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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Der Fahrzeugführer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

252 Besonderer Teil. 
gemäß § 40 a. a. O. die Erteilung eines neuen Führerscheins beantragt, 
nachdem er Jahre hindurch ein Kraftfahrzeug ordnungsmäßig geführt und 
auch sonst gezeigt hat, daß er sich von den ihm früher anhaftenden Schwächen 
und schlechten Neigungen freigemacht hat.“ 
(Der Antragsteller war vor 7 bzw. 6 Jahren wegen einfacher 
und gemeinschaftlicher Mißhandlung zu 45 Mk. Geldstrafe und wegen 
gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs zu 1 Woche Gefängnis ver= 
urteilt. Eine Neigung zu Ausschreiten nahm das OVG. nicht an. 
Daher gab es dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Be= 
scheides des Oberpräsidenten — Ablehnung des Antrages auf Er= 
teilung des Führerscheines — statt. Dem weitergehenden Antrage 
auf Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis konnte jedoch das OVG. 
nicht entsprechen, da im Klageverfahren vor dem OVG. nur über die 
Aufrechterhaltung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu 
entscheiden war).  
Der Umstand, daß ein Antragsteller häufig Wirtshäuser besucht 
und Zechschulden macht, begründet nicht das Vorliegen von Tat= 
sachen, welche denselben als ungeeignet erscheinen lassen (OVG. 61 
S. 198), wohl aber das Nichtvorhandensein des Sehvermögens auf 
einem Auge (OVG. 61 S. 203   ff.). 
c) Rechtsverhältnis des KFG. zu bestehenden Drosch= 
kenordnungen. 
§   2 Abs. 3 des KFG. bestimmt ausdrücklich, daß die Befugnis der 
Ortspolizeibehörde, auf Grund des § 37 GewO. weitergehende An= 
ordnungen zu erlassen, unberührt bleibt. Droschkenordnungen werden 
auf Grund des § 37 GewO. erlassen. Wer daher eine Autodroschke 
führen will, bedarf neben dem Erlaubnisschein nach §   2 und der 
Zulassung des Autos nach §   1 K FG. noch des etwa durch die 
Droschkenordnung vorgesehenen Fahrausweises. Die Entziehung des 
Fahrausweises erfolgt nach Maßgabe der Droschkenordnung und 
ist nicht an die Voraussetzungen des §   4 KFG. gebunden. So OVG. 
in einem Falle, in welchem der Polizeipräsident zu Berlin dem Kläger 
durch Verfügung die Bewilligung der Fahrausweise auf Grund des 
§ 47 der Droschkenordnung für Berlin v. 1905 verweigert hatte, da 
nach dieser Bestimmung die Erteilung der Fahrausweise u. a. solchen 
Personen verweigert werden konnte, die wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens wider das Eigentum rechtskräftig bestraft worden sind, 
was beim Kläger zutraf. Das OVG. 61 S. 354/55, vgl. auch 
PrVerw Bl. 33 S. 503 — führt aus: 
„Die Annahme des Klägers, daß die Verweigerung der Fahrausweise 
nach § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen . . . unhberechtigt 
sei, geht fehl. Die Klage richtet sich auf Bewilligung der Fahrausweise nach 
den Bestimmungen der Droschkenordnung. Diese Bestimmungen werden durch 
die Vorschriften des genannten Reichsgesetzes nicht berührt. Sie stellen eine
	        

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