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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Baupolizeiordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Geltungsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • a. Allgemeines.
  • b. Formelle Erfordernisse.
  • c. Geltungsgebiet.
  • d. Inhalt.
  • e. Dispense von bestehenden Polizeiverordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 21. Baurecht. 287 
Bauten gelten dagegen die neuen Bauordnungen. Vgl. OVG. im 
Pr VerwBl. 7 S. 110: 
„Im allgemeinen, und von positiven Vorschriften abgesehen, ist daran 
festzuhalten, daß in den Baupolizeiordnungen zunächst nur Normen für die 
unter ihrer Herrschaft entstehenden Bauten zu suchen sind (OVG. 4 S. 361, 
6 S. 316). Der beim Erlasse jeder neuen Baupolizeiordnung naturgemäß 
immer wiederkehrenden Erscheinung, daß sich in ihrem Geltungsgebiet eine 
Menge baulicher Einrichtungen vorfindet, welche, wiewohl berechtigterweise 
vorhanden, doch den qualifizierten Anforderungen des neueren Rechtes nicht 
entsprechen, wird regelmäßig in sachgemäßer Vereinigung der öffentlichen und 
privaten Interessen, dadurch Rechnung getragen, daß für Fälle des Neu= 
baues, Umbaues oder größerer Reparaturen die Befolgung des fortan gelten= 
den Rechtes geboten oder auch eine Abänderung der vorhandenen Anlagen 
innerhalb bestimmter Fristen unbedingt gefordert wird, während ein so= 
fortiger Umbau älterer Baulichkeiten, wenn überhaupt, so doch nur in Fällen 
dringendster Gefahr verlangt zu werden pflegt.“ 
d) Inhalt von Baupolizeiordnungen. 
Baupolizeiordnungen regeln die Voraussetzungen des Hausbaues 
überhaupt, die Entfernung nachbarlicher Bauten (den sog. Bauwich), 
den Bau in gewisser Entfernung vom Rande öffentlicher Straßen, 
d. h. Baufluchtlinien innerhalb wie außerhalb der Städte und länd= 
lichen Ortschaften, sofern keine Baufluchtlinien bestehen (Kamptz IV 
S. 385) ¹), ohne daß allerdings in letzterem Falle die Wirkungen der 
Festsetzung von Baufluchtlinien nach dem Fluchtliniengesetz eintreten. 
Auch die Höhe der Gebäude wird zumeist durch Bauordnungen geregelt. 
Hierbei wird die Polizei zumeist auf §§ 66, 78 I 8 ALR. zurückgehen, 
wie z. B. in der Polizeiverordnung v. 7. August 1903, wonach die 
Fronthöhe der Gebäude am Pariser Platz zu Berlin eine bestimmte 
Höhe nicht überschreiten darf. Vgl. OVG. 45 S. 393: 
„ . . .   Die P.=V.   . . . beruht auf polizeilichen Motiven. Sie ist zu= 
nächst“ erlassen zur Verhütung einer Verunstaltung der diesseits und jenseits 
des Brandenburger Tores belegenen Plätze. Nach §§ 66, 78 Tit. 8 T. 1 ALR. 
gehört es zu den Aufgaben der Polizei, baulichen Verunstaltungen der Straßen 
und öffentlichen Plätze, sei es hindernd, wo sie erst beabsichtigt werden, sei es 
Abhilfe fordernd, wo sie bereits stattgefunden haben, entgegenzutreten. Damit 
ist grundsätzlich der Fürsorge der Polizei auf dem Gebiete des Bauwesens auch 
die Wahrung der ästhetischen Interessen in gewissem Umfang überwiesen. 
Unter Verunstaltung i. S. der angezogenen Gesetzesstellen ist freilich, wie 
in der Rechtsprechung feststeht, nur eine grobe Verunstaltung zu verstehen. 
Und eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn nur eine vorhandene Form= 
schönheit vermindert wird oder selbst ganz verloren geht. Daher fällt unter den 
Begriff der groben Verunstaltung nicht schon jede Störung architektonischer 
Harmonie, wie solche das Gesamtbild der Bebauung am Brandenburger Tore 
in vollendeter Weise zeigt. Unerläßlich ist vielmehr zum Begriffe der groben 
Verunstaltung die Herbeiführung eines positiv häßlichen, jedes offene Auge 
verletzenden Zustandes. Ob die so gegebenen begriffsmäßigen Voraussetzungen 
¹) Das Baufluchtliniengesetz v. 2. Juli 1875 regelt nur die Anlegung 
neuer und die Veränderung alter Straßen, nicht die Bebauung. 
 
	        

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