Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • I. Zuständigkeiten.
  • II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
  • a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
  • b.) Strafandrohung entweder in der Polizeiverordnung oder in einem Blankettstrafgesetz.
  • c.) Vorgeschriebene Form.
  • d.) Gehörige Publikationen.
  • III. Verwaltungskontrolle.
  • IV. Gerichtliche Kontrolle.
  • V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§   6. Polizeiverordnungen. 65 
fugten Waffentragens vom Strafgesetzbuch nicht erschöpfend geregelt 
ist. Vgl. RG. Strafs. 36 S. 248 ff. 
Unzulässig ist dagegen in Preußen ein generelles polizeiliches Ver= 
bot des Konkubinats, weil § 10 II 17 ALR. nur bei Gefährdung der 
öffentlichen Sittlichkeit (als Teil der öffentlichen Ordnung) Platz 
greift. Wohl aber kann die Polizei im konkreten Falle durch Polizei= 
verfügungen gegen ein Konkubinat einschreiten, wenn durch das= 
selbe öffentliches Ärgernis entsteht (vgl. OVG. 46 S. 408). 
Unzulässig ist auch ein Verbot des Streikpostenstehens, weil die 
Materie des Streiks in der Gewerbeordnung (§§ 153/4) erschöpfend 
geregelt ist (RG. Strafs. 34 S. 121). 
Auch der „ruhestörende Lärm“ ist durch § 360 Ziff. 11 St GB. 
erschöpfend geregelt (KG. in DJZ. 1913 S. 103). Jedoch ist bei 
Polizeiverordnungen, die z. B. den Schluß theatralischer Vorstel= 
lungen auf eine bestimmte Zeit festsetzen, stets zu prüfen, ob sie sich 
lediglich gegen nächtliche Ruhestörung wenden oder ob sie andere 
Zwecke verfolgen. Wenden sie sich nur an solche Vorstellungen, die 
in Schank=, Bier= oder Kaffeewirtschaften stattfinden, so sind sie nach 
§   6   d des PVG. von 1850 gültig, weil sie einem gesteigerten Alkohol= 
genuß und damit der Völlerei entgegentreten wollen. 
Eine Polizeiverordnung muß einen bestimmten, klaren 
Wortlaut haben, sonst verstößt sie gegen das Gesetz. Be= 
stimmt ist der Wortlaut auch dann, wenn z. B. eine P.=V. auf Grund 
des Gesetzes gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender 
Gegenden von 1902 solche Reklameschilder und sonstige Aufschriften 
und Abbildungen verbietet, welche das Landschaftsbild „verunzieren“: 
„Das Gesetz (von 1902) spricht selbst von solchen Reklameschildern, 
welche das Landschaftsbild „verunzieren“. Die „Verunzierung“ stellt also 
einen Gesetzesbegriff dar, welcher der Auslegung des Richters unterliegt. 
Das Gesetz umschreibt den Tatbestand so bestimmt, daß weder der Wortsinn 
der Vorschrift noch der Inbegriff der in Betracht kommenden sachlichen 
Erwägungen Anlaß zu begründeten Zweifeln gibt. Wenn die P.=Verordnung 
sich diesem Wortlaute des Gesetzes anschließt, so kann sie nicht wegen Un= 
bestimmtheit als ungültig angesehen werden.“ (OVG. 64 S. 468). 
Ungültig ist nach O   V G. 64 S. 450 ff. eine Polizeiverordnung 
dann, wenn sie die Straßenanlieger zum Wegräumen von Eis 
und Schnee und zum Bestreuen der Bürgersteige verpflichtet, da 
Polizeiverordnungen nicht neues Recht schaffen können: 
„Die Streupflicht ist ein Teil der Reinigungspflicht; dies gilt auch 
nach dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912, 
in welchem § 1 ausdrücklich zum Ausdruck bringt, daß die polizeimäßige 
Reinigung auch die Schneeberäumung und das Bestreuen mit abstumpfenden 
Stoffen zur Beseitigung der Eis= und Schneeglätte in sich schließe. Nach 
dem gen. Gesetz liegt die Reinigungspflicht auch der Bürgersteige grundsätzlich 
Mohn, Verwaltungsrecht. (Praktischer Teil.)   5
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment