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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Baurecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Der Baukonsens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
i) Bauten ohne Konsens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • I. Grundlagen des preußischen Baurechts.
  • II. Baupolizeibehörden.
  • III. Der Baukonsens.
  • a) Allgemeines.
  • b) Beschränkungen der Baufreiheit.
  • c) Widerrufliche Baugenehmigung.
  • d) Einstweilige Vorenthaltung der Bauerlaubnis.
  • e) Versagung der Baugenehmigung.
  • f) Zurücknahme (Widerruf) der Baugenehmigung.
  • g) Baubedingungen.
  • h) Rechtsmittel.
  • i) Bauten ohne Konsens.
  • IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene Bauten.
  • V. Baupolizeigebühren.
  • VI. Das Baufluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875
  • VII. Die Verunstaltungsgesetze.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 21. Baurecht. 313 
Die Beseitigung von Baumängeln ist in der Regel nicht 
vom Bauunternehmer, sondern vom Grundstückseigentümer zu 
fordern, insbesondere auch dann, wenn der Unternehmer lediglich 
in Erfüllung des ihm vom Eigentümer erteilten Auftrages gehandelt 
hat. Auch § 66 Titel 8 Teil I ALR. richtet sich in erster Linie gegen 
den Eigentümer des Baues, da er nur eine Anwendung des Grund= 
satzes ist, daß der Eigentümer sein Eigentum in einen polizeimäßigen 
Zustand zu setzen und darin zu erhalten hat (OVG. 40 S. 394). 
Vorhandene Bauwerke fallen unter neue baupolizeiliche Vor= 
schriften, wenn die betreffenden Bauordnungen dies ausdrücklich 
vorschreiben (OVG. im Pr VerwBl. 29 S. 326). Im übrigen hat die 
Polizei auch nach Errichtung des Baues für die Sicherheit des Baues 
nach § 10 II 17 ALR. zu sorgen und die entsprechenden Anstalten 
zu treffen (OVG. im PrVerwBl. 28 S. 222). Vgl. ferner OVG. 
im PrVerwBl. 32 S. 698: 
„Bei Bauten, die entsprechend der erteilten Bauerlaubnis und dem bei 
ihrer Errichtung geltenden Baurecht ausgeführt worden sind und seitdem un= 
verändert bestehen, kann die Polizeibehörde dann nachträglich neue Anforde= 
rungen stellen, wenn diese zur Abwendung von Gefahren notwendig sind. 
Es folgt dies aus den Aufgaben der Polizei, der im §   10 Titel 17 Teil II 
des ALR. ganz allgemein der Schutz und die Sorge für Leben und Gesund= 
heit des Publikums übertragen worden ist.“ 
IV. Polizeiliches Einschreiten gegen verfallene 
Bauten. 
Die §§ 36 ff. I 8 ALR. verbieten dem Eigentümer von Ge= 
bäuden in Städten, die an Straßen oder öffentliche Plätze 
stoßen, dieselben zu zerstören oder zu vernichten und verpflichten die 
Eigentümer derselben, die Gebäude in baulichem Stande zu unter= 
halten, soweit es zur Erhaltung der Substanz und Verhütung alles 
Schadens und Nachteiles für das Publikum notwendig ist. Wenn diese 
Pflicht dergestalt vernachlässigt wird, daß der Einsturz des ganzen 
Gebäudes oder eine Gefahr für das Publikum zu besorgen ist, so 
hat die Polizei den Eigentümer zur Reparatur innerhalb bestimmter 
Frist — ev. durch Zwangsmittel — anzuhalten. Dies gilt aber nicht 
gegenüber dem Erwerber eines unbebauten, vordem bebaut gewesenen 
städtischen Grundstückes (OVG. 10 S. 317). Sind die Zwangsmittel 
fruchtlos, so kann die Polizei 
a) entweder den notwendigen Bau auf Kosten des verpflichteten 
Eigentümers veranstalten, 
b) oder das Gebäude zum öffentlichen Verkauf ausbieten. In 
diesem Falle ist dem Ersteher die Wiederherstellung zur Bedingung 
zu machen. (Versteigerungsbedingung von Amts wegen). Antrags= 
berechtigt ist nach Art. 29 des Preuß. Ausf.=Gesetzes zum ZwVG.
	        

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