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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Feuerpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • a. Feuerpolizei.
  • b. Gesundheitspolizei.
  • c. Verkehrspolizei.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

274 Besonderer Teil. 
sein, wenn er an sich zulässige Handlungen auf seinem eigenen Grundstücke 
vornimmt, diese aber derart auf das Grundstück eines anderen einwirken, 
daß dort ein polizeiwidriger Zustand, eine Gefahr entsteht. Immer ist aber 
dabei vorausgesetzt, daß die Handlungen des Dritten in irgendeiner Weise 
auf das Eigentum des anderen einwirken.“ 
Hauptsächliche Einschränkungen ergeben sich auf folgenden Ge= 
bieten: 
a) Feuerpolizei. 
Sedes mat. sind neben § 10 II 17 ALR. insbesondere §   6 des 
PVG. v. 1850, welcher die Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau= 
ausführungen als Gegenstand der ortspolizeilichen Vorschriften 
bezeichnet. Vielfach sind derartige Einschränkungen in Baupolizei= 
ordnungen enthalten, doch ergeben sie sich schon aus den genannten 
Gesetzesbestimmungen selbst. So können z. B. für Nachbargrundstücke 
sog. massive Brandmauern vorgeschrieben werden, welche den Zweck 
haben, die Verbreitung des Feuers zu hindern und aus diesem Grunde 
keine Holzteile enthalten und auch nicht mit Öffnungen versehen sein 
können (OVG. 6 S. 309 ff.). Auch kann die Polizei in Geschäfts= und 
Wohnhäusern die feuersichere Umkleidung freistehender und freiliegender 
Eisenkonstruktionen verlangen (OVG. im Pr VerwBl. 23 S. 744), ebenso 
die Anbringung feuersicherer Türen in Fahrstühlen fordern (OVG. 
im Pr Verw Bl. 24 S.   57), für die Sicherheit eines Treppenhauses, die 
Breite einer Hauseinfahrt (für die Feuerwehr) sorgen, ordnungs= 
mäßige Herstellung von Feuerungsanlagen und Schornsteinen an= 
ordnen. Auch kann den Hauseigentümern die Anschaffung und stete 
Instandhaltung von Feuerlöschgerätschaften auferlegt werden. 
Eine „drohende Gefahr“ i. S. von §   10 II 17 liegt bei der „Ge= 
fahr“ eines Brandes stets vor. Gegebenenfalls kann auch bis zum 
Verbot des Bewohnens eines Hauses wegen Feuersgefahr geschritten 
werden, wenn z. B. letztere infolge der schweren Zugänglichkeit des 
Grundstückes entsteht (OVG. im Pr Verw Bl. 27 S. 165). 
b) Gesundheitspolizei. 
Grundlegend ist neben § 10 II 17 insbesondere §   6 des PVG. 
v. 1850 („Sorge für Leben und Gesundheit“). 
Vgl. hierzu OVG. 37 S. 403: 
„Der Gerichtshof hat allerdings stets daran festgehalten, daß die Polizei 
mit Rücksicht auf die von ihr zu wahrenden Interessen, insbesondere aus 
sanitären Gründen, auch in die Art und den Umfang der Bebauung und 
Benutzung der Grundstücke eingreifen und dabei den Eigentümern gewisse 
Beschränkungen auferlegen darf. Solche Beschränkungen können — abgesehen 
von Vorschriften über die Zahl der Stockwerke, Höhe der Gebäude, über das 
Verhältnis der bebaubaren Fläche zur Größe des ganzen Grundstücks, Frei= 
lassen von Zwischenräumen zwischen den Gebäuden — auch dahingehen,
	        

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