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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Das Kraftfahrzeug.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

250 Besonderer Teil. 
kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und 
Plätze durch die höhere Verwaltungsbehörde verfügt werden. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist nach § 37 K FG. i. V. 
mit der Preuß. Ausf.=Anweisung v. 25. Februar 1910 in Preußen der 
Regierungspräsident, für den Landespolizeibezirk zu Berlin der Poli= 
zeipräsident zu Berlin. 
Dies gilt auch für Lastkraftwagen. Gegen die durch das 
Befahren derselben auf öffentlichen Straßen hervorgerufenen gesund= 
heitsschädlichen Geräusche kann daher nicht aus § 10 II 17 ALR. von 
der Ortspolizeibehörde eingeschritten werden, z. B. etwa angeordnet 
werden, daß das Befahren der Straßen einer Stadt unzulässig sei, so= 
lange die Hinterräder nicht mit Gummireifen versehen worden sind. 
Eine solche Verfügung schließt ein Kraftfahrzeug wegen mangelnder 
Beschaffenheit von dem Befahren der öffentlichen Wege und Plätze aus. 
Dies kann nach § 26 Abs. 2 der BRV. nur durch die höhere Ver= 
waltungsbehörde erfolgen (OVG. 67 S. 324 ff.). 
Aus § 26 BRV. folgt ferner, daß dann, wenn ein Kraftfahrzeug 
den Anforderungen nicht entspricht, welche die höhere Verwaltungs= 
behörde aufgestellt hat, nicht die Beseitigung unzulässiger Dinge am 
Kraftfahrzeug oder die sonstige Herstellung seines vorschriftsmäßigen 
Zustandes verlangt, vielmehr nur die Ausschließung des Kraftfahr= 
zeuges vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze verfügt werden 
kann (OVG. 63 S. 265 ff.). 
b) Der Fahrzeugführer. Wer ein Kraftfahrzeug auf öf= 
fentlichen Wegen oder Plätzen führen will, bedarf der Erlaubnis 
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis gilt für das ganze Reich 
und ist zu erteilen, wenn der Nachsuchende seine Befähigung durch eine 
Prüfung dargetan hat und nicht Tatsachen vorliegen, welche die An= 
nahme rechtfertigen, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen unge= 
eignet ist. Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer durch eine 
Bescheinigung (Führerschein) zu erbringen. Die Ortspolizeibe= 
hörde bleibt auf Grund des §   37 RGewO. zu weitergehenden An= 
ordnungen befugt (§   2 KFG.). 
Die BRV. gibt in §§ 14 ff. besondere Ausführungsbestimmungen 
über die Zulassung zum Führen und die Pflichten des Führers. Die 
Erlaubnis erteilt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
nach Beibringung des Führerscheines. 
Der Antrag ist an die zuständige Ortspolizeibehörde zu richten. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist in Preußen der Regierungs= 
präsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsi= 
dent (OVG. 58 S. 275). 
Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist ein Rechtsmittel 
nicht zulässig, wenn sie wegen ungenügenden Ergebnisses der Be=
	        

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