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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Öffentliche Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 363 
Verlegung nicht jede Regulierung eines Wegeteiles verstanden 
werden kann, bei welcher zum Zwecke der Geradelegung oder 
sonstigen Verbesserung ein Stück des Wegekörpers durch ein 
anderes ersetzt wird, daß vielmehr unterschieden werden muß, 
ob nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse das Wegestück eine 
solche Bedeutung und Selbständigkeit in Anspruch nehmen kann, 
daß es als Weg im Gegensatz zum Wegeteil zu behandeln ist oder 
nicht.“ 
Zur Verlegung von Land= und Heerstraßen ist die Landes= 
polizeibehörde zuständig (§ 4 II 15 ALR.). Die Vorschriften des 
§   57 Zust.=Gesetz kommen hierbei nicht zur Anwendung (OVG. 27 
S. 205). Mit der Verlegung einer Landstraße wird zumeist die De= 
klassierung der alten Straße verbunden sein, welche dabei in einen 
gewöhnlichen Kommunikationsweg umgewandelt wird, was auch durch 
stillschweigende Willensäußerung der Landespolizeibehörde erfolgen 
kann. Hierüber führt das OVG. 29 S. 213 aus: 
„Es ist zunächst unzweifelhaft, daß der Staat nach dem zitierten § 4¹) 
berechtigt ist, durch einen förmlichen Ausspruch eine Landstraße auf einen 
anderen (längst vorhandenen oder neu geschaffenen) Weg im vorstehenden Sinne 
zu verlegen. Ist ein solcher Ausspruch erfolgt, so hört die alte Landstraße 
auf, Landstraße zu sein, und es ist dafür ganz ohne Bedeutung, in welchem 
Umfange der Verkehr auf der alten Straße noch fortbesteht (OVG. 27 
S. 204 ff.). Eine solche Verlegung einer Landstraße kann sich nun aber außer 
durch förmlichen Ausspruch auch . . . nur tatsächlich unter Zustimmung der 
Landespolizeibehörde, durch sogenannte konkludente Handlungen vollziehen, 
und dieses wird vornehmlich dann möglich sein, wenn durch den Staat oder 
unter seiner Zustimmung durch einen anderen Verband (vgl. OVG. 21 
S. 263) eine anderweite Straße (Chaussee usw.) gebaut wird und die Um= 
stände, unter welchen dieses geschieht, erkennen lassen, daß es hauptsächlich oder 
doch wenigstens mit zu dem Zwecke geschah, die Landstraße auf diese neue 
Straße zu verlegen. Es wird bei dem Mangel sonstiger schlüssiger Tatsachen 
daraus, daß gleich nach Erbauung der neuen Straße der gesamte Verkehr, 
für welche die frühere Landstraße als einheitliches Kommunikationsmittel 
bestimmt war, sich dieser neuen Straße tatsächlich bediente, unter Umständen 
der Schluß gerechtfertigt erscheinen, daß die neue Straße auch dazu bestimmt 
gewesen, als Ersatz der Landstraße zu dienen. Da aber die Verlegung einer 
Landstraße ein rechtsbegründender (konstitutiver) und Rechte verändernder Akt 
ist, so muß aus den Umständen, aus welchen das Vorhandensein eines solchen 
Aktes geschlossen werden soll, auch erkennbar sein, daß mit der äußerlich her= 
vortretenden Tatsache, in welche der konstitutive Akt eingeschlossen sein soll, 
zugleich der Wille bekundet werden sollte, den bestimmten Akt vorzunehmen, 
der die in Frage stehenden Rechte zu begründen oder zu verändern geeignet 
ist. Liegt also, wie hier, der Fall vor, daß eine neue Straße, eine Chaussee, 
gebaut wird, so muß, falls kein formeller Ausspruch des Staates (der Landes= 
polizeibehörde, vgl. OVG. 17 S. 286) erfolgt ist, aus den Umständen erkenn= 
bar sein, daß der Staat die Landstraße zu verlegen die Absicht hatte oder 
zu der Verlegung seine Zustimmung gegeben hatte. Ist dieses erkennbar, so 
 
¹) § 4 II 15 ALR.
	        

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