Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

362 Besonderer Teil. 
A) wenn die Wege überflüssig sind, d. h. 
a) wenn auf ihnen tatsächlich kein Verkehr mehr stattfindet; 
oder 
b) wenn der Verkehr ohne Beeinträchtigung von Verkehrsinter= 
essen auf einen anderen Weg gewiesen werden kann; oder 
B) wenn die Wege zwar nicht überflüssig sind, gleichwohl aber 
anderweite öffentliche Interessen, welche die Polizei wahrzunehmen 
hat, überwiegend für die Einziehung sprechen (OVG. 25 S. 223). 
Hierbei sind nicht nur die Anforderungen des öffentlichen Verkehrs, 
sondern auch andere öffentliche Interessen zu berücksichtigen (OVG. 
im Pr Verw Bl. 25 S. 730), z. B. die Fürsorge für einen bedeutsamen 
Badeverkehr in einem Badeorte, oder die Fürsorge für die auf Schaf= 
fung angemessener Bauplätze gerichteten Bestrebungen der Gemeinde= 
behörden (OVG. im PrVerw Bl. 27 S. 453). 
Diese Ansicht hat jedoch das OVG. 60 S. 370 aufgegeben: 
„Die Erwägung, daß bei Wegen, welche das Urteil vom 15. Febr. 1888 
als überflüssig bezeichnet, dieselben Privatinteressen vorhanden seien und 
geschädigt werden können, wie bei den nicht in diesem Sinne überflüssigen, 
hat den Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung der Frage veranlaßt, ob die 
Unterscheidung zwischen überflüssigen und nicht überflüssigen Wegen, die das 
Gesetz selbst nicht kennt und die in der Anwendung nicht selten Schwierig= 
keiten bereitet, weiterhin beizubehalten sein wird, oder ob nicht bei jeder Ein= 
ziehung oder Verlegung eines öffentlichen Weges eine gleichmäßige Abwägung 
aller für und gegen die Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten 
Interessen geboten erscheint. Dieselben Erwägungen, welche zur Aufwerfung 
dieser Frage geführt haben, haben den Gerichtshof auch zu ihrer Bejahung 
veranlaßt. Es ist daher von der in dem Urteile vom 15. Febr. 1888 ent= 
haltenen Scheidung der einzuziehenden und zu verlegenden Wege in über= 
flüssige und nicht überflüssige abzusehen und für jeden Fall der Einziehung 
oder Verlegung öffentlicher Wege eine gleichmäßige Abwägung aller dafür 
und dagegen geltend gemachten Gründe vorzunehmen.“ 
Demgemäß steht auch einem durch die Einziehung (oder Ver= 
legung) eines Weges Betroffenen der Einspruch gegen die Offenlegung 
des Einziehungsplanes und gegen dessen Abweisung die Klage zu. 
Das für die Einziehung öffentlicher Wege vorgeschriebene Ver= 
fahren ist auch dann anzuwenden, wenn ein Weg nur als Fahrweg 
eingezogen und als Fußweg beibehalten wird (OVG. 21 S. 250 ff.). 
3. Die Verlegung öffentlicher Wege. 
Auch die Verlegung öffentlicher Wege muß in dem nach §   57 
Zust.=Gesetz vorgeschriebenen Verfahren durch die Wegepolizeibehörde 
erfolgen. Über den Begriff der Verlegung eines öffentlichen Weges 
führt das OVG	. 19 S. 259/60 aus: 
„Es ist klar, daß, wenn der § 57 des Zust.=Gesetzes das Ver= 
fahren bei Verlegung öffentlicher Wege regelt, unter dieser
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment