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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Entstehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 345 
auch in fortifikatorischer Beziehung zur Kupierung wichtiger Verbindungen 
erwünscht sein kann, wird kaum zu bestreiten sein), ebenso ist jede andere Art 
der Entstehung und des Nachweises öffentlicher Wege, wie sie für diese über= 
haupt besteht, so auch für solche auf Festungsterrain rechtlich möglich. 
Andererseits ist aber nicht zu verkennen, daß, wenn schon die bloße Tat= 
sache der Benutzung eines Weges durch das Publikum, wie rechtlich anerkannt 
ist, nicht ausreicht, um von ihr auf die Öffentlichkeit eines Weges zu schließen, 
dies erst recht von Wegen auf Festungsterrain gelten muß; denn gerade bei 
solchen Wegen liegt die Annahme besonders nahe, daß wohl der Gebrauch 
durch das Publikum, weil dabei weder erhebliche finanzielle Interessen noch 
auch, namentlich bei nicht befestigten Wegen, zeitweilig besondere fortifika= 
torische Interessen in Frage kommen, geduldet wird, ohne daß doch daran 
gedacht würde, damit die freie Verfügung über das Terrain zu seinem nächsten 
Zwecke, dem der Verteidigung, rechtlich irgendwie beschränken zu wollen.“ 
Möglich ist auch, daß sich auf einem See, der sich im Privat= 
eigentum befindet, ein öffentlicher Eisweg bildet: 
„Daß ein See und damit auch seine Eisdecke sich im Privateigentume 
befindet, schließt die Entstehung eines öffentlichen Weges auf der Eisdecke 
noch nicht aus; denn es ist anerkannten Rechtes, daß öffentliche Wege bestehen 
können, auch wenn der Grund und Boden, über welche sie führen, sich im 
Privateigentum befindet . . . . . . 
Ebensowenig ist ein rechtlicher Hinderungsgrund in dem Umstande zu 
finden, daß für Eiswege vielfach kein fester Zug vorhanden sein wird. Auch 
bei Wegen auf dem Lande kommt es vor, daß ein fest abgegrenzter Wege= 
körper nicht vorhanden ist, und die Richtung in mehr oder weniger weitem 
Maße wechselt, wie z. B. bei Fahrwegen auf einer sehr breiten Trift oder bei 
Fußwegen, die jedes Jahr umgepflügt werden   . . . . . . 
Weiter steht der Entstehung eines öffentlichen Weges nicht entgegen, 
daß er nur im Winter und nur vorübergehend benutzt werden kann. Auch bei 
Landwegen ist es möglich, daß ein Weg, je nach den Witterungsverhältnissen, 
nur im Sommer oder nur im Winter dem öffentlichen Verkehre zu dienen 
bestimmt ist . . ., oder daß er nur zeitweise benutzbar ist, wie z. B. die Wege 
in den Watten und am Meeresufer, die zur Zeit der Flut unter Wasser stehen 
. . . Die Art der Unterhaltung von Eiswegen muß teilweise eine andere sein, 
wie die von Landwegen, da namentlich von einer Befestigung der Bahn u. dgl. 
nicht die Rede ist. Allein das ist nur eine tatsächliche Verschiedenheit. Recht= 
lich sind insbesondere Maßregeln zur Erhaltung und Erleichterung des Ver= 
kehrs auf ihnen und zur Beseitigung von Verkehrshindernissen in gleicher 
Weise möglich wie bei Landwegen. 
Zu den notwendigen Erfordernissen eines öffentlichen Weges gehört 
allerdings eine gewisse feste Unterlage, die das Gehen, Fahren usw. auf dem 
Wege ermöglicht. Eine feste Unterlage ist aber vorhanden, wenn und weil 
die Eisdecke eine solche bildet. Diese natürliche Eisdecke hat Ähnlichkeit mit 
einer künstlich hergestellten Brücke, die Teil eines öffentlichen Weges ist. Auch 
kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Furten, die Teile eines öffentlichen 
Weges sind, dies bleiben, auch wenn das Wasser in ihnen gefroren ist, und der 
Verkehr sich dann nicht mehr durch das Wasser, sondern über die Eisdecke 
bewegt 
Der Gerichtshof hat, obwohl in der Wegegesetzgebung von „Eiswegen“ 
nicht gesprochen wird, hiernach sowohl im Anschluß an das Urteil vom 27. Okt. 
1888 (OVG. 17 S. 74, 79), den Ministerialerlaß vom 17. August 1893 
(MBl d. i. V. S. 254) und die Literatur   . . . die Frage, ob sich über die
	        

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