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Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Monograph

Persistent identifier:
muenster_verordnungsrecht_1917
Title:
Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
Author:
Münster, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Scope:
141 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
auf grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851

Introduction

Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetzliche Grundlage des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetzliche Grundlage des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Primäre Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten für das Verordnungsrecht der §§ 4 und 9b BZG.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelheiten über die Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Dritter Abschnitt. Erstreckung der Kompetenzen aus §§ 4, 9 b BZG. auf die dem kommandierenden General übergeordneten Militärbefehlshaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Nichtübertragbarkeit des Verordnungsrechts aus §§ 4, 9 b.
  • Fünfter Abschnitt. Beauftragung der Zivilbehörden mit dem Erlaß von Verordnungen aus § 4 BZG.
  • C. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 4 BZG.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber.
  • Zweiter Abschnitt. Die Umgrenzung des Begriffs der vollziehenden Gewalt.
  • Dritter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts auf Grund des § 4 BZG.
  • Vierter Abschnitt. Besondere Rechtsstellung der Verordnungen der Militärkommandanten auf Grund des § 4 BZG. im Vergleich zu der der Verordnungen der Zivilbehörden.
  • D. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Die Gültigkeit des § 9 BZG. im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten aus § 9 b BZG.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtscharakter der auf Grund des § 9 b BZG. ergehenden Verordnungen der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Vierter Abschnitt. Das Strafgesetz des § 9 b BZG.
  • E. Die Befugnis der kommandierenden Generale und Festungskommandanten zur Erklärung des verschärften Belagerungszustandes auf Grund des § 5 BZG.
  • Erster Abschnitt. Das Subjekt des Rechts zur Verhängung des verschärften Belagerungszustandes.
  • Zweiter Abschnitt. Zeitpunkt und Form der Verkündung des verschräften Belagerungszustandes.
  • Dritter Abschnitt. Die einzelnen in § 5 BZG. genannten Artikel der PrVU. und ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze.
  • Anhang.
  • Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. (Preuß. GS 1851, S. 451)
  • Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Vom 11. Dezember 1915. (RGBl. 1915, S. 813)
  • Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1329.)
  • Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1331.)
  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1332.)
  • Werbung.

Full text

A. Einleitung. 
Erster Abschnitt. 
Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetz- 
liche Grundlage des Derordnungsrechts der kommandierenden 
Generale und Festungskommandanten. 
* 1. 
Während des gegenwärtigen Krieges haben die kommandieren- 
den Generale und Hestungskommandanten gzahlreiche Derord- 
nungen erlassen, die das Wirtschaftsleben und die Rechtsverhält- 
nisse der Sivilbevölkerung auf das nächste berühren. Das Recht 
zum Erlaß dieser Derordnungen gibt den genannten Militär- 
befehlshabern, soweit sich ihr Befehlsbereich nicht auf bayurisches 
Staatsgebiet erstreckt, das preußische Gesetz über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (B56.). Dieses Ge- 
setz bestimmt nämlich einmal in seinem § 4, daß mit der Bekannt- 
machung des Belagerungszustandes die vollziehende Gewalt auf 
die Militärbefehlshaber übergeht, und weiter ermächtigt es in 
seinem § ob die Militärbefehlshaber zum Erlasse von Derboten 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit. Dieses preußische Gesetz 
von 1851 ist, soweit es die Doraussetzungen, Jorm der Der- 
kündigung und Wirkungen der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes regelt, durch Hrtikel 68 Reichsverfassung zum Reichs- 
gesetz erhoben und damit ein Bestandteil der Reichsverfassung 
selbst geworden. Krt. 68 RD. bestimmt nämlich: „Der Naiser 
kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiet bedroht ist, einen jeden Ceil desselben in 
Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß eines die 
Voraussetzungen, die Lorm der Derkündung und die 
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Reichs- 
gesetzes gelten dafür die Dorschriften des Dreußischen 
Münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 1
	        

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