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Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1817
1836
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1826
Title:
Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826.
Volume count:
10
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1826
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungs-Blatt Nummer 4.
Volume count:
4
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Beförderungen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft.
  • Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Das öffentliche Sachenrecht.
  • § 33. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren.
  • § 34. Fortsetzung; die Wirkungen der Enteignung.
  • § 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
  • § 36. Fortsetzung; die Rechtsordnung des öffentlichen Eigentums.
  • § 37. Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen; der Gemeingebrauch.
  • § 38. Fortsetzung; die Gebrauchserlaubnis.
  • § 39. Fortsetzung; die Verleihung besonderer Nutzungen.
  • § 40. Auferlegte öffentlichrechtliche Dienstbarkeiten.
  • § 41. Öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung.
  • Zweiter Abschnitt. Das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
  • Dritter Abschnitt. Die rechtsfähigen Verwaltungen.
  • Sachregister.

Full text

76 Das öffentliche Sachenrecht. 
Annähernd läßt sich dieses Ziel wohl auch durch andere Rechts- 
gestaltungen erreichen. Das wird dem öffentlichen Eigentum gegen- 
über immer als ein unvollkommenes Recht erscheinen. Das 
öffentliche Eigentum allein paßt auch in das Ganze unseres neu- 
zeitlichen Verwaltungsrechts; alle anderen Auskunftsmittel bringen 
einen Mißklang hinein. Sobald einmal der Sinn erwacht ist für 
den wissenschaftlichen Wert von Schönheit und Ebenmaß im Auf- 
bau unserer Rechtsordnung, wirken sie unerträglich. Wenn wir 
gleichwohl derartige Versuche heutzutage noch immer sich halten 
sehen und eine maßgebende Rolle spielen, so erklärt sich das aus 
dem geschichtlichen Entwicklungsgange, den wir durch- 
zumachen hatten und der gerade an diesem Punkte mit besonderer 
Langsamkeit sich vollenden will. 
II. Das Recht der öffentlichen Sachen hat eine wechselvolle 
Geschichte hinter sich. 
1. Als das römische Recht bei uns rezipiert wurde, achtete 
man kaum seines so scharf ausgeprägten Verwaltungsrechts. Es 
fehlte, was das Verständnis dafür zu vermitteln hätte: der gewaltige 
römische Staatsgedanke. 
Zwischen dem römischen Staate der republikanischen Zeit und 
seinen Bürgern gilt nicht das jus eivile, noch die bürgerliche 
Rechtspflege. Auch im einfachen vermögensrechtlichen Verkehr 
macht sich die majestas populi Romani noch bemerkbar. 
Dadurch entsteht neben dem System der Privatrechtsinstitute ein 
„Korrespondierendes“ System von Verwaltungsrechtsinstituten: Ver- 
trag, Eigentum, Freilassung, Forderung, Schuld usw. erhalten 
hier ihre Öffentlichrechtlichen Seitenstücke, verwandt durch über- 
einstimmenden stofflichen Inhalt, aber wegen der grundsätzlichen 
Ungleichheit der Rechtssubjekte jeweils von einem ganz entgegen- 
gesetzten juristischen Bau®. Bei der großen Mannigfaltigkeit des 
Inhalts wird man diesen Öffentlichrechtlichen Erscheinungen nicht 
gerecht, wenn man dieses Verhältnis der Ungleichheit, der majestas 
Erachtens schon eine sehr „wesentliche Verschiedenheit“ und eine sehr besondere 
„Rechtsgestaltung“. Wir werden das ja noch deutlicher machen. Aber sicher ist 
es nicht erlaubt, daran mit solch klassischer Ruhe vorbeizugehen. 
° Mommsen, Abriß des Röm. St.R. S. 866: „Wenn die Grundbegriffe des 
Vermögensrechts gleichmäßig auf die Gemeinde wie auf die einzelnen Bürger be- 
zogen werden, Eigentum, Forderung, Erbschaft auch auf den Staat Anwendung 
finden, so steht die positive Ausgestaltung derselben in den beiden Rechtskreisen 
fast durchgängig miteinander in prinzipiellem und praktischem Widerspruch.“ 
Vgl. auch Mommsen, Röm. St.R. I S. 162 f£.; Elvers, Röm. Servitutenlehre 
S.267ff.; Weiske, Rechtslexikon X S, 239 ff.; Mitteis, Röm. Priv.R. I S. 349.
	        

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