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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

350 Besonderer Teil. 
Wege für das Publikum und der dadurch bedingten Konkurrenz aller Glieder 
des letzteren. Diese Konkurrenz zu regeln, ist recht eigentlich die Aufgabe der 
Polizei in der Überwachung der öffentlichen Ordnung auf den Wegen, und in 
der Handhabung dieser ihrer gesetzlichen Befugnis ist sie berechtigt, einzu= 
schreiten, wenn ein einzelner zum Schaden des öffentlichen Wesens einen 
öffentlichen Weg derartig nutzt, daß er gewissermaßen den Betrieb seiner 
Fabrik teilweise auf denselben wie auf einen Teil der Fabrikationsstätte, des 
Fabrikhofes, verlegt. Auch dieser Rechtsgrundsatz hat für die Land= und 
Heerstraßen ausdrückliche Anerkennung gefunden, nämlich in dem § 25 a. a. O., 
wo es heißt: „Den nach § 7 einem jeden freistehenden Gebrauch der Land= 
straßen muß ein jeder so ausüben, daß der andere an dem gleichmäßigen 
Gebrauche des Weges nicht gehindert, noch zu Zänkereien oder gar Tätlich= 
keiten über das Ausweichen Anlaß gegeben werde.“ 
Hieraus ergibt sich auch, daß die Polizeibehörde nicht berechtigt 
ist, gegen den Widerspruch des Straßeneigentümers die Anbringung 
von Schienengeleisen im Straßenkörper durch eine Privatperson an= 
zuordnen, welche den Personentransport durch eine Pferdebahn ge= 
werbsmäßig betreiben will. So OVG. 10 S. 201: 
„Der Betrieb der Transportgewerbe, welcher gemäß § 37 R GO. durch 
die Ortspolizeibehörde zu regeln ist, gehört zu dem gemeinen Gebrauch der 
Straßen. Hiervon machen aber die Pferdeeisenbahnen jedenfalls insoweit eine 
Ausnahme, als ihr Betrieb eine besondere Anlage im Straßenkörper und so 
eine Verfügung über denselben erfordert, welche ausschließlich für den privaten 
Gewerbebetrieb eines einzelnen Rechtssubjekts getroffen wird. Mag letzterer 
gemeinnützig sein oder nicht, immer fällt die Benutzung des Straßenkörpers zu 
Pferdebahnanlagen durch Gewerbetreibende nicht unter den gemeinen Ge= 
brauch der Straßen (§§ 2 und 3 Tit. 15 T. II ALR. im Gegensatz zu §   7 
daselbst), und darf daher nicht ohne — nötigenfalls im Wege der Zwangs= 
enteignung zu ergänzende — Zustimmung des Straßenherrn erfolgen, d. h. 
dessen, dem privatrechtlich die Verfügung über den Straßenkörper und dessen 
Nutzung unbeschadet des gemeinen Gebrauchs zusteht, regelmäßig des Eigen= 
tümers. Es kommt endlich in Betracht, daß die Anlage der Pferdebahn in 
den Straßenkörpern notwendig die Straßenunterhaltungslast alteriert und 
so in die Rechte des Wegebaupflichtigen eingreift. Die Polizeibehörde mag 
im öffentlichen Interesse Anlaß haben, bei der Konzessionierung von Pferde= 
eisenbahnen in öffentlichen Straßen auch darüber zu wachen, daß die öffentlich= 
rechtliche Wegebaulast nicht erschwert werde. Es fehlt ihr aber die Legiti= 
mation, hierbei den Wegebaupflichtigen in der Wahrung seiner Rechte mit der 
Wirkung zu vertreten, daß die Konzessionsbedingungen dessen Widerspruch 
gegen die Änderung seiner Rechte gegenstandslos machten und beseitigte.“ 
Durch vorübergehendes Aufsperren von Toren nach der öffent= 
lichen Straße kann sich eine über den Gemeingebrauch an 
öffentlichen Wegen hinausgehende unzulässige Verkehrsbehinde= 
rung ergeben, sofern die Tore so eingerichtet sind, daß ihre Flügel 
beim Aufschlagen den größeren Teil des vorüberführenden Fußgänger= 
weges, wenn auch nur vorübergehend, versperren. Hier kann die 
Polizei mit verkehrs= und ordnungspolizeilichen Verfügungen auf 
Grund von § 10 II 17 ALR., §   6   b des Polizeiverwaltungsgesetzes 
v. 1850 i. V. mit §   55 des Zust.=Gesetzes v. 1883 einschreiten. Eine
	        

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