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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

356 Besonderer Teil. 
Nach RGZ. 56 S. 101 ff. hat der Straßenanlieger bei Umwand= 
lung der Straße in eine Sackgasse dann einen Entschädigungs= 
anspruch, wenn er von dem Verkehr mit Wagen vor seinem Hause 
nach der Stadt tatsächlich abgeschnitten wird, weil hierdurch das 
Dienstbarkeitsverhältnis zu seinem Nachteile geändert wird, das durch 
den Anbau an die Straße zwischen ihm und der Gemeinde begründet 
worden ist. 
d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Ge= 
meingebrauch. 
Die Inanspruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr 
i. S. des § 56 des Zust.=Gesetzes v. 1. August 1883 ist die polizei= 
liche Anordnung, welche ergeht, um eine bestimmte Grundfläche für 
den öffentlichen Verkehr, als öffentlichen Weg zu beanspruchen, und 
zwar demjenigen gegenüber, welcher auf dieselbe privatrechtliche, 
den öffentlichen Verkehr ausschließende oder beeinträchtigende Eigen= 
tums= oder Nutzungsrechte geltend macht (OVG. 20 S. 221). 
Nur in solchen Fällen greift § 56 des Zust.=Gesetzes Platz, dem= 
zufolge der Klage noch ein Einspruch und ein diesen zurückweisender 
Bescheid vorherzugehen hat. In allen anderen Fällen, besonders dann, 
wenn sich der in Anspruch Genommene auf ein öffentliches Recht 
beruft, z. B. wenn er behauptet, daß ihm als Anlieger ein den 
gewöhnlichen Gemeingebrauch übersteigender Gemeingebrauch des In= 
haltes zustehe, eine Überbrückung vor seinem Hause anlegen zu dürfen, 
kommt nicht § 56 des Zust.=Gesetzes, sondern nur §   127 LVG. zur 
Anwendung (OVG. 52 S. 320/21). 
Diese Inanspruchnahme enthält immer das Verbot des polizei= 
widrigen Handelns, das schon in einer bloßen Behauptung eines 
Privatrechtes bestehen kann. Das Gebot, jede Störung des öffent= 
lichen Verkehrs auf dem Wege zu unterlassen, ist eine Anordnung 
i. S. des § 56 Zust.=Gesetzes. Mit dieser Anordnung können weitere 
— besonders wegebauliche — Anordnungen verbunden werden, die 
ein bestimmtes Handeln untersagen oder die Wiederherstellung eines 
geänderten Zustandes, die Beseitigung von Verkehrshindernissen u. dgl. 
fordern können, jedoch bilden Anordnungen der letzteren Art keinen 
notwendigen Bestandteil jeder Inanspruchnahme, sondern sind recht= 
lich aus ihr gezogene Folgerungen. Es kann auch nur ein Gebot oder 
Verbot der letzterwähnten Art erlassen werden und diesem erst — 
zuweilen erst nach Verhandlungen im Streitverfahren — die Ab= 
sicht der Inanspruchnahme entnommen werden (OVG. im Pr VerwBl. 
33 S. 113 und OVG 55 S. 294). 
An die Anordnung der Wegepolizeibehörde, welche die Inan= 
spruchnahme eines Weges für den öffentlichen Verkehr gemäß § 56
	        

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