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Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Monograph

Persistent identifier:
muenster_verordnungsrecht_1917
Title:
Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
Author:
Münster, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Scope:
141 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
auf grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851

Chapter

Title:
E. Die Befugnis der kommandierenden Generale und Festungskommandanten zur Erklärung des verschärften Belagerungszustandes auf Grund des § 5 BZG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Zeitpunkt und Form der Verkündung des verschräften Belagerungszustandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetzliche Grundlage des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Primäre Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten für das Verordnungsrecht der §§ 4 und 9b BZG.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelheiten über die Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Dritter Abschnitt. Erstreckung der Kompetenzen aus §§ 4, 9 b BZG. auf die dem kommandierenden General übergeordneten Militärbefehlshaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Nichtübertragbarkeit des Verordnungsrechts aus §§ 4, 9 b.
  • Fünfter Abschnitt. Beauftragung der Zivilbehörden mit dem Erlaß von Verordnungen aus § 4 BZG.
  • C. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 4 BZG.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber.
  • Zweiter Abschnitt. Die Umgrenzung des Begriffs der vollziehenden Gewalt.
  • Dritter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts auf Grund des § 4 BZG.
  • Vierter Abschnitt. Besondere Rechtsstellung der Verordnungen der Militärkommandanten auf Grund des § 4 BZG. im Vergleich zu der der Verordnungen der Zivilbehörden.
  • D. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Die Gültigkeit des § 9 BZG. im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten aus § 9 b BZG.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtscharakter der auf Grund des § 9 b BZG. ergehenden Verordnungen der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Vierter Abschnitt. Das Strafgesetz des § 9 b BZG.
  • E. Die Befugnis der kommandierenden Generale und Festungskommandanten zur Erklärung des verschärften Belagerungszustandes auf Grund des § 5 BZG.
  • Erster Abschnitt. Das Subjekt des Rechts zur Verhängung des verschärften Belagerungszustandes.
  • Zweiter Abschnitt. Zeitpunkt und Form der Verkündung des verschräften Belagerungszustandes.
  • Dritter Abschnitt. Die einzelnen in § 5 BZG. genannten Artikel der PrVU. und ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze.
  • Anhang.
  • Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. (Preuß. GS 1851, S. 451)
  • Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Vom 11. Dezember 1915. (RGBl. 1915, S. 813)
  • Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1329.)
  • Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1331.)
  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1332.)
  • Werbung.

Full text

E. Befugnis d. komm. Generale zur Erklär. d. verschärften Bel.Zust. 101 
auf die reichsrechtliche Geltung des 8 5 B3ZG. ist zu beachten, 
daß in den nichtpreußischen Eliedstaaten des Reiches nicht die 
im §5 genannten Krtikel der preußischen Derfassungsurkunde, 
sondern die entsprechenden Bestimmungen der betreffenden 
einzelstaatlichen Derfassung oder sonstigen Gesetze in die 
Erklärung des verschärften Belagerungszustandes aufzunehmen 
sind. 
Derfehlt ist es, den § 5 B30. in Anbetracht der Wortfassung, 
in die ihn der Gesetzgeber gekleidet hat, als eine Dorschrift an- 
zusehen, die lediglich über die Sorm der Erklärung des verschärften 
Belagerungszustandes eine Bestimmung treffe, während die 
Krtikel der Derfassung von vornherein keine Schranken für 
die Derordnungsgewalt der Militärbefehlshaber bildeten #). 
Diese Ansicht übersieht, daß das B36. nur Kusführungs- 
gesetz zu Krt. 111 Prb U. ist, der ausdrücklich die Suspensions- 
befugnis vorschreibt; es kann aber nicht das Kusführungsgesetz 
zu rt. 111 eine über diesen rtikel hinausgehende Befugnis 
erteilen. 
Dritter Kbschnitt. 
Die einzelnen in § 5 B356. genannten Krtikel der DrD. und 
ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze. 
6 64. 
Zum Schlusse sei nun kurz erörtert, inwieweit die einzelnen 
im 35 B36. genannten Hrtikel der DrDU. durch reichsgesetzliche 
Dorschriften ersetzt sind. Junächst benennt § 5 B3„6. die Hrt. 5 
und 6 Drb U. Diese lauten: Krt. 5. „Die persönliche Freiheit ist 
gewährleistet. Die Bedingungen und Lormen, unter welchen 
  
56) Dgl. Gutachten des Geh. Regierungsrats Pfeffer von Salomon 
Gitiert bei Özumanski S. 17); im Ergebnis ähnlich Arndt DI3Z. 1914 
S. 1155.
	        

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