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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt LII. Zahlung der Besoldungen 2c. 4 
· « achen Veziehungen den ehelichen Kindern nicht gleichgestellt sind (88 1768, 
ebenfalls mehesarh Für tadoptserte Kinder ist es vielmehr Marggels einer aind 188 170. 
1704 lichen Vorschrift bei dem bisher bestehenden Recht verblieben, welches ihnen einen 
geses uch auf die Bezüge des Gnadenmonats bezw. Gnadengquartals nicht einräumt, sie 
uspr sofern die sonstigen Voraussetzungen dazu vorliegen, lediglich auf die Wohltaten 
ves "§ 31 Abs. 3 des Beamtenpensionsgesetzes verweist. 
Euere usw. ersuchen wir ergebenst, hiernach in Zukunft gefälligst zu verfahren. 
2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehalts- 
hälfte. Fin. Min. Erl. v. 27. Februar 1865 (M. Bl. f. d. i. V. S. 149). 
Hinsichtlich der Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Hälfte des 
Gehalts') wird folgendes angeordnet: 
1. Die den fuspendierten Beamten zu gewährende Hälfte des Gehalts ist ihnen von 
dem auf den Zeitpunkt der Suspension folgenden Zahlungstermine ab in monatlichen 
Raten'") pränumerando zu zahlen. 
2. Wenn die Suspension im Laufe eines Monats eintritt, so ist der Zeitpunkt, von 
welchem ab die Hälfte des Diensteinkommens des fuspendierten Beamten einbehalten wird, 
auf den ersten Tag des nächstfolgenden Monats zu bestimmen. Hat der Beamte vor dem 
Eintritte der Suspension bereits das volle Gehalt für die folgenden Monate erhoben, so 
ist er zwar zur Erstattung des überhobenen Gehaltsteiles verpflichtet, jedoch ist die Wieder- 
einziehung desselben nicht durch Anrechnung auf die dem Beamten zu seinem notdürftigen 
Unterhalt ausgesetzte Hälfte des Gehalts zu bewirken, sondern unabhängig zu betreiben. 
Hiernach ist auch dann zu verfahren, wenn die Suspension als Folge eines gegen den 
Beamten ergangenen, noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils eingetreten ist, welches 
auf den Verlust des Amtes lautet, oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht. 
3. Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkte dem fuspendierten Beamten ein Anspruch 
auf den zu seinem Unterhalte bestimmten Gehaltsteil zusteht, wenn demnächst auf Verlust 
des Amts rechtskräftig gegen ihn erkannt wird, beantwortet sich dahin, daß von dem Ab- 
laufe des Monats ab, in welchem das Erkenntnis die Rechtskraft erlangt, eine fernere 
Gehaltszahlung nicht zu leisten ist. 
Den vorstehenden Bestimmungen gemäß ist in vorkommenden Fällen das Erforderliche 
zu veranlassen. 
3. Diensteinkommen der zu längerer als vierwöchiger Freiheitsstrafe 
verurteilten Beamten. a) Runderlaß des Min. des Innern vom 19. Oktober 1903 
(M. Bl. f. d. i. V. 1904 S. 141). 
Das Königl. Staatsministerium hat beschlossen, daß bei den zu längerer als vier- 
wöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten eine Kürzung des Diensteinkommens lediglich 
auf Grund der Allerh. Order vom 17. Mai 1820 — ohne daß eine Amtssuspension ver- 
fügt ist"“*“") — ferner nicht mehr vorzunehmen ist. Die während der Strafverbüßung ent- 
standenen Stellvertretungskosten sind jedoch bei der Gehaltszahlung einzubehalten und in 
einem etwaigen Rechtsstreit im Wege der Aufrechnung oder, soweit das Gehalt unpfändbar, 
ist das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 278 B. G. B. geltend zu machen. Unter Bezugnahme 
auf den Runderlaß vom 22. Dezember 1899 (M. Bl. 1900 S. 46) ersuche ich Ew. Hochwohl- 
geboren ergebenst, hiernach das Erforderliche gefälligst zu veranlassen und im Falle eines 
Rechtsstreites vor der Klagebeantwortung unter Vorlage der Klageschrift und der Akten 
hierher Anzeige zu erstatten. 
b) Runderl. der Min. der Fin. u. des Innern vom 10. April 1905 (M. Bl. f. 
d. i. V. S. 72). 
Nach dem von mir, dem Minister des Innern, durch Runderlaß vom 19. Oktober 1903 
mitgeteilten Beschlusse des Königlichen Staatsministeriums sollen, sobald ein Beamter eine 
Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, ohne daß für die Dauer der Strafhaft eine Amtssuspension 
eingetreten ist, die Kosten für die Stellvertretung des betreffenden Beamten bei der Ge- 
haltszahlung einbehalten werden. Zur Behebung von Zweifeln erachten wir es für ge- 
voten, darauf hinzuweisen, daß ebenso, wie vom Amte suspendierte Beamte gemäß § 51 
iuen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) nicht über die einbehaltene Hälfte 
lhres Diensteinkommens hinaus zu den Stellvertretungskosten herangezogen werden dürfen, 
  
— 
uee L,n bes Disziplinargeseges v. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465 M. Bl.f.t. i. V. S 58) bei d 
N ierteljährliche . in. . v. 7. i 1883 ..« .«e 
Vertret —— velt rlich n Raten, vergl. den Min. Erl. v. 7. Mai ( f i ), betr. di 
ine Kürzung des Diensteinkommens anläßlich der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann also nur daun vor 
genommen werden, wenn die Amtssuspension verfügt 14 6 zung Freiheitsf
	        

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