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Preußisches Verwaltungsrecht.

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fullscreen: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
mohn_verwaltungsrecht_1918
Title:
Preußisches Verwaltungsrecht.
Other titles:
(Praktischer Teil)
Author:
Mohn, Ludwig
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin Heidelberg
Publishing house:
Springer-Verlag Berlin Heidelberg GmbH
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • I. Zuständigkeiten.
  • II. Voraussetzungen der Polizeistrafverordnungen.
  • III. Verwaltungskontrolle.
  • IV. Gerichtliche Kontrolle.
  • V. Dispensiationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

70 Allgemeiner Teil. 
V. Dispensationen und Aufhebung von Polizeiverordnungen. 
Polizeiverordnungen binden als materielle Gesetze nicht nur das 
Publikum, sondern auch die zu ihrer Ausführung und Anwendung 
berufenen Behörden. 
Z. B. bestimmt § 145 Zust.=Ges.: 
„Über Dispense von Bestimmungen der Baupolizeiverordnungen 
beschließt nach Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in 
Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von 
mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirksausschuß, soweit die An= 
gelegenheit nicht nach diesen Ordnungen zur Zuständigkeit anderer 
Organe gehört.   . . . . « 
Diese Dispensmöglichkeit tritt aber nur dann ein, wenn eine be= 
stehende Baupolizeiordnung dem Kreis= bzw. Bezirksausschuß eine 
solche Dispensation überträgt. So OVG. 9 S. 337: 
„Das Recht, Polizeiverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen, ist ein 
den betreffenden Verwaltungsbehörden von der gesetzgebenden Gewalt über= 
tragenes jus delegatum und muß sich folglich innerhalb der Schranken der 
Delegation halten. Nun wird allerdings durch die Delegation derjenigen 
Behörde, welche eine Polizeiverordnung erlassen darf, mit diesem Rechte 
ohne weiteres auch die Befugnis gegeben, die von ihr erlassene Polizeiver= 
ordnung wieder aufzuheben. Aber davon wesentlich verschieden ist die Dis= 
pensationsbefugnis, das Recht, trotz des Bestehens des Gesetzes die 
Anwendung desselben auf einen einzelnen Fall auszuschließen, mit anderen 
Worten: von dem Gesetze für einen einzelnen Fall abzusehen, im übrigen 
aber dasselbe in seiner Wirksamkeit bestehen zu lassen. Hierin liegt an sich 
ein Bruch der Rechtsordnung, da das Gesetz seiner Natur nach jeden einzelnen 
Fall, auf welchen es überhaupt Anwendung findet, gleichmäßig treffen muß. 
Deshalb kann das Dispensationsrecht nur, insoweit es auf gesetzlichem Wege 
ausdrücklich verliehen ist, als gegeben anerkannt werden. Eine ausdrück= 
liche Ermächtigung, allgemein von baupolizeilichen Bestimmungen dispensieren 
zu können, ist den Bezirksregierungen (jetzt dem Kreis= bzw. Bezirks=Aus= 
schuß) aber nirgends in den Gesetzen erteilt. 
Durchaus verfehlt ist es, ein solches Recht den Bez.=Reg. (jetzt: dem 
Kreis= bzw. Bezirks=Ausschuß) in ihrer Eigenschaft als der Ortspolizei= 
verwaltung übergeordneten Aufsichtsbehörden zuzuschreiben. Zum Wesen der 
Aufsicht gehört nicht die Befugnis, die von den Unterbehörden erlassenen, 
mit Gesetzeskraft ausgerüsteten Polizeiverordnungen lediglich für einen ein= 
zelnen Fall außer Anwendung zu setzen. Vermöge der Oberaufsicht wird 
die Ortspolizeiverwaltung an dem Erlasse einer Polizeiverordnung ge= 
hindert oder zu dem Erlasse einer solchen angehalten werden können. Das 
Recht der Oberaufsicht wird auch dahin führen müssen, daß die Aufsichts= 
behörde unter bestimmten Voraussetzungen eine von der Unterbehörde er= 
lassene Polizeiverordnung wieder aufheben darf. Dieses letztere Recht ist 
gesetzlich des näheren geregelt. (Ges. über die P.=V. v. 11. März 1850 §§ 9¹) 
und 16, Kreis=O. v. 13. Dez. 1872 §   78²), usw.   .   . .). Nach dem vorhin 
Bemerkten schließt aber dasselbe eine Dispensationsbefugnis nicht ein.“ 
¹) Jetzt § 145 LVG. ²) Jetzt § 142 LVG.
	        

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