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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Baupolizeiordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e. Dispense von bestehenden Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • A. §§ 29-82 I 8 ALR.
  • B. §§ 10 II 17 ALR. und § 6 e PBG. Einschränkungen des Baurechts.
  • C. Baupolizeiordnungen.
  • a. Allgemeines.
  • b. Formelle Erfordernisse.
  • c. Geltungsgebiet.
  • d. Inhalt.
  • e. Dispense von bestehenden Polizeiverordnungen.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 21. Baurecht. 289 
dieses Recht nur für beabsichtigte oder auch für ausgeführte Bauten gegeben ist, 
verwertet werden. Entscheidet man jene Frage auch im Sinne der zweiten 
Alternative, so kann die tatsächliche Zulassung polizeiwidriger Zustände 
seitens der Baupolizeibehörde rechtlich doch niemals die Dispenserteilung er= 
setzen. Darüber hat bisher weder in der Verwaltung noch in der Verwaltungs= 
rechtsprechung ein Zweifel bestanden, daß ein von der Baupolizeibehörde 
rechtswidrig, d. h. gegen eine strikte, keine Ausnahme seitens der Behörde 
und kein freies Ermessen derselben zulassende Vorschrift einer Polizeiver= 
ordnung, konsentierter und zugelassener Bau jederzeit wieder von der Bau= 
polizeibehörde selbst in seinem Bestande angefochten und seine Umänderung 
oder Beseitigung nach Maßgabe des jeweilig bestehenden materiellen Bau= 
rechts gefordert werden kann. Unmöglich wird dies aber gemacht, sobald die 
Baupolizeiordnung Dispense von solchen strikten Bestimmungen zuläßt und 
ein solcher Dispens erteilt wird. — Durch diesen Akt wird das materielle Bau= 
recht wie für einen erst bevorstehenden, so für einen begonnenen oder vollen= 
deten Bau derartig geändert, daß er, dem Dispense entsprechend ausgeführt, 
jeder Anfechtung seitens der Baupolizeibehörde entrückt ist, eine rechtliche 
Wirkung, welche die bloß tatsächliche Zulassung polizeiwidriger Bauten durch 
die Baupolizeibehörde niemals üben kann.“ 
II. Baupolizeibehörden. 
A. Die Verwaltung der Baupolizei in bautechnischer Hinsicht 
und in Hinsicht auf die Bestimmungen des ALR. und des PVG. vom 
11. März 1850 liegt bei der Ortspolizei. Ist letztere besonderen 
königlichen Behörden übertragen, so kann der Minister des Innern 
die sachliche Zuständigkeit der Königlichen Polizeibehörde und der 
städtischen Polizeiverwaltungen abgrenzen, insbesondere also auch die 
Baupolizei der Königlichen Polizeibehörde übertragen oder der städ= 
tischen Baupolizeiverwaltung überweisen. Sog. Baudeputationen und 
Bauausschüsse sind lediglich Verwaltungsausschüsse der Kommunen, 
denen die Verwaltung des städtischen Bauwesens übertragen ist. (Vgl. 
§   59 Städteordnung v. 30. Mai 1853.) 
Ist die Feuer= und Hochbaupolizei der städtischen Polizei= 
verwaltung übertragen, während die Handhabung der gesamten 
Sicherheitspolizei der Königlichen Polizeidirektion verblieben ist, 
so sind alle Anordnungen bezüglich der Bau= und Feuerpolizei von 
der städtischen Polizeiverwaltung ausschließlich zu treffen, z. B. bau= 
liche Veränderungen infolge Feuersgefahr (OVG. 39 S. 368). Ist 
die Baupolizei schlechthin der Stadtverwaltung, die Gesundheits= 
polizei der Königlichen Polizeibehörde übertragen, so können gleich= 
wohl Verfügungen der Baupolizei auch auf gesundheitspolizeilichen 
Gesichtspunkten beruhen, da die meisten Vorschriften der Bauordnungen 
gesundheits= oder anderweitigen Interessen dienen, denn die Sorge 
für Leben und Gesundheit ist nach §   6 des PVG. ein Zweck der Bau= 
polizei. Bedroht also der Zustand eines Gebäudes Leben oder 
Gesundheit, so hat die Baupolizei einzuschreiten, nicht die Gesund= 
heitspolizei. Hierbei ist es nicht nötig, daß bauliche Maßnahmen 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 19
	        

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