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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

Contents: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 349 
Es mag zu weit gehen, wenn der Eigentümer eines Grundstücks   . . . schon 
da, wo er „den öffentlichen Verkehr über sein Grundstück duldet“, für ver= 
pflichtet erklärt wurde, Vorkehrungen zu treffen, daß das Passieren nicht zu 
einem gefährlichen werde. Aber immerhin darf gesagt werden, daß derjenige, 
welcher sein Grundstück zum öffentlichen Verkehr bestimmt und einrichtet, 
verpflichtet ist, das in einer Weise zu tun, wie es den Anforderungen der Ver= 
kehrssicherheit entspricht, daß ihm auch weiterhin eine Fürsorgepflicht in dieser 
Richtung obliegt, und daß er also, wo er einen Weg dem Publikum zum freien 
Gemeingebrauch gestellt hat und hierzu unterhält, für den Schaden aufzu= 
kommen hat, der durch mangelhafte Instandhaltung oder Nichtbeseitigung 
von Verkehrshindernissen verursacht wird. Eine privatrechtliche Verantwort= 
lichkeit wird dadurch, daß dem Grundstücksbesitzer die Unterhaltung des Weges 
als öffentlich=rechtliche Pflicht obliegt, nicht ausgeschlossen. Wird in 
Vernachlässigung dieser Obliegenheit zugleich diejenige Sorgfalt verabsäumt, 
welche im Rechtsverkehr nach dem bürgerlichen Gesetz zu beobachten ist, so 
gehört die daraus erwachsende Haftung dem Gebiete des Privatrechts an, 
und auf diesem Gebiet können auch die Korporationen des öffentlichen Rechts 
keine gesonderte Rechtsstellung beanspruchen. Es ist nicht einzusehen, daß 
eine Gemeinde von der Haftung, die eine Privatperson als Grundstücks= 
besitzer treffen würde, um deswillen befreit sein sollte, weil das Grundstück ein 
öffentlicher Weg oder Platz und der Gemeinde verwaltungsrechtlich die 
Unterhaltung zugewiesen ist. 
Allerdings kann weiterhin die grundsätzlich bestehende Fürsorgepflicht 
nach Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt fraglich werden. Eine 
allgemeine Regel hierüber, so hinsichtlich der Verpflichtung, öffentliche Wege 
und Plätze zu beleuchten, bei Glatteis oder Schneeglätte zu bestreuen¹) usw., 
läßt sich nicht aufstellen; vielmehr bestimmt sich dies beim Mangel einer be= 
stehenden Spezialvorschrift nach den Verhältnissen des Einzelfalles und nach 
dem Maßstabe der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dabei kann es auf die 
Art und den Umfang des an dem betreffenden Ort bestimmungsgemäß statt= 
findenden Verkehrs, auf die sonstigen örtlichen Verhältnisse, auf die Tunlich= 
keit und Wirksamkeit von Sicherungsmaßregeln ankommen. 
Vgl. die Urteile des erk. Senats vom 18. Januar 1900 Rep. VI 346/99, 
v. 25. Nov. 1901, Rep. VI 275/01, vom 4. Jan. 1902, Rep. VI 364/01, 
in der Jurist. Wochenschr. von 1900 S. 164 Nr. 38, 1902 S. 149 
Nr. 93, 94.“ 
c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. 
Der Gemeingebrauch ist eine öffentlich=rechtliche Befugnis (OVG. 
63 S. 306). 
Bezüglich der Land= und  Heerstraßen bestimmt § 7 II 15 ALR.: 
„Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen ist einem 
jeden zum Reisen und Fortbringen seiner Sachen gestattet.“ 
Dies gilt auch für die Gemeindewege (OVG. 10 S. 194). 
Über die Grenzen dieses Verkehrs und das Nichtbestehen eines Rechtes, 
zur Einlegung von Schienengeleisen in den Straßenkörper zugelassen 
zu werden, führt das OVG. 10 S. 196 aus: 
„Der jedem zustehende freie Gebrauch der öffentlichen Wege zum Fort= 
bringen seiner Sachen findet seine Grenze in der Bestimmung der öffentlichen 
¹) Jetzt gilt hierfür das Gesetz v. 1912.
	        

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