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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1817
1836
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1821
Titel:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821.
Bandzählung:
5
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1821
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

supplement

Titel:
Beylage zu No. 10. des Regierungs-Blatts.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

supplement

Titel:
Beylage PP. Höchstes Decret, die Herstellung eines gleichmäßigen Grundsteuer-Systems betreffend.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

supplement

Titel:
Unterbeylage c. Tableau der auf jeden Kreis in Gemäßheit des Steuer-Provisoriums de anno 1819 fallenden Grundsteuer-Quote.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Titelseite
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • A. Gehälter, die nach Dienstaltersstufen aufsteigen.
  • B. Gehälter, die nicht nach Dienstaltersstufen aufsteigen.
  • C. Einzelgehälter.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
    B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Volltext

68 
14— 
V 
5. 
Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 
Klasse 20. 
2000 — 2400 — 2800 — 3200 — 3600 — 3900 — 4200 M. 
Zollsekretäre und Oberzolleinnehmer. 
Oberlehrerinnen bei der Elisabethschule in Berlin, bei dem Lehrerinnenseminar und 
der Augustaschule in Berlin sowie bei den übrigen Lehrerinnenseminaren. 
Klasse 21. 
1800 — 2100 — 2500 — 2900 — 3300 — 3600 — 3900 — 4200 — 4500 M. 
Faktoren und Schichtmeister bei der Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung. 
(Außerdem nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M. für 37 Rendanten 
bei den Staatswerken und 2 Rendanten bei den Gemeinschaftswerken. 
Ferner 300 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für 1 mit der Wahrnehmung 
von Dirigentengeschäften beauftragten Schichtmeister bei den Salzwerken.) 
Hafenpolizeisekretäre. 
(3 Stellen sind beim Freiwerden in Bureauassistentenstellen mit 1650 M., steigend 
auf 3300 M., umzuwandeln — vergl. Klasse 13a —.) 
Vorsteher beim Einziehungsamt, Oberbuchhalter und Gerichtsvollzieherinspektor beim 
Amtsgerichte Berlin-Mitte, Rechnungsrevisoren, Rendanten, Zwangsverwaltungs- 
inspektor, Gerichtsschreiber und Sekretäre bei den Landgerichten und Amtsgerichten 
bezw. Staatsanwaltschaften. 
(Außerdem: 
a) pensionsfähige Gehaltszulagen von je 300 M. für 99 Rechnungsrevisoren 
109 Rendanten im Hauptamt und den Zwangsverwaltungsinspektor; " 
b) desgleichen von je 500 M. für den Vorsteher beim Einziehungsamte, für den 
Oberbuchhalter und den Gerichtsvollzieherinspektor beim Amtsgerichte Berlin- 
Mitte sowie leinschließlich je 200 M. künftig wegfallend] für 2 Rendanten bei 
den Amtsgerichten in Breslau und Cöln; 
) die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes bewilligten besonderen Ge- 
haltszulagen der in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten Beamten 
bis zum Höchstbetrage von 300 M.; 
d) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 300 M. für 2 mit der Rechnungs- 
revision beim Amtsgerichte Berlin-Mitte beauftragte Gerichtsschreiber; 
e) nichtpensionsfähige Stellenzulagen von je 150 M. für Gerichtsschreiber, welche 
bei Kassen am Sitze der Landgerichte sowie der Amtsgerichte mit 3 oder mehr 
Richtern die Rendantengeschäfte versehen, für die Hauptkassenkontrolleure bei 
den Gerichtskassen in Breslau und Cöln sowie für die Einnehmer bei den 
Gerichtskassen Berlin-Mitte, in Breslau und Cöln. 
Die vor dem Tage der Verkündung des Gesetzes verliehenen pensionsfähigen 
Gehaltszulagen zu a, welche sich auf 600 M. beliefen, werden höchstens um diejenigen 
Beträge herabgesetzt, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bisherigen Ge- 
haltssätze mehr zu zahlen sind. # 
18 Kalkulatoren beziehen Gebühren aus Kap. 80 Tit. 2 des Etats der Justiz-- 
verwaltung mit der Maßgabe, daß der pensionsfähige Höchstbesoldungsbetrag 
4500 M. nicht übersteigt. Als Besoldung im Sinne der Bestimmungen über die 
Gnadenbezüge gilt bei den etatmäßigen Kalkulatoren der Durchschnitt der Rechnungs- 
gebühren, die der Beamte in den letzten 3 Etatsjahren vor seinem Ableben bezogen 
hat, bis zum pensionsfähigen Höchstbetrage. " 
Für die in einzelnen Bezirken als Dolmetscher beschäftigten Beamten sind die 
pensionsfähigen besonderen Gehaltszulagen, soweit sie vor dem Tage der Verkündung 
des Gesetzes verliehen sind, auf die Hälfte, jedoch höchstens um diejenigen Beträge 
herabzusetzen, welche infolge der Gehaltserhöhung gegen die bisherigen Gehalts- 
sätze mehr zu zahlen sind. Vom Tage der Verkündung des Gesetzes ab sind Gehalts- 
zulagen nicht mehr neu zu bewilligen; an deren Stelle treten nichtpensionsfähige 
Stellenzulagen bis zur Höhe von 300 M. 
Der pensionsfähige Höchstbetrag für die Dolmetscher zuzüglich des Gehalts be- 
trägt 4800 M.) 
Polizeisekretäre bei den Polizeiverwaltungen in den Provinzen (ausschließlich des 
Landespolizeibezirkes Berlin). 
(Außerdem je 300 M. nichtpensionsfähige Stellenzulage für die als Rendanten 
beschäftigten Sekretäre. 4 
Ein Drittel der Sekretärstellen ist in Polizeibureauassistentenstellen mit 1650 M., 
steigend auf 3300 M. — vergl. Klasse 13a —, umzuwandeln, nachdem die vor dem 
Tage der Verkündung des Gesetzes angenommenen Anwärter, welche die vol- 
geschriebene Sekretärprüfung bestehen, angestellt sein werden.) 
Roßärzte bei der Gestütverwaltung.
	        

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