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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Das Kraftfahrzeug.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 249 
die Klage der zuständigen Behörde der Kreis= oder Bezirksausschuß. 
Übrigens kann die Ausübung eines Straßengewerbes nach OVG. auch 
von einer polizeilichen Konzession abhängig gemacht werden, die 
ev. erst nach abgelegter Prüfung erteilt wird, weil eben die Orts= 
polizei bis auf die erwähnte Ausnahme völlig freie Hand hat. 
§ 37 hat aber den selbständigen Gewerbebetrieb zur Voraus= 
setzung. Er gilt also nicht für die Angestellten solcher Gewerbe= 
treibenden. So sind z. B. Droschkenkutscher als Angestellte 
Gehilfen der selbständigen Fuhrherren i. S. des Titels VII der 
GewO. (Gewerbegehilfen). Auch für sie wird meist ein „Fahrschein“ 
vorgeschrieben. Ihnen kann aber die Polizei durch eine einfache 
Polizeiverfügung den Fahrschein entziehen, wogegen die Betroffenen 
die Aufsichtsbeschwerde (§   50 III LVG.) und Klage im Ver= 
waltungsstreitverfahren nach § 127 ff. LVG. haben. 
Ist jemand zugleich Fuhrherr und Fahrer, d. h. fährt jemand 
eine von ihm zum Betriebe gestellte Droschke selbst (sog. Einspänner) 
auf eigene Rechnung, so wird er sowohl als Fuhrherr i. S. des § 37 
GewO.  wie als Kutscher i. S. des Titels VII der GewO. behandelt. 
Wird ihm also der Betrieb untersagt (oder die Konzession 
entzogen, wenn eine solche von der Polizei vorgeschrieben ist), so kann 
er immer noch als Kutscher weiter arbeiten, da ihm ja der Fahr= 
schein verbleibt; wird ihm dagegen z. B. wegen wüsten Fahrens der 
Fahrschein entzogen, so kann er noch Kutscher anstellen, da ihm 
ja der Betrieb nicht untersagt ist (vgl. OVG. 2 S. 318 ff.). 
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen. 
Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gilt das Reichsgesetz 
über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen v. 3. Mai 1909 i. V. 
mit der Verordnung des Bundesrates über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910. 
Das Kraftfahrzeuggesetz enthält 3 Abschnitte: I. Verkehrsvor= 
schriften, II. Haftpflicht, III. Strafvorschriften. 
a) Das Kraftfahrzeug. Nach §   1 des Gesetzes müssen Kraft= 
fahrzeuge — d. h. Wagen oder Fahrräder, welche durch Maschinenkraft 
bewegt werden, ohne an Bahngeleise gebunden zu sein — von der 
zuständigen Behörde zum Verkehre zugelassen sein. Über die 
Beschaffenheit, den Antrag auf Zulassung des Fahrzeuges sowie die 
Zulassung zum Verkehr und Kennzeichnung gibt die Bundesratsver= 
ordnung in §§ 3—13 besondere Ausführungsbestimmungen. 
§ 26 der Verordnung gibt der Polizeibehörde das Recht, jeder= 
zeit auf Kosten des Eigentümers eine Untersuchung darüber zu ver= 
anlassen, ob ein Kraftfahrzeug den nach Maßgabe der Verordnung 
zu stellenden Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so
	        

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