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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e) Rechte an öffentlichen Wegen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

360 Besonderer Teil. 
e) Rechte an öffentlichen Wegen. 
Öffentliche Wege sind öffentliche Sachen. Unter Aufrechterhal= 
tung ihrer Zweckbestimmung können Rechte an ihnen begründet werden. 
So können z. B. Pachtverträge über die Nutzung von Obstbäumen an 
einer Chaussee geschlossen, Marktplätze vermietet werden. Auch 
bei Benutzung eines Weges über den Gemeingebrauch hinaus 
wird unter Zustimmung von Wegeunterhaltungspflichtigem, Eigen= 
tümer des Weges und Wegepolizeibehörde ein besonderes Nutzungsrecht 
begründet, z. B. bei Einlegung von Schienen in den Straßenkörper 
(wobei für Anlegung von Klein= und Straßenbahnen noch das Klein= 
bahngesetz v. 28. Juli 1892 zu beachten ist), Aufstellung von Masten 
für elektrische Bahnen, Errichtung von Wartehallen auf der Straße. 
Rechtlich sind derartige Verträge Miet=, Pacht= oder Leihverträge ¹); 
bei Anlegung eines besonderen Grundbuchblattes und Eintragung des 
Rechtes kommt auch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder 
ein Erbbaurecht in Frage. 
Auch eine Ersitzung von Dienstbarkeiten an öffentlichen Wegen 
ist in Wissenschaft und Rechtsprechung anerkannt, wie denn die neueren 
Wegeordnungen sogar ausdrücklich Bestimmungen über privatrecht= 
liche Nutzungs= und sonstige Rechte Dritter an öffentlichen Wegen 
enthalten ohne Beschränkung auf Rechte, die schon bestanden haben, 
ehe ein öffentlicher Weg vorhanden war. So ist z. B. die Ersitzung 
eines Baumbenutzungsrechtes an Bäumen auf Land= und Heer= 
straßen im Gebiete des ALR. bis zum 31. Dezember 1899 möglich 
gewesen und zwar nach den allgemeinen Grundsätzen über die aner= 
kannte Verjährung, die sich gemäß § 629 I 9 ALR. gegen den Fiskus 
als Eigentümer der Landstraßen in 44 Jahren vollzog, wozu noch 
die Redlichkeit des Besitzers und die Tatsache hinzutreten mußte, daß 
der Erwerber die Absicht hatte, ein Recht für sich zu besitzen und nicht 
bloß eine Vergünstigung auszuüben. Nach OVG. 63 S. 312/14 be= 
steht ein solches durch Ersitzung erworbenes Benutzungsrecht so lange, 
als die Bäume vorhanden sind und hindert die Wegnahme ohne Willen 
des Nutzungsberechtigten, schließt also sowohl das polizeiliche Ver= 
langen, daß der Berechtigte die Wegnahme dulde, als auch daß er 
sie selbst bewirke, aus (OVG. a. a. O. S. 314). Verträgt sich ein 
solches Recht nicht mehr mit dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis, 
so kann seine Aufgabe nur gegen Entschädigung gefordert werden 
(OVG. im PrVerw Bl. 26 S. 796). 
 
¹) Nach RG. in JW. 1916 S. 600 sind Verträge, welche die Überlassung der 
Benutzung öffentlicher Straßen zum Eisenbahnbetriebe betreffen, als privat= 
rechtliche, dem Mietstempel unterworfene Mietverträge anzusehen.
	        

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