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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Besonderer Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Wegerecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die ordentliche Wegebaulast.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • A. Die ordentliche Wegebaulast.
  • a) Begriff.
  • b) Umfang.
  • c) Beleuchtung öffentlicher Wege.
  • d) Reinigung öffentlicher Wege.
  • B. Die außerordentliche Wegebaulast.
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 369 
besondere mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des sich auf dem Wege 
vollziehenden öffentlichen Verkehrs notwendig erscheint. Zur Beschaffung 
einer solchen Beleuchtung oder zur Bereitstellung der dafür erforderlichen 
Kosten ist die Gemeinde verpflichtet, in deren Grenzen der zu beleuchtende 
Weg belegen ist, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob dieser inner= 
halb der bebauten Ortslage liegt. Wenn sich auch vielfach das Bedürfnis der 
Beleuchtung gerade aus dem an dem Wege vorhandenen Anbau herleiten wird, 
so ist es andererseits nicht ausgeschlossen, daß die Ordnung und Sicherheit des 
Verkehrs auf dem Wege allein ohne ein hinzutretendes Bedürfnis für an dem 
letzteren befindliche Anbauten und Anwohner die Beleuchtung erfordern kann. 
Das Bedürfnis der Einrichtung einer solchen ist somit nicht auf eigentliche 
Ortsstraßen beschränkt.“¹) 
d) Reinigung öffentlicher Wege. 
Das am 1. April 1913 in Kraft getretene „Gesetz über die Reini= 
gung öffentlicher Wege“ vom 1. Juli 1912 enthält in der Haupt= 
sache folgende Grundsätze: 
1. Die polizeimäßige Reinigung öffentlicher Wege ein= 
schließlich der Schneeräumung, des Bestreuens mit abstumpfenden 
Stoffen und des Besprengens zur Verhinderung von Staubentwick= 
lung liegt grundsätzlich als eine von der Ortspolizeibehörde erzwing= 
bare öffentliche Last derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk 
der Weg gehört (§   1 Abs. 1 S. 1). 
Jedoch fällt die polizeimäßige Reinigung der einen Bestandteil 
öffentlicher Wege bildenden Brücken, Durchlässe und ähnlicher Bau= 
werke unterhalb der Oberfläche des Weges dem zu ihrer Unterhaltung 
öffentlich=rechtlich Verpflichteten zur Last (§   1 Abs. 1 S. 2). 
Die polizeimäßige Reinigung beschränkt sich auf Wege, die über= 
wiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen (§   1 Abs. 2 S. 1). 
Über Wege außerhalb der geschlossenen Ortslage, die als über= 
wiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienend anzusehen sind, 
vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 und 3. 
Zu §   1 vgl. OVG. 68 S. 318—343. 
2. Die Ortspolizeibehörde hat sich hinsichtlich der Art, des Maßes 
und der räumlichen Ausdehnung der polizeimäßigen Reinigung mit 
ihren Anforderungen innerhalb der Grenzen des unter Berücksichti= 
gung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen zu halten (§   2). 
3. Örtliche Gesetzesvorschriften, Observanzen und be= 
sondere öffentlich=rechtliche Titel über die polizeimäßige Reinigung 
öffentlicher Wege werden aufrechterhalten, sofern sie nicht dem 
§ 1 Abs. 1 S. 2 zuwiderlaufen. 
¹) Das OVG. spricht weiterhin in der zitierten Entscheidung aus, daß ein 
Straßenbahnunternehmer nicht zur Straßenbeleuchtung verpflichtet ist, es sei 
denn, daß ihm diese Pflicht bei Genehmigung der Anlage auferlegt worden ist. 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.) 24
	        

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