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Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

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Bibliographic data

fullscreen: Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.

Monograph

Persistent identifier:
heinemann_bestimm_preuss_gesetzgebung_1909
Title:
Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
Author:
Heinemann, D.
Place of publication:
Potsdam
Publisher:
A. Stein's Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
preussen
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die wichtisten Bestimmungen der Preußischen Staatsbeamten-Gesetzgebung.
  • Title page
  • Inhalts-Uebersicht zum Anhang.
  • Abschnitt I. Anstellung, Vereidigung, Amtsverschwiegenheit, allgemeine Rechte und Pflichten der Beamten, Uniformen usw.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Vereidigung.
  • 3. Amtsverschwiegenheit der öffentlichen Beamten.
  • 4. Maßnahmen gegen das Schuldenmachen der Beamten.
  • 5. Allgemeine Rechte und Pflichte der Staatsbeamten.
  • 6. Haftung der Beamten.
  • 7. Gemeingültige Merkmale für die Eigenschaft als Staatsbeamter.
  • 8. Uniformen.
  • Abschnitt II. Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern.
  • 1. Auszug aus dem Gesetze über die Versorgung der Personen der Unterklassen des Reichsheeres u.s.w. vom 31. Mai 1906.
  • 2. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden, vom 8. Juli 1907, nebst Anlage über diese Grundsätze.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • III. Abschnitt. Zahlung der Besoldung und Gewährung der Gnadengebührnisse vom Diensteinkommen.
  • 1. Zahlung der Beamtenbesoldung und des Gnadenvierteljahrs.
  • 2. Zahlung der den suspendierten Beamten zustehenden Gehaltshälfte.
  • 3. Diensteinkommen der zu länger als vierwöchiger Freiheitsstrafe verurteilten Beamten.
  • 4. Verwendbarkeit von verfügbarem Stelleneinkommen an Besoldungs- und Mietentschädigung zu Stellvertretungskosten.
  • 5. Termin für die Zahlung der Dienstbezüge.
  • 6. Portofreie Auszahlung der Gehälter an Beamte, an deren Wohnsitze sich eine Königliche Kasse nicht befindet.
  • Abschnitt IV. Wohnungsgeldzuschüsse.
  • 1. Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. (1)
  • 2. Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten vom 12. Mai 1873. (2)
  • Anmerkungen.
  • Abschnitt V. Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter.
  • I. Besoldungsordnung.
  • II. Gehaltsvorschriften.
  • III. Anrechnung der Militärdienstzeit auf das Dienstalter der Zivilbeamten.
  • Abschnitt VI. Militärverhältnisse der Zivilbeamten.
  • 1. Zurückstellung unabkömmlicher Beamten.
  • 2. Besoldungsverhältnisse etc. der zum Militärdienst eingezogenen Beamten.
  • 3. Gewährung des Diensteinkommens bei Friedensübungen.
  • 4. Anrechnung der Zeit der militärischen Dienstleistung auf den Vorbereitungsdienst der höheren Beamten.
  • 5. Bereiterklärung von Beamten zu militärischen Uebungen etc.
  • Abschnitt VII. Tagegelder und Reisekostenvergütungen.
  • A. Gesetz vom 21. Juni 1897, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten.
  • B. Ausführungsbestimmungen.
  • Abschnitt VIII. Umzugskostenentschädigungen.
  • A. Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, vom 24. Februar 1877.
  • B. Ausführungsbestimmungen etc.
  • Abschnitt IX. Dienstwohnungen der Staatsbeamten.
  • I. Regulativ über die Dienstwohnungen der Staatsbeamten vom 26. Juli 1880.
  • II. Ausführungs-Verfügungen zu dem Regulativ.
  • Abschnitt X. Disziplinarvorschriften und Bestimmungen über die Wartegelder der Staatsbeamten.
  • I. Teil. Disziplinarvorschriften.
  • II. Teil. Wartegelder der Staatsbeamten.
  • Abschnitt XI. Vermögensrechtliche Ansprüche der Staatsbeamten aus ihrem Dienstverhältnis.
  • Abschnitt XII. Urlaub und Stellvertretung.
  • Abschnitt XIII. Nebenämter etc.
  • Abschnitt XIV. Eheschließung der Beamten.
  • Abschnitt XV. Pensionswesen, Hinterbliebenen-Fürsorge und Erziehungsbeihilfen.
  • I. Pensionswesen der Staatsbeamten.
  • II. Hinterbliebenen-Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Bestimmungen zur Ausführung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgungs-Gesetze etc.
  • Abschnitt XVI. Besteuerung und Beschlagnahme des Diensteinkommens der Staatsbeamten etc.
  • A. Besteuerung.
  • B. Pfändung des Diensteinkommens etc.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • I. Zum Abschnitt I.
  • II. Zum Abschnitt II.
  • III. Zum Abschnitt III.
  • IV. Zum Abschnitt III.
  • V. Zum Abschnitt V.
  • VI. Zum Abschnitt V.
  • VII. Zum Abschnitt V.
  • VIII. Zum Abschnitt V.
  • IX. Zum Abschnitt V.
  • X. Zum Abschnitt VII.
  • XI. Zum Abschnitt VII.
  • XII. Zum Abschnitt VIII.
  • XIII. Zum Abschnitt X.
  • XIV. Zum Abschnitt XIII.
  • XV. Zum Abschnitt XV.
  • XVI. Zum Abschnitt XV.
  • XVII. Zum Abschnitt XV.
  • XVIII. Zum Abschnitt XV.
  • XIX. Zum Abschnitt XV. Individualversicherung und Pensionswesen.
  • Empfehlenswerte Bücher.

Full text

Abschnitt V. Besoldungsordnung 2c. 53 
Abschnitt V. 
Besoldungsordnung, Gehaltsvorschriften und Bestimmungen über 
die Anrechnung von Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienst- 
alter. 
I. Besoldungsordnung. 
4) Auszug aus dem Gesetze, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Dienst- 
einkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (G. S. S. 85). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von reußen usw., verordnen, mit 
Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:- 
& 1. Die anliegenden Vorschriften 
1. wegen Aenderung des Gesetzes, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeld- 
zuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, vom 12. Mai 1873 (Gesetz- 
sammlung S. 209), 
p eines Gesetzes über das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den 
öffentlichen Volksschulen, 
eines Gesetzes, betreffend die Hfarrbesoldung, das Ruhegehaltswesen und die 
Hinterbliebenenfürsorge für die Geistlichen der evangelischen Landeskirchen, 
eines Gesetzes, betreffend das Diensteinkommen der katholischen Ofarrer, 
eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 
19. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 260) und des Ergänzungssteuergesetzes vom 
14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 134), 
treten einheitlich zugleich mit diesem Gesetze mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
§ 2. Die Gewährung der Diensteinkünfte, ausschließlich der Wohnungsgeldzuschüsse, 
erfolgt auf Grund der anliegenden Besoldungsordnung an die in dieser aufgeführten 
Beamten. — Die Bezüge für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, soweit nicht die 
Besoldungsordnung hierüber Bestimmungen enthält, bleiben von vorstehender Vorschrift 
unberührt. — Abänderungen der Besoldungsordnung können insoweit durch den Staats- 
haushaltsetat erfolgen, als sie durch Aenderungen in der Organisation des Staatsdienstes, 
insbesondere durch Einrichtung neuer, in der Besoldungsordnung nicht aufgeführter Be- 
amtenklassen erforderlich werden, auch kann, soweit in der Besoldungsordnung Zulagen 
für eine ziffernmäßig bestimmte Zahl von Beamten vorgesehen sind, diese Zahl durch 
den Staatshaushaltsetat geändert werden. In gleicher Weise kann die Bewilligung von 
Zulagen für einzelne Beamte erfolgen. 
8§3. Den im § 1 Nr. 1 und im § 2 Abs. 1 enthaltenen Vorschriften über 
Diensteinkommensverbesserungen der Beamten wird rückwirkende Kraft vom 1. April 1908 
ab beigelegt. Dies gilt auch zugunsten der seit dem Beginne des Etatsjahres 1908 aus. 
dem Dienste geschiedenen Beamten mit der Wirkung, daß auch die Pensionen der nach 
dem 1. April 1908 in den Ruhestand getretenen Beamten und die Versorgungsansprüche 
der Hinkerbliebenen der seit dem 1. April 1908 verstorbenen Beamten anderweitig fest- 
gesetzt werden. — Die Vorschrift des Abs. 1 findet auf die unter § 7 Nr. 1b bis f 
dieses Gesetzes vorgesehenen Diensteinkommensverbesserungen und Fondserhöhungen ent- 
sprechende Anwendung. 
§44. An die Stelle der Abs. 2 und 3 des § 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1882, 
berrefend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten 
E esetzsamml. S. 298), in der Fassung der Gesetze vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. 
S-169) und 27. Mai 1907 (Gesetzsamml. S. 99), tritt mit rückwirkender Kraft vom 
. April 1908 ab folgende WVorschrift: 
Das Witwengeld soll jedoch vorbehaltlich der in § 10 verordneten Beschränkung 
indestens dreihundert Mark und höchstens fünftausend Mark betragen. 
— 
Die auf die Ri - - - . . «. 
Undkmcknchtigtgeblieben låhttesegäzuglkchen Bestimmungen (Richterbesoldungsgesetz vom 29. Mai 1907 2c.) sind in d. W. 
—— □
	        

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