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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
Place of publication:
Gera
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1821
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_j_linie_elfter_band
Title:
Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857.
Federal State.:
Deutsches Reich
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Publishing house:
Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Reuss of the younger line.
Year of publication.:
1857
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 189.
Volume count:
189
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
1) Verordnung, die Bekanntmachung des zum Deutsch-Oesterreichischen Postvereinsvertrage vom 5. Dezember 1851 gehörigen Nachtragsvertrags betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Bestimmungen über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung der Postsendungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 386 — 
„allgemein lautenden Gesetz“ für das Herzogtum die allgemeine, gegenüber dem 
gemeinen deutschen Staatsrecht jedoch ganz singuläre Rechtsnorm entnimmt, 
daß, wie die Regierungsunfähigkeit, so auch „jedwede sonstige bei Thron- 
erledigung vorhandene, vorübergehende oder dauernde Behinderung an der 
Regierungsausliung, bis sie behoben ist, vom Anfall der Herrschaft ausschließt 
und eine „Zwischenherrschaft“ eintreten läßt" — eine Auslegung, gegen deren 
Folgerichtigkeit nicht viel einzuwenden wäre, deren Möglichkeit aber den gesetz- 
gebenden Faktoren selbst kaum zum Bewußtsein gekommen sein dürfte. — 
Vgl. zu den hier behandelten Fragen noch Dedekinds Streitschrift: Die 
Regentschaft für den, welchen es angeht (1902), Werbrun, Entstehung und 
Wesen der gegenwärtigen braunschweigischen Regentschaft (1903) und neuestens 
Anschütz in der sechsten Auflage von G. Meyers Deutschem Staatsrecht 
(1905), S. 281 f. 
2) Der Kommissionsbericht vom 11. Februar 1879 — Anl. 34 der 
Verhandlungen des 16. ordentl. Landtages — stellt fest, daß die Lücke, welche 
durch die auf die Minderjährigkeit des Thronfolgers sich beschränkenden Be- 
stimmungen der §§ 16 bis 18 der N. L.-O. in der Verfassung gelassen sei, 
durch den vorgelegten Gesetzentwurf vollständig ausgefüllt und das Gesetz 
nach § 1 und 2 auch dann beispielsweise anwendbar sein werde, wenn der Thron- 
folger minderjährig, der nach der N. L.-O. berufene Vormund aber an der so- 
fortigen Übernahme der Regentschaft behindert sei. Sonach leidet es keinen 
Zweifel, daß nach Maßgabe der im Regentschaftsgesetz enthaltenen Bestimmungen 
zu verfahren ist in allen Fällen, in denen ein körperliches oder geistiges Ge- 
brechen, das nicht von vornherein als bleibend anzusehen ist, den erbberechtigten 
Thronfolger zum Antritt der Regierung unfähig macht. Erscheint dagegen ein 
derartiges Gebrechen nach menschlicher Wissenschaft unheilbar, so tritt das 
Regentschaftsgesetz nicht in Kraft, vielmehr geht die Regierung sofort und end- 
gültig auf den nächstberechtigten Thronerben über — entsprechend einem Grund- 
satz des gemeinen deutschen Staatsrechts, der sowohl in älteren braunschwei- 
gischen Hausgesetzen (s. S. 109, Anm. 2) anerkannt, wie auch durch einige 
Vorkommnisse aus neuerer Zeit (Verzicht der älteren Söhne Karl Wilhelm Ferdi- 
nands auf die Thronfolge) in gewisser Weise bezeugt ist und aus Rücksichten 
der Staatswohlfahrt nur gutgeheißen werden kann, jedoch wohl allen neueren 
deutschen Verfassungen zuwiderläuft. Jene Annahme wird ihre Begründung 
aus dem Umstande entnehmen dürfen, daß in den Vorverhandlungen über den 
Erlaß des Regentschaftsgesetzes zu wiederholten Malen (vgl. oben S. 84, 
Anm. 1 und Kommissionsbericht vom 9. März 1874, Anl. 225 der Druck- 
sachen des 14. ordentl. Landtages) im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall 
von Gebrechen der obigen Art (unheilbare Blindheit) Landesregierung und 
Landesvertretung ihre volle libereinstimmung hinsichtlich des Eintritts der an- 
gegebenen Rechtsfolge ausgesprochen haben und daß bei dem somit festgestellten 
Einverständnis über die fortdauernde Rechtsbeständigkeit des hausgesetzlichen 
Herkommens insoweit eine Lücke in der Verfassung, die der Ausfüllung durch 
Gesetz bedurft hätte, nicht vorlag. Sie erhält aber auch eine weitere Stütze
	        
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