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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

law_collection

Persistent identifier:
rbl_swe_3
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
Place of publication:
Weimar
Document type:
law_collection
Collection:
weimar
Publication year:
1903
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
rbl_swe_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917.
Volume count:
101
Place of publication:
Weimar
Publisher:
Hermann Böhlau
Document type:
law_collection_volume
Collection:
weimar
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Regierungsblatt Nr. 58.
Volume count:
58
Document type:
law_collection
Structure type:
law_gazette

law

Title:
(Nr. 214.) Ministerialverordnung über Kartoffeln.
Volume count:
214
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • I. Die Souveränetät.
  • 1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs
  • 2. Das Wesen der Souveränetät.
  • Wichtige Folgerungen aus der Geschichte des Souveränetätsbegriffs.
  • a) Der formale Charakter der Souveränetät. Souveränetät ist unabhängige und höchste Gewalt. Souveränetät ein Rechtsbegriff. Rechtliche Unmöglichkeit der Anarchie. Selbstbindung des Staates bei rechtschaffender Tätigkeit im Völkerrecht. Parallele mit der sittlichen Autonomie. Wandlung in den ethischen und juristischen Theorien. Schrankenlosigkeit des Staates als juristischer Hilfsbegriff.
  • b) Souveränetät und Staatsgewalt. Die Souveränetät hat keinen positiven Inhalt. Inhalt der Staatsgewalt historisch wechselnd.
  • c) Die Souveränetät kein wesentliches Merkmal der Staatsgewalt Souveränetät keine absolute, sondern eine historische Kategorie. Geschichte des Unterschiedes von souveränen und nichtsouveränen Staaten.
  • II. Fähigkeit der Selbstorganisation und Selbstherrschaft. Wesentliches Merkmal des Staates: ursprüngliche Herr-schaftsgewalt mit eigener Organisation. Deutsche Gliedstaaten, schweizer Kantone, amerikanische Einzelstaaten sind Staaten. Kommunen, Elsaß-Lothringen, englische Charterkolonien, österreichische Königreiche und Länder sind keine Staaten. Identität der höchsten Organe zieht Staatsidentität nach sich. Autonomie, eigene Verwaltung und Rechtsprechung weiteres Staatsmerkmal. Verwandlung des abhängigen Staats in einen souveränen. Grenze zwischen souveränem und nichtsouveränem Staat.
  • IlI. Die Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

488 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
scheinen sie jedoch in viel höherem Maße die Aufgabe eines 
staatlichen Gemeinwesens zu erfüllen als die sie umfassenden 
Reiche. Die Fülle autonomer Verbände der mittelalterlichen Welt 
unter den modernen Begriff des Kommunalverbandes zu beugen, 
würde auch nichts als eine unhistorische Übertragung heutiger 
Anschauungen auf eine unter ganz anderen Bedingungen existie- 
rende Staatenwelt bedeuten. 
Ebensowenig aber war mit dem Souveränetätsbegriff auch 
die dem Bodin und seinen Nachfolgern gleichzeitige Staaten- 
welt völlig zu begreifen. Bodin selbst muß verschiedene Modi- 
fikationen der Souveränetät zugeben¹), und Loyseau in seinem 
gründlichen Traité des Seigneuries betont energisch die Identität 
von Staat und Souveränetät, muß aber doch das Dasein von 
„princes subjects mit Souveränetätsrechten zugeben²),  ferner, 
daß Protektion, Tribut und Lehnsverhältnis ‚„rabaissent et di- 
minuent le lustre de l’Etat souverain, qui sans doute n’est pas 
si pur, si souverain et si maiestatif (s’il faut ainsi dire) quand 
il est subject à ces charges“³). Ebenso haben später Schrift- 
steller der naturrechtlichen Epoche, die sich mit der realen 
Staatenwelt beschäftigen, die Existenz nichtsouveräner Staaten 
behauptet, denen sie verschiedene Namen geben⁴). Allen voran 
stehen die deutschen Publizisten, die in den letzten Reichszeiten 
den staatsgewaltartigen Charakter der Landeshoheit behaupteten⁵). 
Aber auch die völkerrechtliche Literatur vermag mit dem Souve- 
ränetätsbegriff nicht die Gesamtheit der internationalen Rechts- 
subjekte zu erfassen und sieht sich daher in die Notwendigkeit 
versetzt, eine besondere Kategorie von Staaten ohne Souveränetät 
zu schaffen, für welche seit J. J. Mosers unklaren, unter dem 
Einfluß der Lehren von der persönlichen und dinglichen Souve- 
ränetät stehenden Ausführungen⁶) die widerspruchsvolle, aber 
  
1) De rep. 19 p. 169 ff. 
2) A.a.O. p. 31 f. 
3) p. 34, Trotzdem bleiben die solche Staaten beherrschenden Fürsten 
souverän. 
4) Vgl. Lehre von den Staatenverbindungen S. 38 f.; Gierke 
Althusius S. 248 f. (besonders Nettelbladt). 
5) Über sie Brie Der Bundesstaat 1874 S. 28 ff.; Pütter (und 
seine Schule); Rehm Staatslehre S. 50 ff. (namentlich Kreittmayr). 
6) Beyträge zu dem neuesten Europ. Völkerrecht in Friedenszeiten I 
S. 596. Vgl. darüber Boghitchévitch Halbsouveränetät 1903 S. 104 ff. 
Rehm, Staatslehre S. 69, will, obwohl er die Teilbarkeit der Souve-
	        

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