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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1914
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897. (25)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 1. Versicherungs-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die Verarbeitung selbstgewonnener nichtmehliger Stoffe in landwirthschaftlichen Brennereien.
  • Steuerliche Behandlung der Weinbrennereien.
  • Beschluß des Bundesraths zu den nachstehenden Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
  • Vorschriften, betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 47 — 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. den nachstehenden Vorschriften, betreffend die 
Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs (Central-Blatt für 1887 S.441), die Zustimmung ertheilt. 
Berlin, den 8. Februar 1897. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Dorschriften, 
betreffend die Abänderung des Branntwein-Niederlage-Regulativs. 
In den Branntwein-Privatlagern findet eine Festhaltung der Identität des eingelagerten Brannt- 
weins nicht statt. 
Die §§. 17, 18 Absatz 3 und 19 Absatz 1 und 3 des Branntwein-Niederlage-Regulativs werden 
aufgehoben; die übrigen Bestimmungen der §§. 15 bis 26 des Regulativs finden auf alle Branntwein- 
Privatlager Anwendung, jedoch mit folgenden Abänderungen und Ergänzungen: 
1. An Stelle des im §. 21 vorgeschriebenen Niederlageregisters für Theilungslager ist für alle 
Branntwein-Privatlager ein Privatlagerregister nach dem anliegenden Muster in vierteljährlichen Zeit- Aufer, 
abschnitten des Betriebsjahrs zu führen. Auf die Führung des Registers finden die §§. 17 und 18 der — 
Branntwein-Reinigungs-Ordnung sinngemäße Anwendung. 
2. Soweit die Niederlegung des Branntweins theilweise oder ausschließlich nicht in den im 
§. 19 Absatz 4 des Branntwein-Niederlage-Regulativs bezeichneten Lagerfässern rc., sondern in Versand- 
gefäßen und dergleichen erfolgt, ist das vor der Einlagerung steueramtlich ermittelte Eigengewicht der Ge- 
fäße festzuhalten und für jedes Lager ein Tarabuch nach dem beiliegenden Muster 2 in vierteljährlichen ##uter 
Zeitabschnitten des Betriebsjahrs zu führen. Für diese Fälle gilt Nachstehendes: — 
a) Das Tarabuch ist in der Regel von einem Beamten der Amtsstelle zu führen, doch kann 
auch vom Hauptamt die Ausfüllung einzelner Spalten den Abfertigungs= oder Aufsichtsbeamten übertragen 
werden. Sovweit die Abfertigungs= oder Aufsichtsbeamten Eintragungen machen, haben sie in Spalte 8 
oder 12 oder 16 ihren Namen und ihre Diensteigenschaft hinzuzufügen. 
b) Die in das Lager aufzunehmenden Gefäße müssen mit einer die Vertauschung ausschließenden deut- 
lichen und unverwischbaren Bezeichnung versehen sein. Auch ist auf jedem Fasse die laufende Nummer, welche es 
im Tarabuche erhält, und das Vierteljahr des Betriebsjahrs zu vermerken, in welchem die Einlagerung erfolgt ist. 
c) Die Anschreibung im Tarabuche Esrat für jede Branntweinpost, die in den vor- 
geführten Gefäßen eingelagert worden ist, auf Grund der Anmeldungspapiere in der Weise, daß die 
Eintragung in die Spalten 2 und 3 summarisch geschieht, die Spalten 1 und 4 bis 6 dagegen für jedes 
einzelne Gefäß nach der im Abfertigungspapier beobachteten Reihenfolge mit Eintragungen versehen 
werden. In Spalte 7 erfolgen, soweit bei der Einlagerung Durchschnittsalkoholisirung stattgefunden 
hat, die Eintragungen summarisch mit der Bezeichnung „durchschnittlich“; soweit Einzelalkoholisirung statt- 
gefunden hat, geschieht die Anschreibung für jedes Gefäß besonders. 
Der Registerführer hat nach erfolgter Abfertigung in beiden Ausfertigungen des Anmeldungspapiers, 
von denen die eine dem Lagerbesitzer auszuhändigen ist, bei jedem einzelnen Gefäße die Nummer des 
Tarabuches zu vermerken. 
Leere Gefäße können auf Grund schriftlicher Anmeldung bei der Hebestelle oder dem im Lager 
anwesenden Beamten in das Lager aufgenommen werden. Vorkommendenfalls ist ihr Eigengewicht 
amtlich festzustellen und von den Abfertigungsbeamten auf den Anmeldungen, die demnächst Beläge zum 
Tarabuche werden, zu vermerken. Die Anschreibung erfolgt unter Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 4 
bis 6. In Spalte 3 ist der Vermerk „leer“ einzutragen. 
d. Die Abschreibung der Gefäße erfolgt, soweit sie mit Branntwein gesüllt aus dem Lager 
abgemeldet werden, auf Grund der Abmeldungspapiere in den Spalten 13 und 14 des Tarabuches. 
In leerem Zustande aus dem Lager entfernte Gefäße sind nach voraufgegangener schriftlicher 
Abmeldung in Spalte 13 abzuschreiben, wobei in Spalte 14 der Vermerk „leer"“ einzutragen ist. Zu- 
treffendenfalls ist ferner in Spalle 15 auf die Nummer der Eintragung des etwa dafür leer in das 
Lager aufgenommenen Gefäßes zu verweisen. Die mit Vermerk des beaussichtigenden Beamten zu ver- 
sehenden Abmeldungen werden Beläge zum Tarabuche. 
 
	        

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