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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Entstehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

342 Besonderer Teil. 
landespolizeilich genehmigten oder vorgeschriebenen Bauprojekte angelegt sind. 
Es kommt also darauf an, in jedem einzelnen Falle nach dessen konkreter Lage 
zu prüfen, ob ein Zufuhrweg als öffentlicher Weg angelegt oder Teil der 
Bahnanlage selbst und so Privatweg ist. Jenes Endurteil vom 17. Sept. 1879 
weist zunächst die Auffassung zurück, daß ein Zufuhrweg um deswillen kein 
öffentlicher sein könne, weil sich der Fundus desselben im Privateigentum 
einer Bahngesellschaft befinde und dem nach öffentlichem Rechte Wegebaupflich= 
tigen nicht besonders übergeben und von diesem nicht als öffentlicher über= 
nommen sei. — Im übrigen ist in jenem Urteil auf einen Ministerialerlaß vom 
24. Januar 1877 Bezug genommen, in welchem hervorgehoben war, daß die 
Spezialbauprojekte nicht nur Anlagen enthielten, welche durch die Interessen 
der benachbarten Grundbesitzer veranlaßt seien, sondern auch solche, die 
lediglich in den Bedürfnissen des Bahnbetriebes ihren Grund haben, ja zu= 
weilen sogar Wege, welche, wie z. B. die Zufuhrwege zu den Bahnhöfen, dem 
öffentlichen Verkehr überhaupt dienten, und ist hieran anschließend 
bemerkt, daß der zuständige Minister den damals in Frage stehenden Zugangs= 
weg zum Bahnhof K. mehrfach als einen dem öffentlichen Verkehr dienenden 
Weg bezeichnet habe.“ 
Über die Beleuchtung der Eisenbahnzufuhrwege und die Zu= 
ständigkeit der Bahnpolizei vgl. § 21 II c.¹) 
Über die öffentlichen Plätze führt das OVG. im PrVerw Bl. 
25 S. 730 aus: 
„Öffentliche Plätze sind in derselben Weise wie öffentliche Wege 
verkehrspolizeiliche Anstalten, die nicht zur freien Verfügung der 
Kommunen, auch wenn sie in deren Eigentum stehen, sondern der Bestimmung 
der Wegepolizeibehörden unterliegen. Sie werden vielfach tatsächlich dauernd 
oder vorübergehend auch für andere als die eigentlichen Verkehrszwecke be= 
nutzt, auch Schmuckanlagen entziehen die mit ihnen besetzten Flächen 
tatsächlich dem öffentlichen Verkehr, rechtlich bleiben aber auch diese Flächen 
Teile des öffentlichen Platzes, sie stehen nach wie vor unter der Aufsicht und 
zur Verfügung der Polizei, die nach ihrem Ermessen diese Flächen im Bedarfs= 
falle wieder für den öffentlichen Verkehr heranziehen kann.“ 
2. Privatwege sind Wege, die nur für einzelne Personen oder 
für eine begrenzte Mehrheit von Personen als Interessenten=, Koppel=, 
Feld=, Holzwege u. dgl. bestimmt sind. Sie unterstehen grundsätzlich 
dem Privatrecht. Vgl. V. 
III. Öffentliche Wege. 
a) Entstehung. 
Öffentliche Wege entstehen durch ihre Bestimmung, ihre Wid= 
mung für den öffentlichen Verkehr. Diese Widmung kann nach 
OVG. 29 S. 238 dargetan werden. 
A) durch ausdrückliche Erklärungen der rechtlich Beteilig= 
ten²) (Wegepolizeibehörde, Wegebaupflichtige, Eigentümer des Wege= 
  
¹) Vgl. auch RG. 64 S. 6   ff. über die Frage, wer die Kosten der Beleuchtung 
der Eisenbahnzufuhrwege zu tragen hat. 
²) Die Widmung ist kein Vertrag oder Vertragähnliches; die Grundsätze von 
den bürgerlich=rechtlichen oder sonstigen Verträgen sind auf sie nicht anzuwenden:
	        

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