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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
rhamm_verfassung_braunschweig_1907
Title:
Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
Buchgattung:
Sammlung
Place of publication:
Braunschweig
Publishing house:
Friedrich Vieweg und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Duchy of Brunswick.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 108 — 
gefunden. Das pactum Henrico-Wilhelminum läßt die Mündigkeit der 
Herzöge von Braunschweig, die in den frühesten Zeiten (Urkunde von 1292 im 
Urkundenbuch der Stadt Göttingen, 1863, Nr. 36) mit Vollendung des 
12. Lebensjahres eintrat, wohl im Hinblick auf die gleiche Anordnung der 
Goldenen Bulle mit dem 18. Jahre beginnen, und die Rechtsbeständigkeit dieses 
Hausvertrages ist seither von den Landesfürsten vielfach, zuletzt vom Herzog 
Karl I. in den Landständischen Privilegien von 1770, Art. 9 in förmlichster 
Weise bezeugt. Zweifelsgründe sind hergenommen aus dem Umstande, daß im 
braunschweigischen Hause ein durchaus gleichmäßiges Herkommen sich nicht ge- 
bildet und daß der Herzog Julius in seinem Testament von 1582 den Eintritt 
der Volljährigkeit seines ältesten Sohnes auf das 25. Lebensjahr festgesetzt hat. 
Indessen läßt der Wortlaut des Testamentes es unzweifelhaft erscheinen, daß 
hier nicht eine Anordnung von allgemeiner Gültigkeit hat getroffen werden, 
namentlich nicht, wie wohl angenommen ist, die landesgesetzliche Anerkennung 
der einschlägigen Bestimmungen der Reichspolizeiordnungen von 1548 und 
1577 hat ausgesprochen werden sollen, sondern daß es sich um eine besondere 
Verfügung für den Einzelfall handelt. Die Frage ist bekanntlich praktisch ge- 
worden infolge der Streitigkeiten, welche die Regierung des Herzogs Karl II. 
hervorrief, und ist vielfach literarisch erörtert, dabei dann meist im Sinne des 
pactum Henrico-Wilhelminum beantwortet. Immerhin würde die Verlänge- 
rung der Vormundschaft über den Herzog Karl bis zur Vollendung seines 
19. Lebensjahres, eine Maßnahme, der anscheinend eine testamentarische Be- 
stimmung des Herzogs Friedrich Wilhelm zugrunde lag, dem Herzog Karl zu 
einer Beschwerde schon deshalb nicht haben gereichen können, weil er selbst sich 
damit einverstanden erklärt hatte. 
2) Über den Beginn der Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen aus 
dem Hause Braunschweig ältere Linie — eine Frage, die längst bedeutungslos 
geworden ist — s. Hampe, Braunschw. Privatrecht, 2. Aufl., S. 22, Anm. 6 
und 7. Für die jüngere Linie beläßt es das Hausgesetz vom 19. November 
1836, Kap. V, § 2 bei der Vollendung des 21. Lebensjahres. 
§ 16. 
13. Regierungsvormundschaftl). 
Eine Vormundschaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen 
Minderjährigkeit zur eigenen Ausübung der Regierung nicht 
fähig ist2). 
1) Der Fall einer bloßen Stellvertretung des Landesfürsten bei einer 
vorübergehenden Behinderung ist in der N. L.-O. zwar nicht vorgesehen, doch 
wird die in bezug auf Preußen viel verhandelte Frage, ob eine solche nur 
dann statthaft sei, wenn die Landesverfassung sie ausdrücklich für zulässig er- 
klärt, zu verneinen sein. Uber die Unterschiede in der Rechtsstellung eines 
Stellvertreters des Landesherrn und eines Regenten vgl. v. Gerber, Grund- 
züge, § 33, Anm. 8.
	        

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