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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Ärzte und Zahnärzte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

VI. 1, Ärzte und Zahnärzte. 223 
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstiges Heil- und 
Krankenpflegepersonal. 
1. Ärzte und Zahnärzte. 
Die Ausübung der Heilkunde ist nur zum Teil reichsrechtlich geregelt ; 
im übrigen tritt die Landesgesetzgebung ein. 
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich findet nach ihrem $ 6 auf die 
Ausübung der Heilkunde nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestim- 
mungen darüber enthält. Dies ist der Fall in den 88 29 (Ärzte, Apotheker), 30 
(Unternehmer von Privatkranken- usw. Anstalten, Hebammen) nebst 147 (Strafbe- 
stimmungen), ferner 40, 53, 54 (Erteilung der Approbationen usw. ohne Beschrän- 
kung der Zeit und deren Widerruf), 56a, 148 Ziff. 7a (Ausübung der Heilkunde 
im Umbherziehen), 80, 148 Ziff. 8 (Ärzte-, Apothekergebühren), 144 (Zwang zu ärzt- 
licher Hilfe). Nach den Motiven zur Gewerbeordnung umfasst die Heilkunde die 
Heilung von Menschen und Tieren und die Geburtshilfe. 
Die grundlegende Bestimmung über die Ausübung der Heilkunde ist in $ 29 
der Gewerbeordnung enthalten: 
„Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker 
und diejenigen Personen, welche sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte) 
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt 
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen aka- 
demischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden. 
Der Bundesrat bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis in verschiedenen Teilen des Reichs 
die Behörden, welche für das ganze Reich gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erlässt die Vor- 
schriften über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbierten werden von der Behörde, welche die 
Approbation erteilt, in den vom Bundesrate zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht. 
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des 
Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung 
von Apotheken ($ 6), nicht beschränkt. 
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen 
wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind, 
Personen, ‚welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung zunı Ge- 
werbebetriebe als Ärzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben, 
gelten als für das ganze Reich approbiert.“ 
Hiernach ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich freigegeben und kann 
von jedermann ohne Unterschied des Alters und Geschlechts ausgeübt werden. Im 
besonderen jedoch sind Einschränkungen insofern vorgesehen, als 
ı. die Bezeichnung ‚Arzt“ geschützt und 
2. die Ausübung der Heilkunde in gewissen Fällen den zur Führung des 
Titels ‚Arzt‘ Berechtigten vorbehalten ist. 
Zu ı. Diejenigen, welche sich als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Ge- 
burtshelfer, Zahnärzte, Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln 
bezeichnen, bedürfen einer Approbation!). „Wer, ohne hierzu approbiert zu 
sein, sich als Arzt (Wundarzt usw.) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel bei- 
legt, durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte 
Medizinalperson“, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M und ım Unvermögensfalle mit 
Haft bestraft). 
Ein erhöhter Schutz wird der Bezeichnung als Arzt usw. bei Ausstel- 
lung gewisser Gesundheitszeugnisse zuteil: 
„Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Mellizinal- 
person oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge- 
sundheitszustand ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden 
oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft“ °). 
1) GO 829 Abs. 1. °) GO $ 147 Abs. 1 Ziff. 3. ®) StGB 8 277.
	        

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