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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentliche Wegebaulast.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Umfang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • A. Die ordentliche Wegebaulast.
  • a) Begriff.
  • b) Umfang.
  • c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
  • d) Reinigung öffentlicher Wege.
  • B. Die außerordentliche Wegebaulast.
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 367 
Gemeinde zu fordern, und, wie der Erfolg seiner Klage zeigt, zutreffend an= 
nahm, daß er Ersatz erhalten werde. In dem Falle würde freilich der Ersatz= 
anspruch nicht vorhanden sein, wenn die Gemeinde auf Grund des § 12 des 
Fluchtliniengesetzes . . . das Bauverbot geltend gemacht, und der Kläger, um 
eine Ausnahme von dem Bauverbote zu erlangen, sich der Gemeinde gegen= 
über zur Herstellung der Bürgersteige verpflichtet hätte. Allein, daß ein 
solches Abkommen mit der Gemeinde getroffen worden sei, hat die Beklagte 
nicht behauptet.“ (OVG. 56 G. 341/43). 
Zur Wegebaulast gehört auch die Aufstellung und Unterhaltung 
von Wegweisern. Die Aufschriften derselben sind Erklärungen der 
Wegepolizeibehörden und müssen daher gemäß § 1 des Gesetzes be= 
treffend die Geschäftssprache der Behörden usw. v. 28. August 1876 
in deutscher Sprache abgefaßt werden. So OVG. 42 S. 201: 
„Die Wegweiser sind Zubehörungen der öffentlichen Wege; sie dienen 
der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen Wegen. Sie 
sind mithin, wie die öffentlichen Wege selbst, polizeiliche Einrichtungen, 
unterstehen sowohl hinsichtlich der Stellen, an denen sie zu errichten sind, wie 
hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und ihrer Aufschriften lediglich den Anord= 
nungen der Wegepolizeibehörde. Deshalb enthalten auch die Wegeordnungen 
vielfach nähere Bestimmungen über die Aufstellung, Beschaffenheit und über 
die Aufschrift .   . . Sind also die Wegweiser an öffentlichen Wegen polizeiliche 
Anstalten, so muß auch die Aufschrift der Wegweiser als eine Erklärung der 
Wegepolizeibehörde angesehen werden. Dabei kann es nicht darauf an= 
kommen, daß die Anfertigung der Aufschriften regelmäßig nicht durch die 
Polizei unmittelbar besorgt wird, sondern ebenso wie die Aufstellung der 
Wegweiser selbst durch die Wegebaupflichtigen. Diese haben keineswegs selb= 
ständig darüber zu entscheiden, wie die Aufschrift zu lauten hat; sie führen 
nur aus, was die Polizei ausdrücklich oder stillschweigend verlangt. Die 
Aufschrift bleibt immer eine Erklärung der Polizeibehörde, auch wenn sie 
nur stillschweigend die von dem Wegebaupflichtigen hergestellten Aufschriften 
billigt. Die Wegweiser haben auch nur dadurch ihre Bedeutung für den öffent= 
lichen Verkehr, daß sich jeder auf die Richtigkeit der Aufschriften verlassen 
kann, und das Vertrauen auf ihre Richtigkeit beruht darauf, daß es sich um 
Angaben handelt, die von der öffentlichen Behörde, der Wegepolizei, ausgehen, 
sei es, daß sie die Aufschriften ausdrücklich vorgeschrieben, sei es, daß sie 
dieselben mittelbar durch ihre Billigung zu ihrer eigenen Erklärung gemacht 
hat. Immer handelt es sich um Erklärungen und Bekanntmachungen der 
Wegepolizei an alle diejenigen, welche den öffentlichen Weg benutzen.“ 
Auch die Anbringung und Beleuchtung von Warnungstafeln, 
die für die Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen erforderlich 
sind, gehört zur Wegebaulast (OVG. im Pr VerwBl. 28 S. 788). 
c) Beleuchtung öffentlicher Wege. 
Die Verpflichtung zur Beleuchtung öffentlicher Wege gehört 
nicht zur Wegebaulast. Sie liegt vielmehr gemäß § 3 des Polizei= 
verwaltungsgesetzes v. 1850 den Gemeinden ob. Vgl. OVG. 5 
S. 405 ff.: 
„Dem Vorderrichter kann in dem an die Spitze seiner Entscheidung ge= 
stellten und derselben zum Grunde liegenden Satze nicht beigepflichtet werden,
	        

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