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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
sys_handbuch
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
Author:
Mayer, Otto
Editor:
Binding, Karl
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
mayer_verwaltungsrecht_1917_zweiter_band
Title:
Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht.
Author:
Mayer, Otto
Volume count:
2
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
744 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

50 Das öffentliche Sachenrecht. 
Zugleich ist die Eintragung für den Unternehmer geboten zur 
Sicherheit seines durch die Enteignung erworbenen Rechts an der 
Sache gegen künftige Gefährdung. Dieses Recht kann öffentlich- 
rechtliche Natur annehmen, sofort oder nachträglich. Dann ist es 
den Zufällen des Privatrechtsverkehrs entzogen; vgl. unten $ 36, 
II n. 2. Soweit das aber nicht der Fall ist und jedenfalls so- 
lange es noch nicht der Fall ist, unterliegt auch das so er- 
worbene Eigentum den Regeln des bürgerlichen Rechts und kann 
nach diesen wegen mangelnder Eintragung in das Grundbuch ver- 
loren gehen: 
— Es kann ein Dritter im Vertrauen auf den noch fort- 
bestehenden Grundbucheintrag von dem bisherigen Eigentümer 
Rechte erwerben und eintragen lassen; da weicht alsdann das 
durch die Enteignung erworbene, nicht eingetragene Recht ®®. 
— Es kann der Enteignete und sein Rechtsnachfolger auf 
Grund des fortbestehenden Grundbucheintrags, sofern ihnen trotz 
der Enteignung der Besitz nicht entzogen worden ist, das Eigentum 
zurückersitzen®®. 
6. Die wirksam gewordene Enteignung, die das Eigentum des 
Unternehmers begründet, erzeugt eben dadurch für diesen. auch 
nehmer Eigentum ohne Eintrag, so kann er es auch ohne Eintrag geltend machen.“ 
Das ist auch meine Meinung. 
22 Sächs. Ent.Ges. $ 71 bestimmt zunächst, daß mit der Eröffnung der Ent- 
eignungserklärung die Rechtsänderung eintritt, und fügt dann in Abs. 3 hinzu: 
„Die Vorschriften der $3 892 und 893 B.G.B. finden keine Anwendung.“ Der Be- 
richt der Zwischendeputation, von der das herrührt, bemerkt: „Der Zusatz in 
Absatz 3 will nur sagen, daß gegenüber der von der Enteignungsbehörde aus- 
gesprochenen Enteignungserklärung, mag sie nun in einer Entziehung oder Be- 
schränkung bestehender Rechte oder in Bestellung neuer Rechte bestehen, die 
hiervon Betroffenen sich nicht auf den öffentlichen Glauben des Inhaltes des Grund- 
buches beziehen können.“ Man möchte annehmen, daß die „von der Enteignungs- 
erklärung Betroffenen“ solche seien, deren Erwerbsakte vor der Enteignung statt- 
fanden und eingetragen wurden. Schelcher, Sächs. Ent.Ges. S. 27, erläutert 
jedoch: „Andere können ihre nach der Enteignung, wenn auch im Vertrauen auf’ 
die Offentlichkeit des Grundbuches und im guten Glauben erworbenen Rechte nicht 
gegen den Unternehmer geltend machen.“ Das wäre etwas anderes; danach würde 
das ‚so erworbene Eigentum auf alle Zeit gegen die Gefahren des Grundbuches 
gefeit sein. Ob das Landesgesetz das zu bestimmen vermag, kann bezweifelt 
a ucch 3.6. z. a Art. 109 wäre es jedenfalls nicht gedeckt; es handelt 
mehr um „Vorschri ie i i 
Fintzichung der Sache 2 ten über die im öffentlichen Interesse erfolgende 
" B.G.B. $ 900 Abs. 1 (Tabularersitzung). Eine etwaige „Vormerkung“ der 
Enteignung (oben Note 9 a. E.) wird nicht mehr als ein eingetragener „Wider- 
spruch“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein. "
	        

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