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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1909
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XX. Jahrgang, 1909.
Volume count:
20
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort zur siebenten Auflage.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Verzeichnis des ersten Bandes.
  • Index
  • Abschnitt I. Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
  • Abschnitt III. Beamten-Verhältnisse.
  • Abschnitt IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit. - Ausweisung, Verpflegung und Auslieferung von Ausländern in Preußen. - Verheiratung von Preußen im Auslande und von Ausländern in Preußen. - Die Ertheilung von Heimathsscheinen.
  • Abschnitt V. Aufnahme neu anziehender Personen. Familienunterstützungen. Armenpflege.
  • Abschnitt VI. Allgemeine Bestimmungen über die polizeilichen Ressort- und Kompetenzverhältnisse. Polizeigesetz.
  • Abschnitt VII. Vorschriften über die Gendarmerie. Transport-Instruktion.
  • Abschnitt VIII. Paß- und Fremden-Polizei.
  • Abschnitt IX. Strafgesetzbuch.
  • Abschnitt X. Gerichtsverfassungsgesetz und Strafprozeßordnung.
  • Abschnitt XI. Gesinde-Polizei.
  • Abschnitt XII. Preß-Polizei.
  • Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
  • Abschnitt XIV. Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
  • Abschnitt XV. Sonn- und Feiertagsheiligung. Kollekten. Lotterien.
  • Abschnitt XVI. Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
  • Abschnitt XVII. Nahrungsmittel-Polizei.
  • Abschnitt XVIII. Viehseuchen-Polizei.
  • Abschnitt XIX. Das Enteignungs-Gesetz.
  • Abschnitt XX. Bau- und Feuer-Polizei.
  • Abschnitt XXI. Wege-Polizei.
  • Abschnitt XXII. Eisenbahn-Polizei.
  • Abschnitt XXIII. Berg-Polizei.
  • Abschnitt XXIV. Wasser-Polizei. - Fischerei.
  • Abschnitt XXV. Fischereiwesen.
  • Abschnitt XXVI. Landwirtschafts-Polizei.
  • Abschnitt XXVII. Jagd-Polizei.
  • Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • Jagdrechtliche Bestimmungen.
  • Gesetz, betr. die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd.
  • Jagdpolizei-Gesetz.
  • Jagdschein-Gesetz.
  • Reichsgesetz zum Schutz von Vögeln.
  • Wildschaden-Gesetz.
  • Gesetz, betr. die Schonzeiten des Wildes.
  • Abschnitt XXVIII. Versicherungswesen. Beförderung von Auswanderern. Sparkassen.
  • Abschnitt XXIX. Maß- und Gewichts-Polizei.
  • Abschnitt XXX. Handelskammern, Gewerbegerichte, unlauterer Wettbewerb, Pfandleiher, Marktstandsgeld, Marktpreise, Schlachthäuser.
  • Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen und Sprengstoffen.
  • Abschnitt XXXII. Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXVII. Waffengebrauch der Forstbeamten. 1325 
angewiesen sind, haben die Befugniß, in ihrem Dienste!) zum Schutze der 
Forsten und Jagden gegen Holz= und Wilddiebe, gegen Forst= und Jagd- 
kontravenienten, von ihren Waffen Gebrauch zu machen: 
1. wenn ein Angriff auf ihre Person erfolgt, oder wenn sie mit einem 
solchen Angriffe bedroht werden; 
2. wenn diejenigen, welche bei einem Holz= oder Wilddiebstahl, bei einer 
Forst= oder Jagdkontravention auf der That betroffen, oder als der 
Verübung oder der Absicht zur Verübung eines solchen Vergehens ver- 
dächtig in dem Forste oder dem Jagdreviere gefunden werden, sich der 
Anhaltung, Pfändung oder Abführung zu der Forst= oder Polizeibehörde, 
oder der Ergreifung bei versuchter Flucht thätlich oder durch gefährliche 
Drohungen widersetzen. 
Der Gebrauch der Waffen darf aber nicht weiter ausgedehnt werden, als 
es zur Abwehr des Angriffes und zur Ueberwindung des Widerstandes noth- 
wendig?) ist. 
Der Gebrauch des Schießgewehrs als Schußwaffe ist nur dann erlaubt, 
wenn der Angriff oder die Widersetzlichkeit mit Waffen, Aexten, Knütteln oder 
anderen gefährlichen Werkzeugen, oder von einer Mehrheit, welche stärker ist 
als die Zahl der zur Stelle anwesenden Forst= oder Jagdbeamten, unternommen 
oder angedroht wird. Der Androhung eines solchen Angriffs wird es gleich- 
geachtet, wenn der Betroffene die Waffen oder Werkzeuge nach erfolgter Auf- 
forderung nicht sofort ablegt, oder sie wieder aufnimmt. 
§s. 2. Die Beamten müssen, um sich der Waffen bedienen zu dürfen, in 
Uniform oder mit einem amtlichen Abzeichen?) versehen sein. 
§. 3. Der Forst= oder Jagdbeamte, der hiernach von seinen Waffen 
Gebrauch gemacht und Jemand dadurch verletzt hat, ist verpflichtet, so weit es 
ohne Gefahr für seine Person geschehen kann, dem Verletzten Beistand zu leisten, 
und wenn er auf Jemand geschossen hat, nachzuforschen, ob derselbe dadurch 
verletzt sei. Ist es erforderlich, so muß der Beamte dafür sorgen, daß der 
Verletzte zum nächsten Orte gebracht werde, wo die Polizeibehörde für die 
ärztliche Hülfe und für die nöthige Bewachung Sorge zu tragen hat. 
Die Kurkosten sind erforderlichen Falls, und zwar hinsichtlich Unserer 
Forsten und Jagden, von der Forst= und Jagdverwaltung, hinsichtlich der 
anderen Forsten und Jagden aber von den Forst= und Jagdberechtigten vor- 
zuschießen, welche den Ersatz von dem Verletzten und den Theilnehmern des 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1324. 
stehen, die Regierungen ermächtigt sein sollen, ihnen diese Befähigung auf Antrag der 
Polizeibehörde wieder zu entziehen, K. O. 21. Mai 1840 (G. S. S. 12). Diese 
Ordre ist sodann auch auf diejenigen Korpsjäger ausgedehnt, welche von Königlichen 
Forstbeamten zu ihrer Unterstützung und zur Verstärkung des Forst= und Jagdschutzes 
angenommen und vereidigt sind, K. O. 19. Febr. 1842 (G. S. S. 111) und später 
auch anf diejenigen auf Forstversorgung dienenden Jäger, die nach 3jähriger Dieust- 
zeit während der 6 Wintermonate oder zur Disposition ihres Truppentheils beurlaubt 
werden, A. E. 21. Aug. 1855 (G. S. S. 633). 
Die Widersetzlichkeit gegen Forst= und Jagdbeamte wird nach §§. 117—119 
Str. G. B. (oben S. 599ff.) bestraft. 
1) Die Befugniß zum Waffengebrauch greift nur im Forste Platz, oder da, wo 
ein im Forst betroffener Wilddieb außerhalb desselben verfolgt wird, Erk. O. Trib. 
11. Sept. 1861 (O. R. I. 527), bezw. wenn der Freoler sich außerhalb der Forst 
der Abführung zur Forst= oder Polizeibehörde widersetzt, Erk. Komp. G. H. 22. Nov. 
1851 (J. M. Bl. 1853 S. 351); E. Crim. II. 307. 
:) Fälle eines Mißbrauches der Waffe Erk. Komp. G. H. 22. Nov. 1851 (J. 
M. Bl. 1853 S. 351), 8. März 1856 (J. M. Bl. S. 131) und 18. April 1857 
(J. M. Bl. S. 381). Z 
„:) Die zum Waffengebrauch berechtigten Forstbeamten haben auf den Dienstmützen 
über der kleinen Kokarde einen kleinen vergoldeten Adler mit ausgebreiteten Flügeln 
zu tragen, K. O. 30. Nov. 1853 (M. Bl. 1854 S. 1).
	        

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