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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Ärzte und Zahnärzte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

VI. 2. Tierärzte 233 
Die Bezahlung der approbierten Ärzte usw. (8 29 Abs.ı der Gewerheord- 
nung) bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel 
einer Vereinbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden 
festgesetzt werdent), 
Amtliche Erhebungen über die Verbreitung des Heilpersonals im 
Deutschen Reiche haben zuletzt am ı. April 1898 stattgefunden. Nach den vom 
Kaiserlichen Gesundheitsamte bearbeiteten und veröffentlichten Ergebnissen?) gab 
es damals insgesamt 24725 approbierte Ärzte und 271 andere approbierte ärzt- 
liche Medizinalpersonen wie Wundärzte, Landärzte usw. Von ersteren übten 20.938 
allopathische Zivilärzte Privatpraxis aus, während 1927 ausschliesslich in und für 
Anstalten ärztlich beschäftigt waren; 240 waren homöopathische Zivilärzte. Aktive' 
Militär- und Marineärzte wurden 1620 gezählt, deren 509 zur Zivilpraxis angemel- 
det waren. Die Zahl der praktizierenden Zivilärzte belief sich im Durchschnitt auf 
4,1 ım Verhältnis zu je 10000 Einwohnern. Über die entsprechenden Verhält- 
nisziffern in den einzelnen Bundesstaaten usw. gibt die vorstehende Tabelle Auskunft. 
In den Staatsgebieten von Hamburg, Lübeck und Bremen, welche sich als 
am besten versorgt erwiesen, kamen auf je ı praktizierenden Zivilarzt etwa 1500 
bis 1618, in den am anderen Ende der Reihe stehenden drei preussischen Pro- 
vinzen Ost-, Westpreussen, Posen dagegen 4184 bis 4440 und in dem an Ärzten 
ärmsten Bundesstaate Reuss ä. L. 3870 Einwohner. Im Reichsdurchschnitte war 
ı praktizierender Zivilarzt auf 2469 Einwohner zu rechnen. Nach Gemeindegruppen 
betrachtet, war das Verhältnis im allgemeinen um so günstiger, je grösser die Orte 
waren. Orte mit weniger als 5000 Einwohnern zählten ı praktizierenden Zivilarzt 
erst auf 4368 Einwohner, solche mit über 5000 bis 20005 Einwohnern auf 1983, 
solche mit über 20000 bis 40000 Einwohnern auf 1751 und Orte mit über 40 000 
Einwohnern auf ı179 (vgl. Taf. 26). 
Die Zahl der approbierten Zahnärzte stellte sich nach denselben Erhebun- 
gen auf 1299, von denen allein 636 in den 28 Grossstädten des Reichs lebten. Wäh- 
rend in letzteren schon auf 11495 Einwohner ein approbierter Zahnarzt traf, war 
dies im übrigen Reiche erst auf rund 68000 der Fall. Ein entgegengesetztes Ver- 
halten zeigte sich in der Verteilung der selbständigen Zahntechniker Es 
kamen deren in den Grossstädten auf je ı approbierten Zahnarzt 1,6, in den Orten 
mit 40000 bis Ioo000 Einwohnern 1,3, in solchen mit weniger als 40000 Einwoh- 
nern 5,3 und mit weniger als 5000 Einwohnern sogar 32,2. Von 623 als Gehilfen 
tätigen Zahntechnikern hielten sich 351 in den Grossstädten auf. Unter den ins- 
gesamt 3753 selbständigen Zehntechnikern befanden sich ı10, unter den 623 un- 
selbständigen 20 weibliche. 
2. Tierärzte, 
Die Vorschriften .über den Befähigungsnachweis der Tierärzte 
sind auf Grund der Bestimmungen des $ 29 der Gewerbeordnung?) vom Bundes- 
rate erlassen und seitdem mehrfach abgeändert und ergänzt worden (vgl. die Be- 
kanntmachungen des Reichskanzlers vom 27. März 1878, ı3. Juli 1889, 26. Juli 1902 
und ı4. Dezember 1905)). 
Zur Erteilung der Approbation als Tierarzt für das Reichsgebiet sind nur 
die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere 
tierärztliche Lehranstalten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien von 
Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg und Hessen ($ ı). Die Prüfung besteht 
in der naturwissenschaftlichen Prüfung und in der tierärztlichen Fachprüfung; ihre 
Ablegung hat bei einer deutschen tierärztlichen Lehranstalt zu erfolgen ($$ 2 und 
3). Die Zulassung zur naturwissenschaftlichen Prüfung ist bedingt 
1) GO $80 Abs. 2, *) MStMKGA Bd. 6 8.50. ®) Vgl. 8.9228. *) ZBIDIR 1878 8.160, 1689 5. 221, 
1902 8. 248 und 1905 S. 385.
	        

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