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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Baupolizeiordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Formelle Erfordernisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • a. Allgemeines.
  • b. Formelle Erfordernisse.
  • c. Geltungsgebiet.
  • d. Inhalt.
  • e. Dispense von bestehenden Polizeiverordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

286 Besonderer Teil. 
zu wahren. Sie müssen also die Bezeichnung „Polizeiverordnung“ 
tragen, auf § 137 und die dort angezogenen gesetzlichen Bestimmungen 
Bezug nehmen und durch die vorgeschriebenen Amtsblätter bekannt 
gemacht werden. Es genügt, daß der Ausdruck „Polizeiverordnung“ 
in den einleitenden Bestimmungen der Polizeiverordnung vorkommt. 
Die Überschrift „Polizeiverordnung“ ist an sich nicht erforderlich 
(OVG. im Pr VerwBl. 8 S. 231). (OVG. 31 S. 358¹). 
c) Geltungsgebiet der Baupolizeiverordnungen. 
Sie gelten für den Bezirk, für den sie erlassen sind (Kreis, Regie= 
rungsbezirk, Provinz). Rückwirkende Kraft haben sie dann, wenn 
es ausdrücklich bestimmt wird (OVG. im PrVerw Bl. 26 S. 203). 
Neue baurechtliche Bestimmungen gelten sonst grundsätzlich nicht für 
Bauten, die auf Grund eines ordnungsmäßigen Konsenses bereits in 
der Ausführung begriffen sind oder gar schon fertiggestellt sind. Vgl. 
OVG. 24 S. 364: 
„Wie der Vorderrichter selbst anerkennt, auch nicht füglich bezweifelt 
werden kann, kommen nachträglich ergangene Bestimmungen des Baurechts auf 
bereits vollendete Bauten regelmäßig nicht zur Anwendung; es beruht dies 
auf der an sich überall und ohne weiteres begründeten Voraussetzung, daß 
solche neue Bestimmungen zunächst nur für die unter ihrer Herrschaft aus= 
zuführenden Bauten gegeben sind (OVG. IV S. 361, VI S. 316), daß es also 
einer besonderen, ausdrücklichen Anordnung bedarf, wenn auch andere Bauten, 
insbesondere schon vorhandene Bauwerke den neuen Vorschriften unterworfen 
werden sollen. Aus demselben Grunde muß aber auch angenommen werden, 
daß neue baurechtliche Bestimmungen der Regel nach keine Geltung für Bauten 
haben, die auf Grund eines ordnungsmäßig erteilten Konsenses bereits in der 
Ausführung begriffen sind. Es rechtfertigt sich das um so mehr, als die ent= 
gegengesetzte Auffassung nicht bloß zu den bedenklichsten, zum Teil sogar ganz 
unannehmbaren Folgerungen für die Bauunternehmer führen müßte, sondern 
auch in ihrer Handhabung auf kaum zu lösende Schwierigkeiten stoßen würde. 
Ein in der Ausführung begriffenes Bauwerk kann nicht derart in zwei Teile 
gespalten werden, daß nur der beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen 
noch unvollendete Teil von diesen Bestimmungen getroffen würde, der bereits 
ausgeführte Teil aber davon unberührt bliebe; das verbietet sich von selbst; 
es müßte also jeder noch nicht ganz vollendete Bau den neuen Vorschriften 
unterworfen werden.   . . . . . . . . 
Weiter müßten bei solcher Auffassung aber auch die erheblichsten Zweifel 
darüber entstehen, wann ein Bau als vollendet anzusehen sei; hierfür können 
die verschiedensten Zeitpunkte, z. B. die Herstellung des Rohbaues oder auch 
die Vollendung des inneren Ausbaues in Frage kommen und an einem ge= 
nügenden Anhalte, um sich für den einen oder den anderen zu entscheiden, 
fehlt es durchaus.“ 
Für Neu= und Umbauten sowie größere Reparaturen älterer 
¹) Für die gemäß § 11 des PVerwG.  vom 11. III. 1850 erlassenen, auf den 
Erlaß d. Ministers d. Innern v. 6. Juni 1850 (Min.=Bl. f. innere Verw. 1850 S. 176) 
gestützten Pol.=Verordn. hatte das OVG. entschieden, daß die Bezeichnung „Baupolizei= 
ordnung“ statt „Baupolizeiverordnung“ genüge (OVG. 27 S. 414).
	        

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