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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentliche Wegebaulast.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Begriff.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • A. Die ordentliche Wegebaulast.
  • a) Begriff.
  • b) Umfang.
  • c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
  • d) Reinigung öffentlicher Wege.
  • B. Die außerordentliche Wegebaulast.
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

364 Besonderer Teil. 
ist es für die rechtliche Eigenschaft der früheren, hierdurch ihrer Eigenschaft 
als Landstraße entkleideten Straße ohne Bedeutung, welche Art öffentlichen 
Verkehrs sich auf ihr fortsetzt oder entwickelt, und ebenso ist es, wenn ein 
solcher Akt nicht erkennbar ist, für die fortdauernde Eigenschaft der Straße als 
Landstraße ohne Bedeutung, ob später der Verkehr, für welchen die Landstaße 
ihrer rechtlichen Natur nach bestimmt war, sich vermindert oder ganz eingeht. 
Diese rechtliche Natur des Aktes der Deklassierung der Landstraße haben 
die Vorderrichter verkannt, wenn sie aus dem Umstande allein, daß auch nach 
der Erbauung der Chaussee von K. nach R. auf der alten Landstraße noch tat= 
sächlich sich ein Verkehr vollziehe, der als ein landstraßenmäßiger angesehen 
werden könne, schließen wollen, daß eine Verlegung der Landstraße auf die 
Chaussee nicht stattgefunden habe . . .“ 
IV. Wegebaulast (Wegepflicht). 
A. Die ordentliche Wegebaulast. 
a) Begriff. Unter Wegebaulast ist die Gesamtheit der öffent= 
lich=rechtlichen Verpflichtungen zur Befriedigung der Anforderungen des 
öffentlichen Verkehrs an die Wege zu verstehen, d. h. die Verpflichtungen 
hinsichtlich der Anlage, Verlegung, Verbreiterung, Beseitigung von 
Verkehrshindernissen, Unterhaltung u. dgl. 
Die Wegebaupflicht ist eine ordentliche oder eine außer= 
ordentliche. Die ordentliche Wegebaulast ruht im allgemeinen bei 
den Gemeinden oder bei besonderen Wegeverbänden, welche aus 
Gemeinden und Gutsbezirken vereinigt sind; sie kann auch durch Ge= 
setz oder Beschluß auf Kreis oder Provinz übergegangen sein. Kreise 
und Provinzen haben bedürftigen Gemeinden Beihilfen zu leisten. 
Die außerordentliche Wegebaulast betrifft Betriebe, welche 
die Wege dauernd in erheblichem Maße abnutzen und verpflichtet die 
Unternehmer zu Vorausleistungen für deren Unterhaltung (Ge= 
setz v. 18. August 1902). 
b) Der Umfang der Wegebaulast ist meist provinziell geregelt. 
Wo besondere Bestimmungen fehlen, bestimmt die Polizeibehörde den 
Umfang nach folgenden Grundsätzen des OVG. 2 S. 266/67: 
„Wo besondere Vorschriften nicht bestehen, kann sich der Inhalt der 
Wegebaulast nur nach dem Maße der notwendig zu befriedigenden Anforde= 
rungen des öffentlichen Verkehrs und der öffentlichen Sicherheit bestimmen; 
diesem entsprechend sind die öffentlichen Wege anzulegen, zu erhalten und 
zu verbessern, wie sie andererseits beim Fortfallen des Bedürfnisses unter 
Zustimmung der Polizei auch wieder aufgegeben werden können. Es fehlt 
in der bezüglichen allgemeinen Gesetzgebung jeder Anhalt für die Annahme, 
daß der Umfang jener Verbindlichkeit — im Widerspruche mit dem Wesen 
der Sache und den Anforderungen des öffentlichen Interesses sowie im Gegen= 
satze zu den für die Abmessung sonstiger öffentlicher Lasten regelmäßig be= 
stehenden Normen — unveränderlich ohne Rücksicht auf das naturgemäß 
wechselnde Bedürfnis des öffentlichen Verkehrs, um dessen Berücksichtigung 
es sich bei den öffentlichen Wegen allein handelt, durch die ursprüngliche 
Anlage der Wege und die entsprechende Art der bisherigen Unterhaltung be=
	        

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