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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 20. Gewerbe und Polizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Straßengewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • I. Gast- und Schankwirtschaft.
  • II. Stellvertretung im Gewerbebetrieb.
  • III. Straßengewerbe.
  • 1. § 37 GewO. Insbesondere Droschkenwesen
  • 2. Verkehr mit Kraftfahrzeugen.
  • a) Das Kraftfahrzeug.
  • b) Der Fahrzeugführer.
  • c) Rechtsverhältnis des KFZ. zu bestehenden Droschkenordnungen.
  • d) Prüfungsfahrten und Ausbildung von Kraftwagenführern.
  • e) Die Untersagung des Betriebes.
  • f) Vorläufige Zulassung von Kraftfahrzeugen.
  • g) Vorschriften über die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
  • Exkurs, Der Handel mit Autodroschken und Droschkennummern.
  • IV. Heilgewerbe und Polizei.
  • V. Polizeiliches Einschreiten gegen gewerbliche Anlagen.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 20. Gewerbe und Polizei. 257 
strichen, jedoch „vorläufig asserviert“, d. h. die Polizei verwendet 
die Nummer nicht anderweit, sondern hält sie für denjenigen bereit, 
welcher sein Recht zur Verfügung über die bisher mit der gestrichenen 
Nummer bezeichneten Wagen nachweist. Derartige Droschkennummern 
spielen im Handel eine gewisse Rolle, insofern der Wagen zum Dop= 
pelten und Vielfachen des Wertes mit Einschluß der „Droschkennum= 
mer“ verkauft wird, welche vielfach dem Käufer die Hauptsache ist. 
Sind derartige Kaufverträge möglich? Die Praxis bejaht die Frage. 
Vgl. KG. in Rechtsprechung der OLG. 26 S. 65: 
„Die nach der Droschken=Ordnung einer Droschke zugeteilte Nummer 
ist an sich nur eine Kontrollmaßregel und gibt dem Fuhrherrn weder einen 
privat= noch einen öffentlich=rechtlichen Anspruch auf dauernde Belassung 
gerade dieser Nummer gegen die Polizeibehörde. Aber deren ständige tat= 
sächliche Übung hat hinsichtlich der Nummern ein dauerndes tatsächliches Ver= 
hältnis geschaffen, welches dem Eigentümer eines mit einer Nummer ver= 
sehenen Wagens eine wirtschaftlich verwertbare Macht gibt, die wie ein Ver= 
mögenswert wirkt, und Gegenstand von Rechtsgeschäften, besonders auch des 
Kaufs, sein kann (KG. 17 U. 2827. 10). Dieses tatsächliche Verhältnis ist 
aber keine „Sache“ im Sinne des § 932 und kommt nach dem Inhalte der 
polizeilichen Übung nur dem Eigentümer einer numerierten Droschke zu. 
Darum ist auch nur er in der Lage, ein zum Ziele der Übertragung der 
Nummer führendes Rechtsgeschäft abzuschließen.“ 
IV. Heilgewerbe und Polizei. 
1. Die Ausübung des Heilgewerbes ist völlig frei (§ 1 GewO.): 
„Nachdem reichsgesetzlich jedermann zur Ausübung der Heil= 
kunde zugelassen und dem einzelnen überlassen ist, ob er sich in 
Krankheitsfällen an eine geprüfte oder ungeprüfte Person wenden 
will, ist für die landesgesetzlich zur Abwendung der dem Publiko oder 
einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren berufene 
Polizeibehörde die rechtliche Möglichkeit nicht mehr gegeben, mit Ge= 
und Verboten vorzugehen“ (OVG. 28 S. 325/26). 
§   6 GewO. hat lediglich die Bedeutung, daß die Art der Aus= 
übung der Heilkunde der landesgesetzlichen Regelung überlassen 
ist, vorbehaltlich jedoch der  reichsgesetzlich zugestandenen Frei= 
heit auch dieses Gewerbes. 
Nur ist die approbationslose Bezeichnung als „Arzt“ usw. nach 
§§ 29 und 147 III GewO. strafbar. §§ 6 und 9 schreiben eine Appro= 
bation nur für „Ärzte“ vor (§   147 Abs. 1 GewO.). 
2. Der ärztliche Beruf als solcher ist trotz §§ 6, 29, 53, 80 II 
GewO. kein Gewerbe i. S. der GewO., wie auch das Einkommen 
des Arztes kein Einkommen aus einem „Gewerbebetrieb“ ist. 
Im   übrigen ist die Heilkunde ein Gewerbe i. S. der GewO. 
Die Polizei kann aber z. B. Kurpfuschern nicht lediglich Annoncen in 
der Zeitung verbieten, weil hier das Preßgesetz eingreift. Gegen un= 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 17
	        

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