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Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Monograph

Persistent identifier:
muenster_verordnungsrecht_1917
Title:
Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
Author:
Münster, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Scope:
141 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
auf grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851

Chapter

Title:
B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und § 9 b BZG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Primäre Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten für das Verordnungsrecht der §§ 4 und 9b BZG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetzliche Grundlage des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Primäre Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten für das Verordnungsrecht der §§ 4 und 9b BZG.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelheiten über die Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Dritter Abschnitt. Erstreckung der Kompetenzen aus §§ 4, 9 b BZG. auf die dem kommandierenden General übergeordneten Militärbefehlshaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Nichtübertragbarkeit des Verordnungsrechts aus §§ 4, 9 b.
  • Fünfter Abschnitt. Beauftragung der Zivilbehörden mit dem Erlaß von Verordnungen aus § 4 BZG.
  • C. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 4 BZG.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber.
  • Zweiter Abschnitt. Die Umgrenzung des Begriffs der vollziehenden Gewalt.
  • Dritter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts auf Grund des § 4 BZG.
  • Vierter Abschnitt. Besondere Rechtsstellung der Verordnungen der Militärkommandanten auf Grund des § 4 BZG. im Vergleich zu der der Verordnungen der Zivilbehörden.
  • D. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Die Gültigkeit des § 9 BZG. im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten aus § 9 b BZG.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtscharakter der auf Grund des § 9 b BZG. ergehenden Verordnungen der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Vierter Abschnitt. Das Strafgesetz des § 9 b BZG.
  • E. Die Befugnis der kommandierenden Generale und Festungskommandanten zur Erklärung des verschärften Belagerungszustandes auf Grund des § 5 BZG.
  • Erster Abschnitt. Das Subjekt des Rechts zur Verhängung des verschärften Belagerungszustandes.
  • Zweiter Abschnitt. Zeitpunkt und Form der Verkündung des verschräften Belagerungszustandes.
  • Dritter Abschnitt. Die einzelnen in § 5 BZG. genannten Artikel der PrVU. und ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze.
  • Anhang.
  • Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. (Preuß. GS 1851, S. 451)
  • Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Vom 11. Dezember 1915. (RGBl. 1915, S. 813)
  • Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1329.)
  • Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1331.)
  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1332.)
  • Werbung.

Full text

B. Das Subjekt des Derordnungsrechts aus § 4 und Sob BöG. 11 
der § 4 andererseits unmittelbar an diese Erklärung des Be- 
lagerungszustandes deren nächste und bedeutsamste Wirkung, 
den Ubergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehls- 
haber, knüpft, wodurch die gesamte vollziehende und militärische 
Gewalt in einer hand vereinigt wird. Deutlich zeigt sich ferner 
der Jusammenhang zwischen dem § ob und den §§ 1, 2.B306. 
Denn §05b# spricht ausdrücklich auch von dem Jall, daß das Derbot 
im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei Erklärung des Be- 
lagerungszustandes erlassen wird, daß also die in den §8§ 1 und 2 
B36. genannten Militärbefehlshaber zugleich mit der Erklärung 
des Belagerungszustandes ein Derbot im Sinne des § ob er- 
lassen. Diesem bei Erklärung des Belagerungszustandes er- 
lassenen Derbote stellt § ob die während des Belagerungs- 
zustandes ergangenen Derbote gleich. Es ist aber im Gesetz nichts 
darüber enthalten und auch sonst kein Grund dafür vorhanden. 
daß unter „Militärbefehlshaber“ im Sinne des § 9b eine andere 
person zu verstehen ist, wenn während des Belagerungszustandes 
ein Verbot ergeht, als für den Jall, daß dies bei Erklärung des 
Belagerungszustandes geschieht. Man gelangt demnach zu dem 
Ergebnis, daß als Subjekt des Derordnungsrechts aus den 8§8 4 
und ob in erster Linie diejenigen Militärbefehlshaber in Be- 
tracht kommen, die nach den §§8 1 und 2 BM-. zur Erklärung des 
Belagerungszustandes berechtigt sind. Dies sind im Salle eines 
Krieges gemäß § 1 BS30. die kommandierenden Generale 
für den Bezirk ihres Krmeekorps und die estungskomman- 
danten für die ihnen anvertraute Lestung mit ihrem Rauon- 
bezirk, im Jalle des ufruhrs nach § 2 der oberste Militärbefehls= 
haber des in Kriegszustand erklärten Ortes oder ODistriktes 2). 
2) Siehe RGStr. Bd. 40 S. 1 (6); 40 S. 280 (282), 40 S. 314; Conrad 
S. 44 und das. zit. R#SE. v. 16. 3. 1016; Dürschel S. 00 ff.; Strupp S. 4%; 
Ehrenberg DJ3. 1915 S. 859 ff.; Olshausen Goltd. Krch. Bd. 61
	        

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