Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Monograph

Persistent identifier:
muenster_verordnungsrecht_1917
Title:
Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
Author:
Münster, Wilhelm
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. v. Decker's Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
Scope:
141 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
auf grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851

Chapter

Title:
C. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 4 BZG.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Besondere Rechtsstellung der Verordnungen der Militärkommandanten auf Grund des § 4 BZG. im Vergleich zu der der Verordnungen der Zivilbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Title page
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Abschnitt. Das Gesetz über den Belagerungszustand von 1851 als gesetzliche Grundlage des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Zweiter Abschnitt. Die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • B. Das Subjekt des Verordnungsrechts aus § 4 und § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Primäre Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten für das Verordnungsrecht der §§ 4 und 9b BZG.
  • Zweiter Abschnitt. Einzelheiten über die Zuständigkeit der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Dritter Abschnitt. Erstreckung der Kompetenzen aus §§ 4, 9 b BZG. auf die dem kommandierenden General übergeordneten Militärbefehlshaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Nichtübertragbarkeit des Verordnungsrechts aus §§ 4, 9 b.
  • Fünfter Abschnitt. Beauftragung der Zivilbehörden mit dem Erlaß von Verordnungen aus § 4 BZG.
  • C. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 4 BZG.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Bedeutung des Übergangs der vollziehenden Gewalt auf die Militärbefehlshaber.
  • Zweiter Abschnitt. Die Umgrenzung des Begriffs der vollziehenden Gewalt.
  • Dritter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts auf Grund des § 4 BZG.
  • Vierter Abschnitt. Besondere Rechtsstellung der Verordnungen der Militärkommandanten auf Grund des § 4 BZG. im Vergleich zu der der Verordnungen der Zivilbehörden.
  • D. Das Verordnungsrecht der kommandierenden Generale und Festungskommandanten auf Grund des § 9 b BZG.
  • Erster Abschnitt. Die Gültigkeit des § 9 BZG. im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Inhalt und Umfang des Verordnungsrechts der kommandierenden Generale und Festungskommandanten aus § 9 b BZG.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtscharakter der auf Grund des § 9 b BZG. ergehenden Verordnungen der kommandierenden Generale und Festungskommandanten.
  • Vierter Abschnitt. Das Strafgesetz des § 9 b BZG.
  • E. Die Befugnis der kommandierenden Generale und Festungskommandanten zur Erklärung des verschärften Belagerungszustandes auf Grund des § 5 BZG.
  • Erster Abschnitt. Das Subjekt des Rechts zur Verhängung des verschärften Belagerungszustandes.
  • Zweiter Abschnitt. Zeitpunkt und Form der Verkündung des verschräften Belagerungszustandes.
  • Dritter Abschnitt. Die einzelnen in § 5 BZG. genannten Artikel der PrVU. und ihre teilweise Ersetzung durch Reichsgesetze.
  • Anhang.
  • Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. (Preuß. GS 1851, S. 451)
  • Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Vom 11. Dezember 1915. (RGBl. 1915, S. 813)
  • Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1329.)
  • Gesetz über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1331.)
  • Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. Vom 4. Dezember 1916. (RGBl. 1916, S. 1332.)
  • Werbung.

Full text

62 C. Derordnungsrecht der komm. Eenerale auf Grund des § 4. 
Staatsbeamte, nicht Reichsbeamte, weil, wie Laband a. a. G. 
ausführt, ihr Eintritt in den berufsmäßigen Militärdienst Eintritt 
in den berufsmäßigen Staatsdienst ist 71). 
e) ZAusschluß der gewöhnlichen Rechtsmittel im Der- 
waltungswege bei Derordnungen der Militärbefehls- 
haber. 
8 36. 
Die Rechtsstellung der Derordnungen der Militärbefehlshaber 
weicht schließlich von derjenigen der Derordnungen der Jivil- 
behörden insofern ab, als gegen jene nicht wie gegen diese eine 
Klage bei den Derwaltungsgerichten oder ein sonstiges Rechts- 
mittel im Derwaltungswege gegeben ist. Der Kusschluß dieser 
Rechtsmittel ergibt sich vor allem daraus, daß die Militärbefehls- 
haber mit Bekanntmachung des Belagerungszustandes Inhaber 
der vollziehenden Gewalt geworden sind. Denn wenn dieser 
Übergang im Sinne einer Kompetenzveränderung, also als 
Übergang der formellen Derwaltung an die Militärbefehlshaber 
zu verstehen ist, dann gehört auch die Derwaltungsgerichtsbarkeit 
sowie die Qätigkeit jeder anderen Derwaltungsbeschwerdeinstanz 
zur vollziehenden Gewalt oder Derwaltung, mithin zum Macht- 
bereich der Militärbefehlshaber. Uberdies ist in Betracht zu 
ziehen, daß die Militärbefehlshaber nach § 4 Satz 2 B36. die 
höchste Instanz in der Derwaltung verkörpern und demzufolge 
sämtliche Derwaltungsbehörden, mithin auch die Derwaltungs- 
gerichte, ihnen unbedingten Gehorsam schulden. Es ist somit 
  
  
71) Husdrücklich gleichgestellt den Reichsbeamten sind die Dersonen 
des Soldatenstandes und damit auch die komm. GEenerale — da diese 
einerseits eine staatliche Dienstpflicht im heere übernommen haben, 
andererseits keine Militärbeamten sind (Laband a. a. O.) — im Bö., 
betr. die Haftung des Reichs für seine Beamten, v. 22. 5. 1010 § 1 III. 
Nach diesem Gesetz trifft die im & 850 BB. bestimmte Derantwort- 
lichkeit der Beamten nicht diese, sondern das Reich.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.