Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • I. Zuständigkeiten.
  • II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
  • a.) Richterverstoß gegen ein Gesetz.
  • b.) Strafandrohung entweder in der Polizeiverordnung oder in einem Blankettstrafgesetz.
  • c.) Vorgeschriebene Form.
  • d.) Gehörige Publikationen.
  • III. Verwaltungskontrolle.
  • IV. Gerichtliche Kontrolle.
  • V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 6. Polizeiverordnungen. 67 
der § 10 der Polizeiverordnung ihre Hilfe beim Streuen in Anspruch nimmt, 
weder etwas Unmögliches noch überhaupt etwas verhältnismäßig Drückendes 
zugemutet wird.“ (RGZ. 76 S. 165/6). 
Die Ansicht des OVG. verdient den Vorzug, weil doch das Gesetz 
von 1912 unzweifelhaft die Reinigungspflicht einschließlich der Be= 
seitigung der Schnee= und Eisglätte auch vom öffentlich=rechtlichen 
Gesichtspunkte aus erschöpfend geregelt hat. 
Das Reichsgericht ist jedoch am 27. September 1915 (RG. 87 
S. 159 ff.) der Ansicht des OVG. beigetreten und hat ausgesprochen, 
daß das Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 
dahin zu verstehen sei, daß seit seinem Inkrafttreten Polizeiverord= 
nungen nicht mehr zulässig seien, die einem anderen als dem zur 
polizeimäßigen Reinigung Verpflichteten die Streupflicht auferlegen 
und daß ältere Verordnungen, auch wenn sie sich aus §   6   f des Gesetzes 
von 1850 stützen, ihre Rechtswirksamkeit verloren hätten. Zur poli= 
zeimäßigen Reinigung gehört nach der genannten Entscheidung 
auch die Beseitigung von Schnee und Eisglätte. 
Ein nach §   15 des PVerwG. unzulässiger Widerspruch einer Poli= 
zeiverordnung ist auch dann vorhanden, wenn zwei Bestimmungen — 
eine ältere, von der höheren Instanz erlassene, und eine neue orts= 
polizeiliche Vorschrift — nicht nebeneinander bestehen oder an= 
gewendet werden können, wo sich nur die eine oder die andere anwenden 
läßt, wo also die ursprüngliche durch die neuere eine Abänderung er= 
leidet (OVG. 56 S. 426). Nach der genannten Entscheidung ist aber 
nicht schon in jeder Verschärfung notwendigerweise ein nach dem 
Gesetz unzulässiger Widerspruch zu erblicken, insbesondere dann nicht, 
wenn die höhere Instanz die Verschärfung selbst für zulässig er= 
klärt hat. 
Eine Polizeiverordnung, welche über die Grenze des §    10   II   17 
ALR., des PVerw G. und etwaige Spezialrechtsnormen hinausgeht, 
verstößt gegen das Gesetz. Im einzelnen vgl. hierzu die Ausführungen 
zu § 11 III über Polizeiverfügungen, welche entsprechend auch für Poli= 
zeiverordnungen gelten.  
Was das polizeiliche Meldewesen betrifft, so ist eine Polizei= 
verordnung, welche die Anmeldung Anziehender in 3 Exemplaren 
verordnet, ungültig. So KG. in DJZ. 1912 S. 757/8: 
„Das Recht der Polizei, derartige Meldungen zu fordern, ist hin= 
sichtlich der von auswärts zuziehenden Personen in erster Linie in § 8 des 
Ges. v. 31. Dez. 1842, hinsichtlich der Fremden in § 6   e und hinsichtlich der 
um= und abziehenden Personen in §   6   a und i des PolVerw Ges. begründet. 
Unabhängig von der Frage, ob die Polizei ein im Gesetz begründetes Interesse 
daran hat, die Wohnungen aller Ortseingesessenen und den Verbleib der Ver= 
ziehenden zu wissen, ist aber die weitere Frage, in welcher Form sie diese 
Kenntnis zu erhalten verlangen darf. Es ist davon auszugehen, daß das Recht 
5*
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment