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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Baukonsens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Beschränkungen der Baufreiheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • a) Allgemeines.
  • b) Beschränkungen der Baufreiheit.
  • c) Widerrufliche Baugenehmigung.
  • d) Einstweilige Vorenthaltung der Bauerlaubnis.
  • e) Versagung der Baugenehmigung.
  • f) Zurücknahme (Widerruf) der Baugenehmigung.
  • g) Baubedingungen.
  • h) Rechtsmittel.
  • i) Bauten ohne Konsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

304 Besonderer Teil. 
kann nicht derart in zwei Teile gespalten werden, daß nur der beim Inkraft= 
werden der neuen Bestimmungen noch unvollendete Teil von diesen Be= 
stimmungen getroffen würde, der bereits aufgeführte Teil aber davon unbe= 
rührt bliebe; das verbietet sich von selbst; es müßte also jeder noch nicht 
ganz vollendete Bau den neuen Bestimmungen unterworfen werden. Danach 
würde im vorliegenden Falle der Kläger zur Niederlegung des Wohnhauses 
haben angehalten werden können, wenn dem Gebäude bei Inkrafttreten des 
Statuts etwa noch das Dach gefehlt hätte. Weiter müßten bei solcher Auf= 
fassung aber auch die erheblichsten Zweifel darüber entstehen, wann ein Bau 
als vollendet anzusehen sei; hierfür können die verschiedensten Zeitpunkte, 
z. B. die Herstellung des Rohbaues oder auch die Vollendung des inneren 
Ausbaues in Frage kommen und an einem genügenden Anhalte, um sich für 
den einen oder den anderen zu entscheiden, fehlt es durchaus.“ 
c) Die Praxis läßt widerrufliche Baugenehmigungen zu¹). 
Der Vorbehalt des Widerrufs ist aber keine Baubedingung, weil unter 
solchen nur Vorschriften zu verstehen sind, die bei der Ausführung 
des Baues zu machen sind. Die Zurücknahme der widerruflichen Bau= 
genehmigung ist eine polizeiliche Verfügung, die nicht nach Willkür, 
sondern nur auf Grund polizeilicher Motive erlassen werden darf 
(OVG. 39 S. 356 ff., 57 S. 490, 495 und 69 S. 399). 
d) Einstweilige Vorenthaltung der Bauerlaubnis. 
Eine Bauerlaubnis kann wegen ungenügender Bauvorlagen 
einstweilen untersagt werden. Diese einstweilige Untersagung 
ist eine polizeiliche Verfügung, die der Anfechtung nach §§ 127/128 
LVG. unterliegt. Die Rechtslage ist dieselbe, mag das Baugesuch zur 
Vervollständigung der Bauunterlagen zurückgegeben oder die Bau= 
erlaubnis unmittelbar versagt worden sein (OVG. 57 S. 483, 45 
S. 396 und 12 S. 363). 
e) Versagung der Baugenehmigung. 
Über die Zulässigkeit der Versagung einer Baugenehmigung, 
die eine polizeiliche Verfügung ist, vgl. OVG. 61 S. 378: 
„Allerdings kann durch Versagen der Bauerlaubnis der Errichtung eines 
Gebäudes polizeilich entgegengetreten werden, welches — auch ohne Verstoß 
gegen bestimmte polizeiliche Vorschriften — durch seine Art und Beschaffen= 
heit oder die Eigenart seines Zweckes und seiner bestimmungsmäßigen Be= 
nutzung Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht. Voraussetzung ist 
aber einerseits, daß diesen Gefahren nicht auf andere Weise als durch Ver= 
hinderung des Baues vorgebeugt werden kann, weil nach dem Wesen der 
Polizei der Polizeibehörde nur die nötigen Anstalten zur Erhaltung der 
öffentlichen Sicherheit zu treffen zusteht (vgl. § 10 II 17), und andererseits, 
wenigstens der Regel nach, daß die Gefahren die notwendige Folge des Baues 
selbst sind, daß der Bau als solcher gemeinschädlich oder gemeingefährlich 
ist (vgl. OVG. 24 S. 340, Bd. 38 S. 356, sowie ferner auch die Urteile 
Bd.   7 S. 314, Bd. 36 S. 403 ff., 407, 408 das.).“ 
¹) Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Bauerlaubnis erlangt nur 
mit der darin liegenden Einschränkung Wirksamkeit, woraus sich ergibt, daß auch Be= 
sitznachfolger des Grundstücks die rechtlich zulässige Einschränkung gegen sich gelten lassen 
müssen (OVG. 69 S. 399). 
  
 
	        

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