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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1900
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900.
Bandzählung:
28
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1900
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • 1. Post- und Telegraphen-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18 (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33 (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35 (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
    Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)

Volltext

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamle des Innern. 
–.—— 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
   
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 2. Februar 1900. No 5. 
Inhalt: 1. Post- und Telegraphen-Wesen: Bestimmungen zur Zusammensetzung des allgemeinen Branntwein- 
über Fernsprech-Nebenanschluesse Seite 23 Denaturirungsmitiels  25 
  3. Polizei Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
2. Zoll= und Steuer-Wesen: Ermächtigung einer Firma Reichsgebiete  25 
  
1. Post- und Telegraphen - Wesen. 
Bekanntmachung. 
Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüsse. 
I. Zulassung von Nebenanschlüssen. 
1. Die Theilnehmer an den Fernsprechnetzen können in ihren auf dem Grundstück ihres 
Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Haupt- 
anschlüsse verbinden lassen. 
2. Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprechnetzen, welche die Bauschgebühr zahlen, können in 
den auf dem Grundstück ihres Hauptanschlusses befindlichen Wohn- oder Geschäftsräumen anderer 
Personen oder in Wohn- und Geschäftsräumen auf anderen Grundstücken, mit Zustimmung der Be- 
rechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der (Haupt-) Vermittelungsanstalt entfernt sind, 
errichten und mit ihrem Hauptanschlüsse verbinden lassen. 
3. Mehr als 5 Nebenanschlüsse dürfen mit demselben Hauptanschlusse nicht verbunden werden. 
Den Theilnehmern ist überlassen, die Herstellung und Instandhaltung der auf dem Grundstücke des Haupt- 
anschlusses befindlichen Nebenanschlüsse durch die Reichs-Telegraphenverwaltung oder durch Dritte bewirken 
zu lassen. Die nicht von der Reichs-Telegraphenverwaltung hergestellten Nebenanschlüsse müssen den von 
der Reichs-Telegraphenverwallung festzusetzenden technischen Anforderungen entsprechen. 
Vor der Inbetriebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postamte, Telegraphenamte oder Stadt- 
Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungsanstalt unterstellt ist. Dieses ist befugt, jederzeit 
zu prüfen, ob die Nebenanschlüsse den technischen Anforderungen genügen. 
 Die Herstellung und Instandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befind- 
lichen Nebenanschlüsse wird der Reichs-Telegraphenverwaltung vorbehalten.
	        

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