen Akt der Enteignung, also mit der 
“irklichen Durchführung der gegebenen lex specialis.“ Die Expropriation, die
	        

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