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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Author:
Mohn, Ludwig
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publisher:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
(Praktischer Teil)

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Entstehung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

346 Besonderer Teil. 
Eisdecke des D.=Sees öffentliche Wege bilden konnten, bejaht.“ (OVG. 56 
S. 364/65.)¹) 
Reine Privatwege werden zwangsweise nur durch Enteignung 
in öffentliche Wege verwandelt. Zu einer solchen Enteignung be= 
darf es ebenso wie bei Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher 
Wege, wenn das dafür in Anspruch genommene Grundeigentum 
außerhalb der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden 
besetzt ist, keiner königlichen Verordnung; es wird vielmehr die 
Zulässigkeit der Enteignung vom Bezirksausschuß ausgesprochen 
(§   3 Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum v. 1874 und 
§   150 Zust.=Gesetz). Bei Wegen innerhalb der Städte und Dörfer 
gilt das FlG. 
Schließlich gibt es auch beschränkt öffentliche Wege, die 
dem öffentlichen Verkehr nur zu bestimmten Zeiten und unter be= 
stimmten Voraussetzungen dienen sollen, z. B. nur in Fällen, wenn 
ein anderer Weg oder überhaupt ein anderes Verkehrsmittel (Brücke, 
Fähre, Jurt) nicht passierbar ist. So OVG. 36 S. 272: 
„Wesentlich ist nur, daß diese Voraussetzungen nicht von dem freien Be= 
lieben eines Dritten abhängen, daß der Dritte — insbesondere der Eigen= 
tümer des Wegekörpers — nicht kraft eines Privatrechts am Wege den 
öffentlichen Verkehr auch beim Eintritt jener Voraussetzungen nach seinem 
Ermessen verbieten oder verhindern kann. Im übrigen genügt es, daß der 
Weg kraft öffentlichen Rechts dem öffentlichen Verkehr offensteht, mögen dabei 
auch zeitliche Beschränkungen oder sonstige objektive Voraussetzungen für die 
öffentliche Benutzung bestimmt sein. Er ist dann immer ein öffentlicher Weg, 
über den die Wegepolizeibehörde, selbstverständlich unter Berücksichtigung 
der Beschränkungen und Voraussetzungen, zu verfügen hat. Derartig be= 
schränkt öffentliche Wege finden sich vielfach; es sei nur an Wege erinnert, 
die über Gutshöfe führen und nachts von dem Gutsbesitzer geschlossen werden 
können, sowie an Wege, die nur dann dem öffentlichen Verkehr freistehen, 
wenn der gewöhnliche Verkehr überflutet oder sonst unpassierbar ist. Und 
gerade auch bei öffentlichen Wegen auf Deichen finden sich häufig besondere 
Beschränkungen, nämlich dahin, daß diese Wege nur zu bestimmten Jahres= 
zeiten oder nur bei Unpassierbarkeit der am Deiche entlang führenden, regel= 
mäßig benutzten Wege oder nur unter sonstigen Voraussetzungen dem öffent= 
lichen Verkehr freistehen . . . Darauf, ob nach diesen verschiedenartigen Be= 
schränkungen die Benutzung des Weges für den öffentlichen Verkehr eine mehr 
oder minder häufige sein mag, kann es für die rechtliche Natur des Weges und 
für die Zulässigkeit solcher einschränkenden Voraussetzungen auch bei öffent= 
lichen Wegen nicht ankommen.“ 
b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und 
Haftung für Verkehrssicherheit. 
Land= und Heerstraßen stehen im Eigentum des Staates 
(§ 1 II 15 ALR.). 
  
¹) Bei Eiswegen gehört die Absteckung der Winterwege zur Sicherung des 
Verkehrs wegen offener Stellen im See zur Wegebaulast (OVG. 56 S. 366).
	        

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