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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Monograph

Persistent identifier:
reich_gesund_beziehung_1907
Title:
Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Puttkammer & Mühlbrecht.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Krankenpfleger.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

340 VI. 5. Kurpfuscher. 6. Apotheker. 
weibliche, gezählt worden. Von diesen praktizierten nur 822 männliche und 2398 
weibliche Krankenpfleger frei, während 922 und 3613 einem weltlichen Verbande, 
455 und 7576 einem geistlichen Verbande oder einer religiösen Anstalt evangeli- 
scher Konfession, 951 und 12840 desgleichen katholischer Konfession. angehörten. 
Auf je 10000 Einwohner entfielen im Reichsdurchschnitt 5,7 berufsmässige Kran- 
kenpfleger; über 10,0 gab es in den Staatsgebieten Hamburg (11,7), Lübeck 
(15,2), Bremen (16,1), unter 1,0 in Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg (je 
0,8). Im Einklang mit diesen Angaben steht es, dass die Versorgung mit Kranken- 
pflegepersonal in den einzelnen Gemeinden umso besser ist, je grösser sie sind. In 
Orten mit weniger als 5000 Einwohnern kam ı berufsmässiger Krankenpfleger 
erst auf 3531, in Orten mit über 40000 Einwohnern dagegen schon auf 826 Eın- 
wohner. (Vgl. die Tabelle auf $. 232 und Taf. 26.) 
5. Kurpfuscher. 
Statt der gemeinhin gebräuchlichen Bezeichnung „Kurpfuscher“ würde es zu- 
treffender sein, von nicht approbierten Heilpersonen zu sprechen, da die Ausübung 
der Heilkunde, wie oben S. 223 des näheren dargelegt worden ist, im Deutschen 
Reiche grundsätzlich jedermann freisteht. Auch hinsichtlich der anderen das Heil- 
personal berührenden gesetzlichen Bestimmungen kann auf die dortigen Ausfüh- 
rungen verwiesen werden. An dieser Stelle sei nur nochmals hervorgehoben, dass 
die erhöhte Verantwortlichkeit im Sinne der $$ 222 Abs. 2 und 230 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuchs bei Todesfällen und Körperverletzungen aus Fahrlässigkeit auch 
Nichtapprobierte trifft. 
Im Laufe der Zeit hat nicht nur die Zahl solcher Personen, welche sich ohne 
sachgemässe Vorbildung gewerbsmässig mit der Behandlung kranker Menschen 
beschäftigen, erheblich zugenommen, sondern es sind auch die durch sie ver- 
anlassten Schädigungen der Kranken und die sonst mit der Freigabe der. Aus- 
übung der Heilkunde verbundenen Unzuträglichkeiten mehr und mehr zu Tage 
getreten. Es ist deshalb in verschiedenen Bundesstaaten versucht worden, den Kur- 
pfuschereibetrieb auf dem Verordnungswege ‚und durch Verwaltungsmassnahmen 
einer gewissen Regelung zu unterziehen. 
Bei der mehrfach gedachten statistischen Erhebung sind im ganzen 2293 
männliche und 766 weibliche nicht approbierte, mit der Behandlung kranker Men- 
schen berufsmässig beschäftigte Persanen festgestellt worden. Es darf aber wohl 
mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ihre Zahl in Wirklichkeit 
erheblich grösser ist, da die Tätigkeit dieser Personen nicht überall im Reiche 
gleichmässig kontrolliert wird, und infolgedessen viele der Aufzeichnung entgangen 
sein werden. Teilweise liefert die Statistik nicht unerhebliche Ziffern. So gab es 
in Reuss j, L. 32 Nichtapprobierte gegenüber 48 approbierten Ärzten, in den Krei- 
sen usw. Zauch-Belzig (Reg.-Bez. Potsdam) 24 gegen 24, Arnswalde (Reg.-Bez. 
Frankfurt) ı5 gegen 9, Grünberg (Reg.-Bez. Liegnitz) ı2 gegen ı5, Wittlich (Reg.- 
Bez. Trier) 18 gegen 6, Freising (Oberbayern) ı6 gegen 7, Löbau, Rochlitz (König- 
reich Sachsen) 32 gegen 32 bezw. 2ı gegen 28. 
6. Apotheker. 
Apotheker bedürfen nach 8 29 der Gewerbeordnung ')’zur selbständigen 
Ausübung ihres Berufs einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises 
der Befähigung erteilt wird. Die Vorschriften darüber sind in der Prüfungsord- 
nung vom 18. Mai 1904?) enthalten... Zur Erteilung der Approbation sind die Zen- 
‘) Vgl. die Ausführungen zu $ 29 unter Ziff. 1 dieses Abschnitts; auch wegen der sonstigen Arzt und 
Apotheker gemeinsam betreffenden reichsrechtlichen Bestimmungen wird dorthin verwiesen. ?} ZBIDtR 8. 150.
	        

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