Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

$ 34. Wirkungen der Enteignung. 47 
möglich, daß durch die Enteignung ein Eigentum begründet wird, 
bei dem die zugehörigen Beziehungen des Eigentümers zu anderen 
von Anfang an nur nach öffentlichem Recht beurteilt werden, jener 
Umschlag ins Zivilrechtliche in der besprochenen Art also über- 
haupt nicht stattfindet!*. Auch das sollte uns bestimmen, vor- 
sichtig zu sein mit der Behauptung, daß die zivilrechtliche Wirkung 
zum Wesen der Enteignung gehöre. 
4. Die Wirkung, auf welche die Enteignung ihrem Wesen 
nach gerichtet ist, besteht in der Begründung des Eigentums für 
den Unternehmer, und der Enteignungsausspruch, durch welchen 
diese Wirkung erzielt wird, ist ein obrigkeitlicher Ausspruch, der 
für den Einzelfall bestimmt, was Rechtens sein soll, ein Ver- 
waltungsakt. Danach richtet sich auch der Zeitpunkt, in 
welchem ordentlicherweise diese Wirkung einzutreten hat: der Ver- 
waltungsakt wirkt mit der gehörigen Kundgabe an die Beteiligten, 
mit seiner Eröffnung (Bd. I S. 97). 
Als beteiligt kommt in erster Linie der in Betracht, gegen 
welchen als den Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks 
das Verfahren gerichtet war und über den der Enteignungsausspruch 
ergeht. Das Gesetz kann weitere Eröffnungen und Kundmachungen 
vorschreiben und zur Bedingung der Wirksamkeit machen !?, 
  
bedürfnisses zu erklären. Demnach würden auch die militärischen Requisitionen 
mit dem milden Namen einer „Regelung der Rechtsverhältnisse des Fahrnis- 
besitzeg“ bezeichnet werden dürfen. 
’* Hier erhält der Unternehmer sofort öffentliches Eigentum, kein privat- 
rechtliches; vgl. unten 8 35, II n.2. — G. Meyer, Eigentumserw. bei der Ent. 
8.113, und Gierke, D. Pr.R. II S. 471 Note 27, sagen mir nach, ich spräche dem 
enteignenden Staate stets „eine umfassende öffentlichrechtliche Herrschaft“ zu, also 
öffentliches Eigentum. Das tue ich aber nicht. Das tut Grünhut, Ent.R. S. 8 
u. 76; ihm nachfolgend auch Layer, Prinz. d. Ent. S.610. Ich habe dem schon 
in der ersten Auflage widersprochen (Il S. 13 Note 18). Ich sage: Die Enteignung 
bewirkt volle rechtliche Herrschaft über die Sache, Eigentum. Dieses wird meist 
fortan nach Zivilrecht zu beurteilen, also zivilrechtliches Eigentum sein. Es kann 
aber auch sofort nach öffentlichen Rechten sich regeln; dann ist es eben kein 
zivilrechtliches Eigentum. Wenn man sich in diese Auffassung hineindenken kann, 
wird man: keine unnötige Umständlichkeit daran finden wie G. Meyer a. a. O. 
8.113. — Spiegel, Verw.R.Wiss. S. 159, hat mich richtiger verstanden. Er 
knüpft aber daran den Vorwurf: ich hätte also die Enteignung nicht im „öffent- 
lichen Sachenrecht“ darstellen dürfen, da es sich dabei nicht lediglich um ein 
Recht der „öffentlichen Sachen“ handle. Allein da ich mich bemühe, gut deutsch 
zu Schreiben, habe ich das Wort „Öffentliches Sachenrecht“ keineswegs, wie 
Spiegel annimmt, im Sinne der berüchtigten „reitenden Artilleriekaserne“ gemeint. 
. " Süchs. Ent.Ges. $ 71: „Mit der Eröffnung der Enteignungserklärung an 
denjenigen, dem dadurch Grundeigentum entzogen wird, tritt die Rechtsänderung
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment