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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Bewegung der Bevölkerung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Bekämpfung der Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Übertragbare Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Pest.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • A. Übertragbare Krankheiten.
  • a) Bekämpfung im allgemeinen und der sogenannten gemeingefährlichen Krankheiten im besonderen.
  • A. Reichs-Seuchengesetz.
  • B. Die einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten.
  • a) Pest.
  • b) Cholera.
  • c) Aussatz.
  • d) Pocken.
  • e) Fleckfieber.
  • f) Gelbfieber.
  • C. Gesundheitliche Behandlung der Seeschiffe.
  • D. Desinfektion.
  • E. Wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
  • F. Das wissenschaftliche Arbeiten und der Verkehr mit Krankheitserregern.
  • G. Vorsichtsmassnahmen gegenüber ansteckenden Krankheiten im Eisenbahnverkehre.
  • H. Leichenbeförderung.
  • J. Wissenschaftliche Forschungsexpeditionen.
  • b) Bekämpfung sonstiger übertragbarer Krankheiten.
  • B. Andere Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

II. 6. Bekämpfung der Krankheiten, 77 
fordert werden. Zur Erleichterung der Anzeigeerstattung sind, anstelle der bisher 
üblich gewesenen Postkarten, Kartenbriefe eingeführt worden, die den Einblick Un- 
befugter in den Inhalt der Meldung verhindern und somit die Wahrung des ärztlichen 
Berufsgeheimnisses sichern. 
Indem Abschnitt III, betr, die Ermittelung der Krankheit, 
sind die in 88 6 bis 9 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen wiedergegeben. Ausser- 
dem ist eine unverzügliche Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamts beim 
Auftreten der Pest in einer Ortschaft angeordnet. Auch im weiteren Verlaufe der 
Krankheit sind dieser Behörde täglich und wöchentlich Nachweisungen über den Stand 
der Seuche einzusenden. Auf diese Weise ist eine Sammelstelle für alle einschlägigen 
Seuche-Meldungen aus dem Reiche geschaffen und zugleich die Reichsverwaltung in 
den Stand gesetzt, ihrer in Titel I Kapitel I Abschnitt I der Pariser Internationalen 
Sanitäts-Übereinkunft vom 3. Dezember 1903?) eingegangenen Verpflichtung zur Be- 
nachrichtigung der Vertragsstaaten nachzukommen. Bei der einschneidenden Wirkung, 
welche die amtliche Konstatierung des Ausbruches der Pest an einem Orte für das 
gesamte Erwerbsleben hat, ist Vorsorge getroffen, dass die endgültige Feststellung 
des ersten Pestfalles in einer Ortschaft nur durch Spezialsachverständige zu erfolgen 
hat, die von den Landeszentralbehörden im voraus bestimmt sind. 
Die Massregeln gegen die Weiterverbreitung in Abschnitt 
IV richten sich gegen Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsver- 
dächtige. Kranke sind nach Massgabe des Gesetzes abzusondern. Bei allen ver- 
dächtigen Erkrankungen ist, solange nicht der Verdacht als unbegründet sich erwiesen 
hat, so zu verfahren, als ob es sich um wirkliche Pestfälle handelt. Ansteckungsver- 
dächtige Personen sind nach dem Ermessen des beamteten Arztes entweder einer 
Absonderung oder Beobachtung zu unterwerfen. Neben der Rattenvertilgung ist als 
weitere Massregel, deren Wichtigkeit in neuerer Zeit immer mehr betont worden ist, 
die Räumung von verseuchten Häusern vorgesehen. Die übrigen Massnahmen sind 
solche, wie sie auch bei anderen ansteckenden Krankheiten zur Anwendung zu kommen 
pflegen, und beziehen sich auf die Verkehrsbeschränkung für das Pflegepersonal, 
Kennzeichnung der Wohnung oder des Hauses, Beförderung von Kranken, die Be- 
handlung der Leichen, die Desinfektion, das Verbot von Menschenansammlungen, das 
Verhalten schulpflichtiger Personen, die Schliessung von Schulen, Beschränkung des 
Gewerbebetriebs, Ausfuhrverbot, Zulässigkeit von Einfuhrverboten, die Einführung 
der ärztlichen Leichenschau und die Beschränkung der Wasserbenutzung. 
Der Abschnitt V, betr. Allgemeine Vorschriften, behandelt die 
Zuständigkeit der Behörden, die Stellung der beamteten Ärzte, die wechselseitige 
Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden sowie die Entschädigungsfrage. 
Endlich ist eine Bestimmung getroffen, die eine Verbreitung der Pest durch experi- 
mentelle Arbeiten verhüten soll, indem sie die Aufbewahrung von lebenden Erregern 
der Pest sowie die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern 
nur mit Erlaubnis der Landeszentralbehörden gestattet. 
Als Anlagen sind der Anweisung zur Bekämpfung der Pest beigegeben: eine 
Anweisung zur Entnahme und Versendung pestverdächtiger 
Untersuchungsobjekte, eine für Ärzte bestimmte Belehrung 
über die Pest, eine gemeinverständliche Belehrung über ‚das 
Wesen und die Verbreitungsweise der Pest, das Muster einer 
Zahlkarte für einen Pestfall, einer Liste der Pestfälle, einer 
wöchentlich an das Kaiserliche Gesundheitsamt ein zusendenden 
Nachweisung, ferner eine Anleitung für die bakteriologische 
Feststellung der Pestfälle und endich Grundsätze für die 
Massnahmen im Eisenbahnverkehr zu Pestzeiten. 
Von wesentlicher Bedeutung für die Abwehr und Unterdrückung der Pest ist 
— 
—— 
1) Veröff KGA 1904 8. 1346.
	        

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