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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

256 Besonderer Teil. 
Kraftfahrzeugen schaffen wollen, um den Handel mit Kraftfahrzeugen, für den 
Probefahrten unerläßlich sind, zu fördern und nicht zu sehr einzuengen. 
Deshalb ermächtigt er die höhere Verwaltungsbehörde, Probefahrtzulassungs=   
bescheinigungen und Probefahrtkennzeichen zu erteilen, stellt dies aber in das 
pflichtmäßige Ermessen der Behörde, indem er diese Erteilungen ausdrücklich 
als unbeschränkt widerruflich bezeichnet und sie nur bei frei zu beurteilender 
Zuverlässigkeit zuläßt. Einen Anspruch auf Erteilung der gedachten Erleich= 
terungen hat keine Fabrik und kein Händler, und ebensowenig steht ihnen 
ein Widerspruch gegen den Widerruf zu. Die Erteilung der Ermächtigung 
nach § 31 a. a. O., ist hiernach keine notwendige Erlaubnis. Demnach ist 
die Versagung oder Zurückziehung der Erleichterungen des § 31 a. a. O. 
keine polizeiliche Verfügung im Sinne der §§ 127 ff. des LVG. und nicht mit 
den Rechtsmitteln des § 130 a. a. O. anfechtbar.“ 
g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege 
und Plätze. 
Das KFG. gibt in den §§ 22—24 einige Bestimmungen über die 
Benutzung öffentlicher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge. Die= 
selben sind folgende: 
1. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen ge= 
stattet. Auf Radfahrwegen und auf für Fahrräder freigegebenen Fuß= 
wegen ist der Verkehr mit Kraftzweirädern mit besonderer polizeilicher 
Genehmigung zulässig. 
2. Die Polizeibehörden können durch allgemeine polizeiliche 
Vorschriften oder durch besondere, für den einzelnen Fall getroffene 
polizeiliche Anordnungen, soweit der Zustand der Wege oder die 
Eigenart des Verkehrs es erfordert, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen 
überhaupt oder mit einzelnen Arten auf bestimmten Wegen, Plätzen 
und Brücken verbieten oder beschränken. Für dem Durchgangsverkehr 
dienende Wegestrecken steht diese Befugnis grundsätzlich den Landes= 
zentralbehörden zu. 
Polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen für den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen, durch welche eine Höchstgeschwindigkeit von weniger 
als 15 Kilometer in der Stunde festgesetzt wird, dürfen nur für solche 
Kraftfahrzeuge erlassen werden, deren Gesamtgewicht 5,5 Tonnen 
übersteigt. Zuständig sind die höheren Verwaltungsbehörden. 
Auch mit Rücksicht auf bestimmte Örtlichkeiten oder deren be= 
sondere Verhältnisse kann der Verkehr mit Kraftfahrzeugen verboten 
oder beschränkt werden. 
3. Wettfahren und Veranstaltung von Wettfahrten auf öffent= 
lichen Wegen und Plätzen sind verboten. Über die Genehmigung in 
Ausnahmefällen vgl. § 24 Abs. 2 der BRV.  
Exkurs. Der Handel   mit Autodroschken und Nummern. 
In der Praxis wird nach Aufgabe des Droschkenbetriebes die 
betreffende Droschke entstempelt und in den polizeilichen Listen ge=
	        

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