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Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)

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Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1807
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
2
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1807
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVIII. Jahrgang, 1907. (18)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betr. die Satzungen der Ostafrika-Kompagnie in Berlin.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Verabfolgung von geistigen Getränken an die farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe und Polizeitruppe.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. den Anmeldezwang von Erwerbsniederlassungen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ausdehnung der Verordnung über Kleinverkauf und Ausschank von Branntwein.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. den Gouvernementsrat.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 86.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14.)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 554 0 
Bei Hinterlegung der Anteilscheine und der ihnen gleichstehenden Bescheinigungen erhalten 
die Hinterleger einen Ausweis über die Zahl und den Betrag ihrer Anteilscheine, der als Teilnahme- 
karte für die Hauptversammlung gilt. 
Gegen Aushändigung der Teilnahmekarten werden demnächst die hinterlegten Anteilscheine 
und Bescheinigungen zurückgegeben. 
34. Zur Teilnahme an den Hauptversammlungen sind die Gesellschaftsmitglieder 
beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter berechtigt. Dieselben können sich auch durch Bevollmächtigte 
vertreten lassen, welche jedoch Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Schriftliche Vollmacht ist 
erforderlich und ausreichend. 
Die Zahl der Stimmen, welche ein Bevollmächtigter für andere vertreten darf, ist nicht 
beschränkt. 
§ 35. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden 
soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt 
von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitgliede oder 
die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betriftt. 
§ 36. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes 
vom Aussichtsrate dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrates, in Ermangelung eines solchen ein 
von der Hauptversammlung zum Vorsitz berufenes Mitglied der Gesellschaft. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ernennt, falls dies erforderlich ist, die 
Stimmzähler 
Die Beschlüsse der Verhandlungen sind zu notariellem Protokoll, welches vom Vorsitzenden 
zu unterschreiben ist, zu beurkunden. 
§5 37. lber Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf kein Beschluß gefaßt 
werden, außer über einen in der Hauptversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außer- 
ordentlichen Hauptversammlung. 
§5 38. Die Hauptversammlung ist entweder eine ordentliche oder außerordentliche. Die 
ordentliche Hauptversammlung findet in jedem Jahre, zuerst im Jahre 1908, spätestens im Monat 
Oktober statt. In ihr werden insbesondere folgende Gegenstände verhandelt: 
1. Bericht des Vorstandes und Aufsichtsrates, Vorlegung und Genehmigung der Bilanz 
nebst Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr. 
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der zu 1 bezeichneten Vorlagen und die Gewinn- 
verteilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und Aussichtsrates. 
3. Wahlen zum Aufsichtsrate. 
Wird die Bilanz nicht sogleich genehmigt, so kann die Haupt-Versammlung einen Ausschuß 
zur Nachprüfung ernennen. 
Außerordentliche Hauptversammlungen können von der ordentlichen Hauptversamm- 
lung und dem Aussichtsrate jederzeit einberufen werden. 
Die Berufung muß außerdem erfolgen auf Verlangen 
1. der Aufsichtsbehörde oder des von ihr bestellten Kommissars, 
2. von Gesellschaftsmitgliedern, welche mindestens ein Zwanzigstel des Gesamtkapitals der 
Gesellschaft besitzen oder vertreten. 
Diese Mitglieder haben unter gleichzeitiger Hinterlegung ihrer Anteilscheine dem Aussichts- 
rate zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einzureichen. 
Auf ein derartiges Verlangen ist die Versammlung binnen zehn Tagen unter Bekanntgabe 
der zu verhandelnden Gegenstände einzuberufen. . 
40. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, abgesehen von den Bestimmungen 
des § 41, durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 
Die Wahlen finden, falls gegen eine andere vorgeschlagene Abstimmungsart Einspruch 
erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln statt und werden nach relativer Stimmenmehrheit 
entschieden, so daß die Personen als gewählt gelten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit findet eine engere Wahl zwischen denen, welche die gleiche Anzahl von 
Stimmen erhalten haben, statt. Beim eventl. zweiten Falle entscheidet das Los. 
41. Über folgende Gegenstände: 
1. die Auflösung der Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form, 
2. die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, 
3. die teilweise Zurückzahlung oder die Herabsetzung des Grundkapitals
	        

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