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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Verkehrspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • a. Feuerpolizei.
  • b. Gesundheitspolizei.
  • c. Verkehrspolizei.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

284 Besonderer Teil. 
handenen Abflußrinne schließt also tatsächlich Gefahren für die öffentliche 
Gesundheit sowie für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der 
öffentlichen Straße in sich, zu deren Verhütung die Polizei auf Grund des 
§ 10 Tit. 17 T. II ALR. und des §   6   b und f des Gesetzes vom 11. März 1850 
berufen ist. Nach § 10 Tit. 17 T. II a. a. O. hatte die Polizeibehörde daher 
die zur Abwendung dieser Gefahren „nötigen Anstalten zu treffen“. Das 
Verlangen der Abhilfe durch Anlegung einer Rinne mit geripptem Deckel, 
welche sich leicht reinigen läßt, geht über das Maß des nach objektiven polizei= 
lichen Motiven zur Abwendung der Gefahr Notwendigen und Sachdien= 
lichen nicht hinaus.“ 
C. Baupolizeiordnungen. 
a) Alle Bauordnungen sind lediglich Ausführungsvorschriften des 
§ 10 II 17 ALR. und werden durch ihn ergänzt. Die meisten Vor= 
schriften desselben dienen gesundheits= oder anderweitigen sicherheits= 
polizeilichen Interessen (OVG. 49 S. 365). Meist regeln sie bau= 
technische Fragen und zwar meist nur spezieller Natur. 
Über den Inhalt einer Baupolizeiverordnung überhaupt führt 
das OVG. in Bd. 45 S. 408 aus: 
„Eine Baupolizeiordnung kann unmöglich alle bei der Bauausführung 
zu beachtenden bautechnischen Regeln und alle für die Konstruktion anzu= 
wendenden Mittel einzelner aufführen. Andere Bauordnungen, so die für den 
Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (§   6), begnügen sich darum, ganz 
allgemein zu sagen, die Gebäude seien nach den Regeln der Technik aus guten 
zweckentsprechenden Baustoffen herzustellen. Ebenso unmöglich ist es aber 
auch, alle derartigen Ausführungsvorschriften einzeln in den Bauschein auf= 
zunehmen. Durchweg kann vielmehr nach dieser Richtung hin die Polizei= 
behörde, soweit nicht besondere Bestimmungen bestehen, alles, was zu den 
„Nötigen Anstalten“ i. S. des § 10 Tit. 17 Teil II ALR. gehört, fordern. Ent= 
hält hierüber die Baupolizeiordnung besondere Vorschriften, so brauchen nur 
diese befolgt zu werden. Läßt sich aber aus ihnen erkennen, daß sie nur einen 
Sinn haben, wenn gleichzeitig eine gewisse Regel der Baukunst gilt, die bloß, 
weil sie allgemein anerkannt ist, nicht als Baupolizeivorschrift noch besonders 
aufgestellt worden ist, dann ist ohne weiteres mit der ausdrücklich ausge= 
sprochenen Vorschrift auch die ihr zugrunde liegende Regel als baupolizei= 
liche Vorschrift gegeben, und daher verbindlich, ohne daß nach den Voraus= 
setzungen des § 10 Tit. 17 T. II ALR. zu fragen wäre.“ 
Soweit Baupolizeiordnungen gelten, schließen sie die Anwend= 
barkeit der §§   71, 72 ALR. aus. So OVG. 29 S. 359   ff.: 
„Mit Bezug auf die §§ 71 und 72 Tit. 8 T. I ALR.   . . . wurde in 
einem Urteile des OVG. vom 3. April 1888 ausgesprochen, daß, wo das 
örtliche Baupolizeirecht durch Polizeiverordnungen besonders geregelt sei, 
Maß und Umfang der dem Unternehmer und der Baupolizeibehörde zu= 
stehenden Rechte und obliegenden Pflichten regelmäßig sich nicht mehr nach 
den allgemeinen im § 71 a. a. O. hervorgehobenen Gesichtspunkten bestimm= 
ten, vielmehr der daselbst aufgestellte Grundsatz dahin zu formulieren sei: 
der Bau müsse nach der Anweisung der Polizei geändert werden in allen 
Fällen, wo sich finde, daß er den Vorschriften des geltenden örtlichen Bau= 
rechts nicht entspreche — und zwar unbedingt und ohne Rücksicht auf die 
Lage des Falles, sofern nicht etwa die Zulassung von Ausnahmen besonders 
vorgesehen sei.   . . . . . . . . . 
 
	        

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